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Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
1. Die eingesetzten Erben mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bedürfen einer Bewilligung, um inländische Grundstücke im Rahmen des Erbganges erwerben zu können (Erw. 1).
2. Wirkungen der Verweigerung der Bewilligung auf die Erbeinsetzung (Erw. 2).