Regeste
Haftung des Staates für übermässige, von seinen Grundstücken ausgehende Einwirkungen. Enteignungsentschädigungfür den geschädigten Nachbarn, wenn diese Einwirkungen unvermeidlich sind.
1. Die Zivilklage nach Art. 679 ZGB ist gegenüber dem Staate nicht gegeben, wenn die von seinen Grundstücken ausgehenden Einwirkungen sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht oder doch nur mit unverhältnismässig hohen Kosten vermeiden lassen (Erw. 2).
2. Der Staat ist jedoch verpflichtet, dem Nachbarn den Schaden zu ersetzen, der diesem aus den übermässigen und unvermeidlichen Einwirkungen sowie aus dem Verlust des Rechts, beim Richter auf Unterlassung zu klagen, erwächst. Das Schadenersatzbegehren ist vom Geschädigten im Enteignungsverfahren geltend zu machen (Erw. 4).