Regeste
Markenschutz, unlauterer Wettbewerb und Schutz der Firma.
1. Art. 9 Abs. 1 MSchG. Die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs setzt eine Klage voraus (Erw. 1).
2. Art. 6 Abs. 1 und 3 MSchG . Die Unterscheidbarkeit von Marken beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den sie beim Käufer erwecken. Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken POND'S und RESPOND, aber Grenzfall (Erw. 2).
3. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Die Verwendung einer Marke, die nach MSchG erlaubt ist, verstösst nicht gegen Treu und Glauben.
4. Art. 8 PVUe. Die Marke RESPOND verletzt den Handelsnamen Chesebrough-Pond's nicht (Erw. 3).