Regeste
Frauengutsprivileg gemäss Art. 211 ZGB /219 IV. Kl. SchKG.
Bei Berechnung des privilegierten Teils der Ersatzforderung ist das von der Ehefrau in natura zurückgenommene Eigentum nicht mit seinem Wert zur Zeit der Einbringung, sondern mit demjenigen zur Zeit der Rücknahme einzustellen.