Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB; Zuständigkeit zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges.
1. Der Grundsatz der Nichtrückwirkung des Strafgesetzes gilt nicht für Verfahrens- und Gerichtsstandsbestimmungen.
2. Ausnahmen von dieser Regel.
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Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB