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525 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://25-09-2008-8C_668-2008
  1. 104 V 191
    Relevanz
    47. Auszug aus dem Urteil vom 28. Dezember 1978 i.S. Mertens gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Variante II kann schon zu laufen beginnen, während der Versicherte noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht.
  2. 106 V 117
    Relevanz
    27. Urteil vom 27. Mai 1980 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen Gut und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 28 Abs. 2 AlVG. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Zweifel hinsichtlich des rechtlichen Bestandes eines Lohnanspruches, nicht auf Zweifel an dessen Realisierbarkeit.
  3. 111 V 151
    Relevanz
    32. Urteil vom 30. Mai 1985 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden gegen Coluccello und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
    Regeste [D, F, I] Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
  4. 113 V 71
    Relevanz
    12. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1987 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 45 Abs. 3 AlVV, Art. 30 Abs. 3 AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Fristen in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV bzw. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG beziehen sich auf die Vollstreckung bereits verfügter Einstellungen. Sie stehen der nachträglic...
  5. 119 V 156
    Relevanz
    22. Urteil vom 19. Januar 1993 i.S. O gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG. Bestätigung der Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitslosigkeit, auch unter der Herrschaft von Art. 10 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1992) (E. 2a). Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art....
  6. 122 V 372
    Relevanz
    56. Urteil vom 11. September 1996 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
    Regeste [D, F, I] Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.
  7. 133 V 637
    Relevanz
    81. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen gegen R. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_179/2007 vom 25. September 2007
    Regeste [D, F, I] Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
  8. 102 V 221
    Relevanz
    54. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1976 i.S. Krauer gegen Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Arbeit, die lediglich mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, stellt in der Regel für die Belange der Arbeitslosenversicherung keine Erwerbstätigkeit dar.
  9. 110 V 30
    Relevanz
    6. Urteil vom 17. April 1984 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Stadlin und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
    Regeste [D, F, I] Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG. Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen, die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung des Arbeitnehmers.
  10. 99 V 49
    Relevanz
    18. Auszug aus dem Urteil vom 11. April 1973 i.S. Arnold gegen Kantonales Arbeitsamt Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Art. 24 Abs. 2 lit. c, Art. 26 Abs. 3 lit. b AIVG. Über den anrechenbaren Verdienstausfall bei Weiterbildungs- oder Umschulungskursen.

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