Regeste
Art. 4 BV; § 285 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976.
Es ist nicht willkürlich, die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der §§ 281 ff. der zürcherischen Zivilprozessordnung nicht zuzulassen, wenn die behaupteten Mängel mit Berufung an das Bundesgericht gerügt werden können.