Regeste
Art. 22ter, Art. 4 BV . Volle Entschädigung bei Enteignung; Anspruch auf Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer?
Die Besteuerung der Enteignungsentschädigung als Grundstückgewinn im Ausmass von 20% der Entschädigung ist mit Art. 22ter BV vereinbar, weshalb sich aus dieser Verfassungsnorm kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Grundstückgewinnsteuer ableiten lässt (E. 3).
Die Verneinung der Rückerstattungspflicht ist auch im Vergleich mit Fällen der tauschweisen Leistung von Realersatz nicht rechtsungleich, da das luzernische Recht keine Befreiung von der Steuerpflicht, sondern lediglich einen Steueraufschub gewährt (E. 4).