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Regeste

Spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 103 GBV).
Die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 103 GBV bestimmt sich nach den für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Grundsätzen und beschränkt sich nicht auf den "Anmeldenden" (Änderung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 103 GBV

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