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Urteilskopf

103 Ib 1


1. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1977 i.S. X. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft

Regeste

Art. 13 und Art. 42 der EVK-Statuten; Übertritt von der Einlegerkasse zur Versicherungskasse; Berechnung der Einkaufssumme.
Die Einkaufssumme ist aufgrund des beim Eintritt in die Einlegerkasse versicherbaren Jahresverdienstes und nicht aufgrund des beim Übertritt in die Versicherung versicherbaren Gehalts zu berechnen.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 103 Ib 1 S. 1
Der am 23. August 1924 geborene Fürsprech X. trat am 11. Oktober 1971 als nichtständiger Angestellter in den Bundesdienst ein. Auf den 1. Februar 1972 wurde er gemäss Art. 38 der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse vom 29. September 1950 (SR 172.222.1; EVK) in die Einlegerkasse aufgenommen. Im Dezember 1974 wählte ihn das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Amtsantritt auf den 1. Januar 1975 zum wissenschaftlichen Adjunkten des Bundesamtes für Zivilschutz mit einer jährlichen Grundbesoldung im Rahmen der 3. Besoldungsklasse von Fr. 44'960.--. Gestützt auf Art. 12 EVK wurde er ohne Vorbehalt als Mitglied der Versicherungskasse aufgenommen, wofür er gemäss
BGE 103 Ib 1 S. 2
Art. 13 EVK eine Einkaufssumme zu entrichten hatte. Der Übertritt von der Einlegerkasse zur Versicherungskasse erfolgte auf den 1. Januar 1975. Der Beginn der Versicherungszeit wurde auf den 1. September 1954 (vollendetes 30. Altersjahr) festgelegt, derjenige der Beitragszeit auf den Zeitpunkt seines Eintritts in die Einlegerkasse (1. Februar 1972). Die einzukaufenden Jahre wurden vom vollendeten 30. Altersjahr bis zum Eintritt in die Einlegerkasse gezählt, was 17 5/12 einzukaufende Jahre ergab. Nach der in Art. 13 Abs. 2 EVK vorgesehenen Berechnung betrug hierfür die Einkaufssumme 149% des versicherten Jahresverdienstes. Diesen bestimmte die Versicherungskasse aufgrund der seit dem 1. Januar 1975 bezogenen neuen Besoldung und legte der Berechnung der Einkaufssumme entsprechend einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 42'850.-- zugrunde. Die Einkaufssumme belief sich danach auf Fr. 63'846.50.--.
X. beanstandete die Höhe dieser Einkaufssumme in bezug auf den der Berechnung zugrunde gelegten versicherten Jahresverdienst. Er stellte sich auf den Standpunkt, dieser sei aufgrund seiner Besoldung beim Eintritt in die Einlegerkasse zu bestimmen und nicht aufgrund der neuen Besoldung, die er seit dem 1. Januar 1975 beziehe. Die Versicherungskasse konnte sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Sie teilte dies X. mit Schreiben vom 6. Februar 1976 mit und wies ihn darauf hin, dass dieses Schreiben "als die der Beschwerde unterliegende Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren" gelte, falls er an seinem Standpunkt festhalte.
Mit verwaltungsrechtlicher Klage bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt X., die Einkaufssumme sei - richterliches Ermessen vorbehalten - auf Fr. 51'134.-- festzusetzen, evtl. sei die Streitsache an die Versicherungskasse zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Das Bundesgericht behandelt die Eingabe des X. als verwaltungsrechtliche Klage.)

2. Streitig ist, welcher Verdienst dem für die Berechnung der Einkaufssumme massgeblichen "versicherten Verdienst" im Sinne von Art. 42 EVK zugrunde zu legen ist. Die Versicherungskasse
BGE 103 Ib 1 S. 3
ist der Auffassung, die Einkaufssumme müsse vom neuen, beim Übertritt zur Kategorie der Versicherten bestehenden versicherbaren Jahresverdienst berechnet werden, obwohl sie nur von den Jahren bis zum Eintritt in die Einlegerkasse zu entrichten sei und nicht auch für die Einlegerzeit selber. Der Kläger verlangt, dass die Einkaufssumme aufgrund des beim Eintritt in die Einlegerkasse versicherbaren Gehalts berechnet werde - allenfalls mit einer Verzinsung bis zum Übertritt.
Art. 42 EVK bestimmt folgendes:
"Übertritt zur Versicherung
Tritt der Einleger zu den Versicherten über, so wird die Kassenleistung nach Artikel 41 der Versicherungskasse überwiesen. Die Einlegerzeit gilt als Beitrags- und Versicherungszeit. Für den allfälligen Einkauf auf das 30. Altersjahr zurück ist die Einkaufssumme nach Artikel 13 Absatz 2 aufgrund des zu versichernden Verdienstes zu entrichten."
a) Die Versicherungskasse vertritt die Auffassung, der letzte Satz dieser Vorschrift weise eindeutig darauf hin, dass der zu versichernde Verdienst nach der Besoldung im Zeitpunkt des Übertritts zu berechnen sei. Die sprachliche Formulierung des Art. 42 EVK ist indessen in dieser Hinsicht nicht schlüssig. Dem Text und insbesondere der Formulierung "aufgrund des zu versichernden Verdienstes" lässt sich nicht entnehmen, von welchem Jahresverdienst bei einem Übertritt für die Berechnung der Einkaufssumme auszugehen ist. Der letzte Satz der Bestimmung beschränkt sich darauf, auf die Berechnungsregel von Art. 13 Abs. 2 EVK zu verweisen. Daraus, dass in Art. 42 von einem zu versichernden Verdienst, in den Art. 13, 14 und 15 aber von einem versicherten Verdienst die Rede ist, lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Vielmehr wird mit dem Adjektiv "versichert" lediglich der gemäss Art. 14 versicherbare Teil vom nicht versicherbaren Teil der Besoldung unterschieden. Es lässt sich demnach nicht sagen, der Wortlaut des Art. 42 EVK schliesse jede andere als die von der Versicherungskasse vertretene Interpretation aus. Es ist daher jene Lösung zu wählen, die dem Grundgedanken der Vorschrift am besten gerecht wird.
b) Art. 42 EVK stellt unverkennbar das Prinzip auf, dass bei einem Übertritt die Einlegerzeit als bisher vollversicherte Zeit gelten soll. Gemäss Art. 39 Abs. 1 EVK leisten die
BGE 103 Ib 1 S. 4
Einleger die gleichen Beiträge wie die Versicherten; im besonderen entrichten sie auch den einmaligen Beitrag bei Verdiensterhöhungen gemäss Art. 15 Abs. 2 EVK. Diese Gleichstellung in bezug auf die Beitragspflicht erfolgte durch die Änderung der EVK vom 7. Februar 1968 (AS 1968, 826). Sie wurde bewusst herbeigeführt, um den Einlegern den Übertritt zur Versicherung zu erleichtern (vgl. Botschaft BBl 1968 I 311). Dass eine gewissermassen rückwirkende Aufnahme des Einlegers der gesetzgeberischen Absicht zugrunde lag, zeigt auch die Äusserung des Bundesrates, eine Einkaufssumme solle nach dieser Regelung nur noch dann entrichtet werden müssen, wenn der Übertretende beim Eintritt in die Einlegerkasse über 30 Jahre alt war (a.a.O.). Eine Gleichstellung zwischen Einlegern und Versicherten in bezug auf den für die Einkaufssumme massgeblichen versicherten Verdienst ist auch sachlich zu rechtfertigen, da der Übertretende in der Einlegerzeit bereits im Bundesdienst gestanden ist und Beiträge geleistet hat wie ein Versicherter.
c) Gegen die von der Versicherungskasse vertretene Auslegung des Art. 42 EVK spricht vor allem, dass sie für den Übertretenden systemwidrige, sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile zur Folge hat.
Während der Versicherte Erhöhungen des versicherten Jahresverdienstes durch die Zahlung eines einmaligen Beitrages von 50% voll einkauft, muss der Einleger, der diesen einmaligen Beitrag für Erhöhungen während der Einlegerzeit ebenfalls zahlte, beim Übertritt in die Versicherungskasse die gesamten während der Einlegerzeit "eingekauften" Erhöhungen mit der ordentlichen Einkaufssumme "nochmals einkaufen". Er wird also eindeutig ungünstiger behandelt, als wenn er von Anfang an versichert gewesen wäre, obschon die Versicherungskasse mit dem Übertritt von der Einlegerkasse genau das erhält, was ihr ein Versicherter mit gleicher Salärentwicklung in der Einlegerzeit an Beiträgen bezahlt hätte.
Aber auch zwischen übertretenden Einlegern schafft die von der Versicherungskasse vertretene Interpretation sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichheiten: Wer als Einleger Lohnerhöhungen erhalten und dafür den einmaligen Beitrag von 50% bezahlt hat, wird benachteiligt gegenüber demjenigen, der als Einleger keine Lohnerhöhungen bekam, aber schliesslich als Beamter mit gleichem Verdienst versichert
BGE 103 Ib 1 S. 5
wird. Beide bezahlen die gleiche Einkaufssumme, obschon der eine die als Einleger erhaltenen Erhöhungen mit einmaligen Beiträgen von 50% bereits "eingekauft" hat.
Eine weitere Unstimmigkeit besteht ferner gegenüber jenen Einlegern, die beim Übertritt keine Einkaufssumme zu entrichten haben. Diese bezahlen selbstverständlich für Lohnerhöhungen in der Einlegerzeit nur den einmaligen Beitrag gemäss Art. 15 Abs. 2 EVK.
d) Die von der Versicherungskasse vertretene Auslegung des Art. 42 EVK kann daher nicht als eine angemessene und systemkonforme Lösung bezeichnet werden. Vielmehr ist auch in bezug auf den nach dieser Bestimmung für die Berechnung der Einkaufssumme massgeblichen versicherten Jahresverdienst von der Fiktion auszugehen, der Übertretende werde rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Eintritts in die Einlegerkasse als Versicherter aufgenommen. Die Einkaufssumme ist demnach nicht von dem beim Übertritt in die Versicherung versicherbaren Gehalt, sondern von dem beim Eintritt in die Einlegerkasse versicherbaren Jahresverdienst zu berechnen.
e) Es fragt sich freilich, ob bei dieser Lösung nicht folgerichtig von der auf den Eintritt in die Einlegerkasse berechneten Einkaufssumme noch der Zins bis zum Übertritt verlangt werden muss, wie dies der Kläger - richterliches Ermessen vorbehalten - selber vorschlägt. Von einer solchen Verzinsung ist in Art. 42 EVK indessen nicht die Rede. Ein schlichter Verzicht auf die Verzinsung ist aber durchaus zu begründen. Die Versicherungskasse hatte während der Einlegerzeit die versicherten Risiken (Tod, Invalidität) nicht zu tragen. Die pauschale Regel, dass der Jahreszins etwa der Risikoprämie entspreche, ist in der Personalversicherung weit verbreitet.
f) Die Klage ist daher gutzuheissen und die Versicherungskasse anzuweisen, die vom Kläger geschuldete Einkaufssumme aufgrund des von diesem beim Eintritt in die Einlegerkasse (1. Februar 1972) versicherbaren Jahresverdienstes neu festzusetzen.

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2