Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite
Grössere Schrift
 
 
 
311 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://02-05-2012-5A_301-2012
  1. 82 III 16
    Relevanz
    6. Entscheid vom 15. März 1956 i.S. Baur & Co.
    Regeste [D, F, I] Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG; Rekursfrist, Antrag, Begründung (Art. 79 Abs. 1 OG). Binnen der Rekursfrist ist eine den Anforderungen des Art. 79 entsprechende Rekursschrift einzureichen; nach Ablauf der Frist eingereichte Ergänzungss...
  2. 110 III 20
    Relevanz
    6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. April 1984 i.S. G. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Pfändung eines umstrittenen Lohnes. Die Betreibungsinstanzen sind nicht zuständig, um die umstrittene Höhe der Lohnforderung des Betriebenen gegenüber seinem Arbeitgeber zu bestimmen. Stimmen die Lohnangaben von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht überei...
  3. 80 III 28
    Relevanz
    8. Entscheid vom 26. April 1954 i. S. Staat und Stadt Zürich.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). In der Betreibung gegen den Ehemann für eine auch den Frauenverdienst belastende Steuer ist dieser Verdienst bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote nur nach Massgabe der Beitragspflicht gemäss Art.192 ZGB als Einnahmeq...
  4. 97 III 16
    Relevanz
    5. Entscheid vom 14. Januar 1971 i.S. Räber.
    Regeste [D, F, I] Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG). Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, ist so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Das gilt auch für den ...
  5. 93 III 18
    Relevanz
    4. Auszug aus dem Entscheid vom 31. Januar 1967 i.S. X.
    Regeste [D, F, I] Art. 93 SchKG: Berechnung des Notbedarfes. Beiträge an eine Pensionskasse dürfen nur soweit vom pfändbaren Lohn abzogen werden, als sie vom Schuldner zwangsweise geleistet werden.
  6. 83 III 99
    Relevanz
    26. Entscheid vom 29. August 1957 i.S. Siebenmann.
    Regeste [D, F, I] Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden. Bei Zahlung durch einen Dritten, zumal wenn sie unter dem Namen des Schuld...
  7. 81 III 14
    Relevanz
    5. Estratto della sentenza 17 febbraio 1955 nella causa Carmine.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung. 1. Abzug von Arzt- und Apothekerkosten bei Berechnung des Existenzminimums (Erw. 2). 2. Dem Betreibungsamte steht nicht zu, nach Abzug des Existenzminimums vom Einkommen des Schuldners den pfändbaren Betrag auf Grund billigen Ermessens noc...
  8. 84 III 1
    Relevanz
    1. Entscheid vom 29. April 1958 i.S. O.
    Regeste [D, F, I] Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Prozessentschädigungen sind nur dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Betreibungsverbot ausgenommen, wenn sie mit der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen zusammenhängen. Bei Prüfung der Frage, ob di...
  9. 81 II 82
    Relevanz
    13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1955 i. S. Kanton Zürich und Streitgen. gegen Simon.
    Regeste [D, F, I] Arrestaufhebungsprozesse (Art. 279 Abs. 2 SchKG) sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG und unterliegen daher nicht der Berufung an das Bundesgericht.
  10. 85 III 67
    Relevanz
    16. Auszug aus dem Entscheid vom 15. Juni 1959 i.S. Ammann.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).

Suchtipp

In der Dokumentenansicht können Sie mit einem Tastendruck auf 'n' zur nächsten und mit 'p' zur vorherigen Fundstelle im Dokument springen.