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Regeste

Art. 365 StGB und 273 Abs. 1 lit. b BStP.
Das Urteil eines kantonalen Kassationsgerichts, mit dem dieses im Hinblick auf seine Zuständigkeit darüber befindet, ob eine Frage tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist (hier: die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs), beschlägt das kantonale Prozessrecht und kann daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht bilden (Erw. 1).
Art. 18 Abs. 3 StGB; Fahrlässigkeit.
Tod eines Menschen in seiner Wohnung durch von aussen einströmendes Gas. Dem für die Unvorsichtigkeit, die zum Ausströmen des Gases geführt hat, Verantwortlichen kann Fahrlässigkeit nur vorgeworfen werden, wenn er voraussehen musste, dass die giftigen Ausströmungen sich in umliegenden Wohnungen in solchem Masse konzentrieren konnten, dass sie den Tod eines Menschen herbeiführen würden (Erw. 2).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 365 StGB, Art. 18 Abs. 3 StGB