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Urteilskopf

101 IV 122


32. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1975 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 41 StGB.
Aus der besonderen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Rauschgifthandels allein lassen sich keine Schlüsse auf die Bewährungsaussichten des einzelnen Täters ziehen.

Sachverhalt ab Seite 122

BGE 101 IV 122 S. 122

A.- Zwischen Frühjahr 1972 und dem 18. Januar 1975 hielt sich P. mehrmals in Bangkok auf. Er liess sich dort wiederholt Cannabiskraut schenken und rauchte es. Zehnmal kaufte er je fünf Gramm Cannabiskraut und rauchte es ebenfalls. Viermal kaufte er ein Paket Zigaretten, die Cannabiskraut enthielten, führte sie aus Thailand in die Bundesrepublik Deutschland ein und rauchte sie dort. Am 16. Januar 1975 kaufte er in Bangkok 4,160 kg Cannabiskraut sowie zehn Pakete Zigaretten, die insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut enthielten, für DM 1'500.--, führte das Rauschgift am 18. Januar 1975 auf dem Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein, in der Absicht, es nach der Bundesrepublik Deutschland zu bringen und dort mit Gewinn zu verkaufen.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte P. am 7. April 1975 schuldig der wiederholten und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 3, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel in Verbindung mit Art. 36 des Einheitsübereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung.

C.- P. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
BGE 101 IV 122 S. 123

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 41 StGB, dass die Vorinstanz die negative Beurteilung der Bewährungsaussicht unter Vernachlässigung seiner persönlichen Verhältnisse nur auf die Tatumstände und die Art der begangenen Delikte stütze.

2. Das Obergericht führt aus, grundsätzlich sei im Zusammenhang mit Rauschgifthändlern hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs auch bei Ersttätern Zurückhaltung am Platz, weil dieser Kategorie von Delinquenten der Vorwurf gemacht werden müsse, sie setzten um des Gewinnes willen die seelische und körperliche Gesundheit anderer, namentlich ungefestigter Jugendlicher, gewissenlos aufs Spiel und bekundeten so einen Charakterfehler, welcher der vom Gesetz geforderten günstigen Prognose entgegenstehe.
a) Die vom Obergericht hervorgehobene besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Rauschgifthandels rechtfertigt regelmässig die Annahme von Gewinnsucht i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetG für Täter, die sich um finanzieller Vorteile willen über das Verbot hinwegsetzen. Auch bei der Strafzumessung fallen diese Umstände entscheidend ins Gewicht.
b) Für den bedingten Vollzug ist dagegen die besondere Strafwürdigkeit bestimmter Straftaten nur insoweit von Bedeutung, als Art. 41 StGB den Aufschub von Freiheitsstrafen ausschliesst, die 18 Monate übersteigen. Im übrigen gibt das Gesetz keine Grundlage, um den bedingten Vollzug für gewisse Delikte wegen ihrer Verwerflichkeit auszuschliessen oder an erschwerende Bedingungen zu knüpfen (BGE 95 IV 57, BGE 73 IV 85, BGE 70 IV 2, BGE 68 IV 76, 82). Das gilt auch für den Rauschgifthandel und -schmuggel. Das Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters noch nichts aus. Selbst wenn die Tatumstände für sich allein betrachtet für die Prognose massgebend wären, lassen sich Fälle denken, in denen nichts gegen eine Bewährung spricht. Vor allem aber darf dieser Teilfaktor nicht isoliert und damit überwertet werden. Die Prognose setzt eine Gesamtwürdigung aller nach Art. 41 StGB aufgestellten Kriterien voraus (BGE 95 IV 52, 57; BGE 96 IV 104; BGE 98 IV 161; BGE 100 IV 10). Das hat die Vorinstanz hier nicht verkannt, hat sie doch ihre negative
BGE 101 IV 122 S. 124
Prognose auf die alle massgeblichen Elemente erfassenden Ergebnisse des bezirksgerichtlichen Verfahrens gestützt. In diesem Verfahren aber wurden Vorleben und Charakter so gründlich abgeklärt und gewürdigt, als dies bei der undurchsichtigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers überhaupt möglich war. Dieser behauptet nicht, es seien wesentliche von ihm beantragte Erhebungen unterblieben oder Berichte falsch gewürdigt worden. Der Einwand, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Prognose vernachlässigt worden, ist also unbehelflich.
Auch die Tatumstände sprechen nicht für eine künftige Bewährung. P. hat weder aus einer finanziellen Notlage noch unter Drohungen gehandelt, sondern aus dem Haschischhandel eine Einnahmequelle machen wollen, obwohl ihm die Gefahren der Drogensucht bekannt waren.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

BGE: 95 IV 57, 95 IV 52, 96 IV 104, 98 IV 161 mehr...

Artikel: Art. 41 StGB