Regeste
Eigentumsvorbehalt; Ort der Eintragung.
Der Eigentumsvorbehalt muss am Wohnsitz des Erwerbers ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Ist der Erwerber eine Aktiengesellschaft, ist der Eigentumsvorbehalt an ihrem statutarischen und im Handelsregister aufgeführten Sitz einzutragen. Dies gilt auch, wenn sich die effektive Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an einem andern Ort als an ihrem Hauptsitz abspielt.