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Regeste

Forstpolizei: Widerrechtliche Rodung; Interessenabwägung; Bestimmung der Rechtsfolgen.
- Waldgrundstücke, die bei der Ortsplanung in die Bauzone eingereiht werden, bleiben trotz Einzonung Waldareal, dessen Rodung der forstpolizeirechtlichen Bewilligung bedarf.
- Bei der Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV können nur legitime Privatinteressen, nicht aber vom Gesuchsteller rechtswidrig geschaffene vollendete Tatsachen berücksichtigt werden.
- ist eine Rodung widerrechtlich vorgenommen worden, schliesst es das materielle Forstpolizeirecht in sich, dass den zuständigen Behörden auch die Kompetenz eingeräumt ist, jene Massnahmen zu treffen, die der Wiederherstellung eines forstpolizeirechtlich konformen Zustandes dienen; die zuständigen Behörden haben sich dabei von den allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 26 FPolV