Regeste
Art. 55 Abs. 2 StGB; bedingter Aufschub der Landesverweisung.
Die Entscheidung, ob der Vollzug der Landsverweisung eines bedingt Entlassenen probeweise aufgeschoben werden soll, ergibt sich aus dem Wesen der bedingten Entlassung und darf deren Sinn und Zweck nicht widersprechen. Sie muss - unter Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit - im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Resozialisierung des Täters getroffen werden (Erw. 1 lit. b).