103 IV 63
Intestazione
103 IV 63
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1977 i.S. B. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
Regesto
Art. 64bis cpv. 2 Cost.; art. 343, art. 365, art. 371 CP ; art. 247 cpv. 2 PP; art. 82 DPA.
La riserva contenuta in queste disposizioni a favore della procedura cantonale non fa sì che le norme di tale procedura divengano parte del diritto federale.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, das kantonale Prozessrecht werde bei Anwendung in diesem Verfahren zu Bundesrecht, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden dürfe.
Gemäss Art. 64bis Abs. 2 BV verbleibt das gerichtliche Verfahren im Gebiete des Strafrechts (ebenso wie gemäss Art. 64 Abs. 3 BV im Gebiete des Zivilrechts) den Kantonen. Es ist ihnen auch beim Erlass des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich belassen worden (Art. 247 Abs. 2 BStP, Art. 343, , Art. 82 VStrR). Der Bund darf jedoch insoweit Verfahrensvorschriften erlassen, als es zur richtigen Anwendung des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist (BGE 78 IV 139). Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122).
BGE 103 IV 63 S. 64
365, 371 StGBSoweit Art. 82 VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts anwendbar erklärt, liegt darin unzweifelhaft nichts weiter als die Bestätigung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Vorbehalt des kantonalen Rechts in dessen Erhebung zu Bundesrecht umzudeuten, hätte übrigens die absurde Folge, dass das Bundesrecht, begrifflich ein in der ganzen Schweiz einheitliches Recht, im Verwaltungsstrafverfahren von Kanton zu Kanton verschieden wäre.
referenza
Articolo:
art. 82 DPA,
Art. 64bis cpv. 2 Cost.,
art. 247 cpv. 2 PP,
art. 343,