Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

103 IV 190


55. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1977 i.S. X. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich

Regesto

Art. 27 cpv. 1 LCS; Art. 82 cpv. 4 OSS.
Chi non rispetta un divieto di parcheggio segnalato ma non valido perché non pubblicato a norma di legge, non si rende colpevole d'infrazione alle norme della circolazione, salvo che metta in pericolo altri utenti della strada che si fossero fondati sull'apparenza di diritto risultante dal segnale.

Fatti da pagina 191

BGE 103 IV 190 S. 191
Mit Verfügung vom 13. Januar 1976 wurde X. durch den Polizeirichter der Stadt Zürich in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in eine Busse von Fr. 20.-- verfällt, weil er am Abend des 25. November 1975 seinen Personenwagen vor dem Hause Grimselstrasse 20 in Zürich innerhalb des signalisierten Parkverbotes abgestellt und dadurch Art. 27 Abs. 1 SVG übertreten habe. X. verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Strafverfügung am 22. Dezember 1976 bestätigte.
Eine hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Mai 1977 ab, soweit darauf einzutreten gewesen war.
X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.

Considerandi

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer, der wie schon in den kantonalen Verfahren geltend macht, ein Parkverbot sei nur hinsichtlich des Strassenabschnittes längs des Hauses Grimselstrasse 28 amtlich veröffentlicht worden, bestreitet die Verbindlichkeit des Verbotes, dessen Missachtung ihm die kantonalen Instanzen zur Last gelegt haben. Unter Hinweis auf einen Bericht der Stadtpolizei Zürich, Abteilung für Verkehr, vom 28. Mai 1976 führte das Obergericht hiezu aus, das Parkverbot sei als lediglich vorübergehende Verkehrsanordnung nicht zu publizieren gewesen.
Gemäss Art. 82 Abs. 4 SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit amtlich zu veröffentlichen, wenn sie länger als dreissig Tage dauern sollen. Wie sich aus dem erwähnten Bericht der Stadtpolizei Zürich ergibt, wurde das Parkverbot im Bereiche, wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abstellte, am 11. November 1975 signalisiert und am 22. Dezember 1975 wieder aufgehoben.
BGE 103 IV 190 S. 192
Es bestand somit länger als dreissig Tage und war daher wegen der fehlenden Publikation ungültig. Der Beschwerdeführer wurde unter diesen Umständen zu Unrecht der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er durch die Missachtung des rechtswidrigen Parkverbotes andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte, die auf den durch das Signal geschaffenen Rechtsschein vertrauten (vgl. BGE 99 IV 169 f. E. 6).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Fatti

referenza

DTF: 99 IV 169

Articolo: Art. 82 cpv. 4 OSS, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 82 Abs. 4 SSV