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114 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://84-IV-133
  1. 90 IV 214
    Relevanz
    44. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1964 i.S. Roth gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
    Regeste [D, F, I] Art. 33 Abs. 2 und 49 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 und 47 Abs. 3 VRV. 1. Die besondere Vorsichtspflicht des Fahrzeugführers vor Fussgängerstreifen gilt nicht nur im Verhältnis zu Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sondern allen Fussgängern gegenüber....
  2. 89 II 49
    Relevanz
    10. Arrêt de la Ire Cour civile du 26 février 1963 dans la cause Grin contre Alpina S. A. et Grasset.
    Regeste [D, F, I] Unfall eines Fussgängers, der auf einem Fussgängerstreifen von einem Motorrad umgeworfen wird. 1. Natur und Tragweite des Vortrittsrechts gemäss Art. 45 Abs. 3 MFV; Schuldlosigkeit des Fussgängers, der sich schon auf dem Fussgängerstreifen befindet und ...
  3. 88 IV 77
    Relevanz 10%
    23. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1962 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Furer.
    Regeste [D, F, I] Art. 45 Abs. 2 MFV. Verboten ist nach dieser Bestimmung nicht nur das seitliche Überfahren der Sicherheitslinie, sondern auch deren senkrechtes Kreuzen zum Zwecke des Wendens.
  4. 126 I 43
    Relevanz 10%
    8. Extrait de l'arrêt de la Cour de cassation pénale du 7 mars 2000 dans la cause feu X. contre Procureur général du canton de Genève (recours de droit public)
    Regeste [D, F, I] Art. 88 OG. Die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten sind untrennbar mit seiner Person verbunden; stirbt er nach Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde, wird diese gegenstandslos. Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kennt keine ...
  5. 86 IV 113
    Relevanz 10%
    30. Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1960 i. S. Nuolf gegen Statthalteramt Affoltern a.A.
    Regeste [D, F, I] Art. 45 Abs. 2 MFV. Links der Sicherheitslinie darf erst dann überholt werden, wenn der Überholende sich vergewissert hat, dass ein zwingender Grund vorliegt, der die Übertretung der Vorschrift rechtfertigt.
  6. 120 IV 94
    Relevanz 10%
    17. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1994 i.S. W. gegen I. (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 270 Abs. 1 BStP. Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Die Geschädigte, die gegen ein den Angeschuldigten vom Vorwurf des Betrugs freisprechendes Urteil auf Grund kantonalen Rechts selbständig appelliert hat, ist...
  7. 119 IV 339
    Relevanz 10%
    63. Extrait de l'arrêt de la Cour de cassation pénale du 3 septembre 1993 dans la cause C. c. C.-M. et Procureur général du canton de Genève (pourvoi en nullité)
    Regeste [D, F, I] Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Prüfung der drei Voraussetzungen, unter denen nach dem neuen Art. 270 Abs. 1 BStP der Geschädigte zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist.
  8. 120 IV 38
    Relevanz 10%
    9. Extrait de l'arrêt de la Cour de cassation pénale du 23 février 1994 dans la cause N. SA c. C., M. SA et Procureur général du canton de Genève (pourvoi en nullité)
    Regeste [D, F, I] Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde; Art. 23 UWG. Erörterung der drei Voraussetzungen, die nach der neuen Fassung von Art. 270 Abs. 1 BStP erfüllt sein müssen, damit der Geschädigte Nichtigkeitsbeschwerde erheb...
  9. 123 IV 190
    Relevanz 10%
    29. Extrait de l'arrêt de la Cour de cassation pénale du 30 octobre 1997 dans la cause M. contre banque B. et Procureur général du canton de Genève (pourvoi en nullité)
    Regeste [D, F, I] Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Ein Einstellungsbeschluss kann sich nur dann negativ auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken, wenn eine solche Forderung besteht. Wer keinen Schad...
  10. 120 IV 90
    Relevanz 10%
    16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1994 i.S. X. AG und Z. gegen N. (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 270 Abs. 1 BStP. Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf einen Fall von Nötigungsversuch und Ehrverletzung (Konkretisierung der Rechtsprechung).

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