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Regeste

Fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 StGB.
Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist die Körperverletzung, welche die Anforderungen von Art. 122 StGB erfüllt.

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Referenzen

Artikel: Art. 125 StGB, Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 122 StGB