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Regeste

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen, Rückerstattung wegen Zweckentfremdung. Art. 85 und 86 LwG.
Zur Rückerstattung ist der Eigentümer verpflichtet, der den ersten Entfremdungsakt vornimmt (in casu: der den ihm in einer Güterzusammenlegung zugeteilten Boden zerstückelt, um ihn parzellenweise als Bauland zu verkaufen).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 85 und 86 LwG