103 III 76
Intestazione
103 III 76
15. Entscheid vom 14. Oktober 1977 i.S. Konkursamt St. Gallen
Regesto
Controllo degli invii postali nel fallimento; art. 38 RUF.
Un controllo degli invii postali nel fallimento deve essere disposto unicamente quando le circostanze del singolo caso fanno ritenere tale misura assolutamente indispensabile per la salvaguardia degli interessi dei creditori (consid. 2).
S., über den am 16. Juli 1976 der Konkurs eröffnet worden war, erhob mit Eingaben vom 5. August und 5. September 1977 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, Konkursverwalter X. sei in seinem Konkurs durch eine neutrale und integre Person zu ersetzen und die gegen ihn angeordnete Postsperre sei unverzüglich aufzuheben; eventuell sei zu veranlassen, dass die Privatpost von einer neutralen Person in seiner Anwesenheit geöffnet werde.
Mit Entscheid vom 26. September 1977 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als es das Konkursamt St. Gallen anwies, die gegenüber dem Gemeinschuldner verhängte Postsperre aufzuheben. Im übrigen wies es die Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde rekurrierte das Konkursamt St. Gallen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Es möchte mit seinem Rekurs einen Entscheid erwirken, welcher ihm "für die Zukunft eine Handhabe für die Anwendung bzw. Interpretation des Art. 38 KOV gibt".
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zum Rekurs ans Bundesgericht nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die Interessen der Konkursmasse berührt (BGE 102 III 80, BGE 100 III 65, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall möchte der Konkursbeamte einen Entscheid erwirken, der ihm "für die Zukunft eine Handhabe für die Anwendung bzw. Interpretation des Art. 38 KOV gibt." Es geht ihm somit vor allem darum, durch das Bundesgericht eine ihm nicht genehme Auffassung seiner Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, und nicht darum - jedenfalls nicht direkt -, die Interessen der Konkursmasse zu wahren. Dazu kann aber der Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG nicht dienen.
Freilich behauptet der Rekurrent in seiner Eingabe, Hauptanlass zum Rekurs gebe ihm die Tatsache, dass er auf Grund der noch bestehenden Postsperre von einer Forderung des Gemeinschuldners in der Höhe von Fr. 321'000.-- erfahren habe, die dieser weder bei der Inventaraufnahme noch bei seiner Befragung angegeben habe. Damit will er offenbar dartun, dass die Weiterführung der Postkontrolle im Interesse der Konkursmasse liege und dass er deswegen Rekurs erhoben habe. Unter diesem Gesichtspunkt müsste die Rekurslegitimation des Konkursamtes wohl bejaht werden.
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Angesichts der Praxis des Konkursamtes St. Gallen, in jedem Konkurs und für die gesamte Dauer des Konkursverfahrens die Postkontrolle anzuordnen, erscheint es nämlich ohnehin als angezeigt, die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage zu prüfen. Sie ist grundsätzlicher Natur, und das Bundesgericht kann zu ihr als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen (Art. 15 SchKG) auch ausserhalb eines Rekursverfahrens Stellung nehmen (BGE 99 III 62).
2. Art. 38 KOV räumt den Konkursämtern wohl die Befugnis ein, von der zuständigen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen und Postcheckgeldern, die an den Gemeinschuldner adressiert sind oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunfterteilung über den Postverkehr des Gemeinschuldners
BGE 103 III 76 S. 78
zu verlangen, wobei dieser das Recht hat, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 des Postverkehrsgesetzes). Die mit diesem Eingriff in das in Art. 36 Abs. 4 BV gewährleistete Postgeheimnis verbundene schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Konkursiten setzt jedoch voraus, dass die Umstände des einzelnen Falles die Anordnung der Postkontrolle als unbedingt notwendig erscheinen lassen, weil anders die Interessen der Konkursmasse und der Gläubiger wegen des Verhaltens des Gemeinschuldners ernsthaft gefährdet wären. Art. 38 KOV muss demnach sehr eng ausgelegt werden, und die Anordnung der Postkontrolle darf, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzen. Es muss somit in jedem einzelnen Konkurs konkret geprüft werden, ob sich diese Massnahme aufdränge und allenfalls wann sie wieder aufgehoben werden könne. Auf keinen Fall geht es an, die Postkontrolle sozusagen routinemässig anzuordnen und sie stets und ohne Beachtung des einzelnen Konkursfalles bis zum Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten.Im vorliegenden Fall macht das Konkursamt zur Rechtfertigung der Postkontrolle einzig geltend, es habe in einem an den Gemeinschuldner gerichteten Brief den Hinweis auf eine Forderung gefunden, die bei der Inventaraufnahme nicht angegeben worden sei. Das allein reicht indessen nicht aus. Die Vorinstanz hat die Postkontrolle daher zu Recht aufgehoben.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
referenza
DTF: 102 III 80, 100 III 65, 99 III 62
Articolo: art. 38 RUF, Art. 19 SchKG, Art. 15 SchKG, Art. 36 Abs. 4 BV