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Urteilskopf

101 IV 285


65. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, entscheidet sich nach der Art und Weise seiner Verwendung.
Ein gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas stellt ein gefährliches Werkzeug dar.

Sachverhalt ab Seite 286

BGE 101 IV 285 S. 286
Aus dem Tatbestand:

A.- Nachdem X. ausgiebig dem Alkohol zugesprochen hatte, suchte er am 29. Juni 1974 kurz nach Mitternacht auf dem Heimweg das Restaurant "Spalenbrunnen" in Basel auf. Die Buffethilfe Frau S. machte X. klar, dass ihm wegen seiner Betrunkenheit sowie infolge der eingetretenen Polizeistunde keine Konsumation mehr gewährt werde. Es entstand in der Folge ein Wortwechsel, in dessen Verlauf X. plötzlich ein Halbliter-"Bierrugeliglas" ergriff und in einer Entfernung von ca. 4 Metern gezielt gegen die Buffethilfe schleuderte. Frau S. vermochte dem Glas auszuweichen; dieses zerschellte ca. 20 Zentimeter vom Kopf der Buffethilfe entfernt an der Wand.

B.- Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X. am 20. Juni 1975 schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu zehn Tagen Haft.
Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. September 1975 das erstinstanzliche Urteil.

C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm verwendete "Bierrugeli" stelle kein gefährliches Werkzeug gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Der Begriff "Werkzeug" sei im Sinne von "Handwerkzeug" zu verstehen und umfasse bloss Gegenstände von der Art und Beschaffenheit beispielsweise eines grossen Hammers oder einer Säge; ein Trinkglas falle nicht darunter.
Im Gegensatz zu dieser Auffassung ist ein Werkzeug in einem weiteren Sinn als Gegenstand aufzufassen, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder der konkreten Art und Weise der Benützung durch den Täter für einen andern Menschen gefährlich werden kann. Die Eigenschaft, ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung
BGE 101 IV 285 S. 287
zu sein, kommt nach allgemeiner Auffassung demnach einem Gegenstand nicht von sich aus zu. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gemäss Art. 122 Ziff. 1 StGB herbeiführt (STRATENWERTH, Bes. Teil I, S. 62). So kann beispielsweise der Federhalter ein "gefährliches Werkzeug" sein, wenn mit der Federseite auf das Gesicht eines andern eingestochen wird, aber nicht, wenn er als "Schlag"instrument Verwendung findet. Dieselbe Auffassung vertritt HAFTER, wenn er erklärt, Werkzeuge an sich seien weder gefährlich noch ungefährlich. Es komme darauf an, ob die Art des Gebrauches eines Gegenstandes die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich berge (HAFTER, Bes. Teil I, S. 37, insbesondere Anmerkung 5). Ebenso LOGOZ, der ausführt, bei der Entscheidung der Frage, ob ein Werkzeug als gefährlich zu gelten habe, sei ausschlaggebend, auf welche Weise dieses verwendet werde. Als Beispiel erwähnt er u.a. einen Pflasterstein, der an sich kein Werkzeug im engeren Sinn darstellt, der aber zu einem "gefährlichen Werkzeug" werden kann, wenn er wuchtig gegen den ungeschützten Kopf eines Menschen geworfen wird (LOGOZ I, S. 50 Ziff. 4). In gleicher Weise hat das Bundesgericht kürzlich in BGE 101 IV 120 entschieden und gesagt, ein 60 Zentimeter langer, schwerer Meissel könne zwar als gefährliches Werkzeug bezeichnet werden; im zu beurteilenden Fall habe der Täter den genannten Gegenstand aber nicht auf gefährliche Weise verwendet, weil er seinem Widersacher damit bloss einen leichten Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Es komme nämlich auf die Art der Verwendung des betreffenden Abwehrmittels an (vgl. BGE 79 IV 154 Erw. 4).
Nach dem Gesagten kann es keinem Zweifel unterliegen dass im vorliegenden Fall ein aus einer Entfernung von ca. 4 Metern gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas ein gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellt. Ob der betreffende Gegenstand das Ziel treffen oder verfehlen werde, konnte der Beschwerdeführer nicht zum voraus wissen. Dass dieser ferner angetrunken war, ändert nichts, umsoweniger, als er nicht so stark unter Alkoholeinfluss stand, dass er sich seiner Handlung nicht bewusst oder dass seine Willensfreiheit vollständig aufgehoben gewesen wäre.
BGE 101 IV 285 S. 288
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Bierglas wohl an die Wand, nicht aber gezielt gegen Frau S. geworfen kann nicht gehört werden, da das Strafgericht in seinem Entscheid, auf den die Vorinstanz verweist, auf Grund eingehender Beweiswürdigung verbindlich feststellt (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die Buffethilfe sei das Ziel des Glaswurfes gewesen.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 101 IV 120

Artikel: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 122 Ziff. 1 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP

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