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Urteilskopf

105 Ia 172


34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1979 i.S. Hefti c. Kaiser, Bezirksgericht March und Kantonsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 und 58 BV; Besetzung des urteilenden Gerichts.
1. Tragweite von Art. 58 Abs. 1 BV im allgemeinen: Verhältnis zu Art. 4 BV und zum kantonalen Gerichtsverfassungsrecht; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 und 3).
2. Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV durch willkürliche Auslegung des kantonalen Gerichtsverfassungsrechts? (E. 4).
3. Anderweitige Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und Art. 6 EMRK? (E. 5 und 6).

Sachverhalt ab Seite 173

BGE 105 Ia 172 S. 173
In einem Forderungsprozess wies das Bezirksgericht March mit Urteil vom 6. Juli 1978 die Klage des Heinrich Hefti gegen E. Kaiser teilweise ab. An der Sitzung in dieser Sache nahmen neben dem Gerichtspräsidenten sechs Ersatzrichter teil. In seiner Berufung an das Kantonsgericht Schwyz machte Hefti unter anderem geltend, das Gericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Das Kantonsgericht beschränkte das Berufungsverfahren zunächst auf diese Frage und holte dazu eine Vernehmlassung des Bezirksgerichts March ein. Dieses äusserte sich dahin, es sei zutreffend, dass für die Sitzung vom 6. Juli 1978 absichtlich nur Ersatzrichter aufgeboten worden seien. Da es nur selten vorkomme, dass ein ordentliches Mitglied des Gerichtes verhindert sei, an dessen Sitzung teilzunehmen, kämen die Ersatzrichter kaum mehr zum Zuge und verlören an Praxis. Um diesen Nachteil auszugleichen, seien auf den 6. Juli 1978 - ohne Rücksicht auf die zu behandelnden Prozesse - die amtsjüngsten Ersatzrichter aufgeboten worden. Zugunsten dieses Vorgehens wird weiter angeführt, nicht nur der Gerichtsvorstand, sondern auch der Rechtsuchende hätten ein legitimes und schützenswertes Interesse daran, dass die Ersatzrichter einigermassen mit der Gerichtspraxis vertraut blieben.
Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 26. März 1979 im Sinne eines Vorentscheides den Einwand der nicht gehörigen Besetzung des Bezirksgerichts March ab. Es führte zwar sinngemäss aus, dass der vom Gerichtspräsidenten angestrebte Zweck sich wohl besser durch Einberufung der Ersatzrichter je einzeln im Turnus verwirklichen liesse, fand jedoch, dass das gewählte Vorgehen nicht gegen die Bestimmungen der Gerichtsorganisation des Kantons Schwyz und damit auch nicht gegen Art. 58 BV und gegen Art. 6 EMRK verstosse.
Heinrich Hefti erhob staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, dieses Urteil sei aufzuheben, und das Kantonsgericht sei anzuweisen, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen oder sie selbst neu zu beurteilen. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Art. 58 und 4 BV sowie Art. 6 EMRK. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit den rechtlichen
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Erörterungen zurückzukommen sein. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 85 der Verfassung des Kantons Schwyz, verschiedener Bestimmungen der kantonalen Gerichtsordnung sowie eine solche von Art. 58 BV und - allerdings nur am Rande - von Art. 6 EMRK.
a) Die Auslegung kantonalen Verfassungsrechtes prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (BGE 98 Ia 53 E. 3). Indessen besagt § 85 KV lediglich, die Bezirksgerichte bestünden aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmännern. Über die Art des Einsatzes der Richter und der Ersatzmänner ist dieser Bestimmung nichts zu entnehmen. Sie kann daher durch das beanstandete Vorgehen des Bezirksgerichts March nicht verletzt worden sein.
b) Ob die angerufenen kantonalen Gesetzesbestimmungen verletzt seien, überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 104 Ia 273, E. 2; BGE 92 I 276). Darüber hinaus prüft es frei, ob die als willkürfrei erkannte Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes vor den angerufenen verfassungsmässigen Rechten des Bundes, zu denen auch die Garantien der EMRK gehören, standhalte, d.h. im vorliegenden Falle, ob der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter gewahrt sei (zum Verhältnis des kantonalen Rechts zur verfassungsrechtlichen Garantie vgl. BGE 105 Ia 159 E. 3-5, BGE 92 I 276 und BGE 91 I 399 f.; ferner BURCKHARDT, Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. S. 532 ff.; MÜLLER, Die Garantie des verfassungsmässigen Richters in der Bundesverfassung, ZBJV 1970, 249 ff.; BEYELER, Das Recht auf den verfassungsmässigen Richter als Problem der Gesetzgebung, Zürich 1978, S. 74 ff.).

3. a) Die Garantie des verfassungsmässigen Richters und das daraus folgende Verbot der Ausnahmegerichte richtet sich zunächst an den kantonalen Gesetzgeber. Diesem obliegt es, eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichtsordnung zu schaffen, welche Gewähr dafür bietet, dass nicht Gerichte eigens für einen bestimmten Prozess oder zur Beurteilung bestimmter Personen eingerichtet oder besonders besetzt werden (MÜLLER, a.a.O., S. 252 f., 255 ff.). Dagegen schreibt Art. 58 Abs. 1 BV
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den Kantonen nicht selbst eine bestimmte Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor, noch garantiert er einen bestimmten Gerichtsstand (BGE 100 Ib 147 f. E. II/1; BURCKHARDT, a.a.O., S. 535). Ebensowenig erhebt Art. 58 Abs. 1 BV die kantonale Gerichtsordnung zu Verfassungsrecht. Eine Verletzung dieser kantonalen Organisationsvorschriften bedeutet daher für sich allein noch keine Verletzung des Art. 58 Abs. 1 BV (BURCKHARDT, a.a.O., S. 533; MÜLLER, a.a.O., S. 259; BEYELER, a.a.O., S. 24 ff.). Anerkannt ist indessen, dass Art. 58 Abs. 1 BV vor willkürlicher Anwendung der kantonalen Vorschriften über Organisation und Besetzung der Gerichte schützt (BGE 98 Ia 359 E. 2 mit Verweisungen; BURCKHARDT, a.a.O., S. 534; FAVRE, Droit constitutionnel suisse, S. 397). Im Verstoss gegen das Willkürverbot bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Gerichtsverfassungsrechts kann demnach zugleich eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV liegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung garantiert Art. 58 Abs. 1 BV dem Einzelnen endlich ohne Rücksicht auf die kantonalen Ausstandsbestimmungen die Beurteilung seiner Streitsache durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht (BGE 104 Ia 273 E. 3 mit Verweisungen).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht March sei am Tage der Verhandlung seiner Streitsache mit Ersatzrichtern besetzt gewesen, ohne dass dies notwendig gewesen sei, und er rügt die Anzahl dieser Ersatzrichter. Er ruft somit die Schutzfunktion des Art. 58 Abs. 1 BV hinsichtlich der Besetzung des zuständigen Gerichts an und erblickt die Verletzung dieser Verfassungsbestimmung in erster Linie in der seines Erachtens unhaltbaren Auslegung des kantonalen Gerichtsverfassungsrechts. Da die Organisation der Gerichte - wie dargelegt - Sache der Kantone ist, fallen insoweit die Rügen der Verletzung des Art. 4 BV und des Art. 58 BV inhaltlich weitgehend zusammen.

4. Die Bestimmungen der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz, deren willkürliche Anwendung der Beschwerdeführer rügt, lauten wie folgt:
§ 78 Abs. 1: "Der Präsident versammelt das Gericht und ergänzt es nötigenfalls durch Ersatzrichter. Er bezeichnet den Referenten."
§ 89: "Kein Mitglied darf ohne zureichende Gründe einer Gerichtssitzung fernbleiben. Dauert die Abwesenheit eines Richters länger als einen Monat, so ist beim Gerichtspräsidenten ein Urlaub einzuholen."
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a) Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, der Ausdruck "nötigenfalls" in § 78 Abs. 1 GO werde im Kanton Schwyz nicht im engen Sinne zwingender Verhinderung ausgelegt. Wie in anderen Kantonen würden Ersatzrichter nach dem Ermessen des Gerichtspräsidenten immer dann beigezogen, wenn ein ordentliches Mitglied des Gerichtes wegen anderweitiger Inanspruchnahme um Ersetzung ersuche. Dies sei ebenso zulässig wie der Einsatz von Ersatzrichtern zur Entlastung von Berufsrichtern an grösseren Gerichten, so z.B. auch am Bundesgericht. Der Gerichtspräsident sei allerdings gehalten, sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben, um Manipulationen zu verhindern. § 89 GO anderseits statuiere einzig eine Pflicht der Richter; doch lasse sich daraus nicht ableiten, unter welchen Voraussetzungen sie von dieser Pflicht entbunden werden könnten. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die §§ 78 Abs. 1 und 89 GO ergänzten sich: aus der Pflicht des Richters, an den Sitzungen teilzunehmen, ergebe sich, dass das Wort "nötigenfalls" in § 78 Abs. 1 eng auszulegen sei, d.h. dass Ersatzrichter nur dann aufgeboten werden dürften, wenn das Gericht sonst nicht vollständig besetzt werden könnte.
b) Es ist einzuräumen, dass die Auslegung des Beschwerdeführers einiges für sich hat. Indessen steht es dem Bundesgericht nicht zu, darüber zu befinden, ob sie derjenigen des Kantonsgerichtes vorzuziehen sei. Es kann vielmehr wegen Willkür nur einschreiten, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 102 Ia 4; BGE 100 Ia 6; BGE 99 Ia 346 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 1979 i.S. St. ein von einem zürcherischen Ersatzrichter gefälltes Urteil aufgehoben, weil sich ergab, dass nach den eindeutigen Bestimmungen des zürcherischen Rechts ein Ersatzrichter nur aufgrund eines Beschlusses des betreffenden Bezirksgerichts und einer zusätzlichen Bewilligung der Verwaltungskommission des Obergerichts als Einzelrichter amten dürfe. Im vorliegenden Fall fehlen indessen entsprechende klare gesetzliche Bestimmungen. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "nötigenfalls" kommt den kantonalen Instanzen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Das Kantonsgericht durfte daher bei der Ermittlung des Sinnes dieses Begriffs mit in Betracht ziehen, dass sich der Gesetzgeber wohl deutlicher ausgedrückt hätte, wenn er den Einsatz von Ersatzrichtern wirklich nur in eigentlichen Notfällen hätte gestatten wollen. Es durfte
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überdies berücksichtigen, dass sowohl beim Bundesgericht wie auch im allgemeinen bei den Gerichten der grösseren Kantone ähnlich lautende Vorschriften weitherzig ausgelegt werden. Im übrigen liegt es zweifellos im Interesse der Rechtsprechung, dass auch Personen, die ordentliche Richter "nötigenfalls" vertreten sollen, über gewisse Erfahrungen in der Rechtspflege verfügen. Das Kantonsgericht konnte daher ohne Willkür annehmen, im Kanton Schwyz dürften auch dann Ersatzrichter herangezogen werden, wenn die dadurch überzählig werdenden ordentlichen Richter nicht verhindert seien, an der Sitzung teilzunehmen. Wie der Bezirksgerichtspräsident ausführt, nahmen die betreffenden Ersatzrichter am 6. Juli 1978 an der ganzen Gerichtssitzung teil. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, es seien speziell mit Rücksicht auf seinen Prozess mit E. Kaiser bestimmte ordentliche Richter übergangen und dafür Ersatzrichter eingesetzt worden. Beruhte daher im konkreten fall der Beizug von Ersatzrichtern an sich nicht auf einer willkürlichen Anwendung der schwyzerischen Gerichtsordnung, so verstiess er auch nicht gegen Art. 58 Abs. 1 BV, soweit diese Bestimmung Schutz vor willkürlicher Anwendung des kantonalen Gerichtsverfassungsrechts gewährt. Dies gilt unabhängig davon, ob die ordentlichen Gerichtsmitglieder an der Sitzung teilzunehmen wünschten oder nicht, weshalb in der Unterlassung der beantragten Beweiserhebungen zu dieser Frage auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt.

5. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob es statthaft gewesen sei, sechs Ersatzrichter gleichzeitig einzuberufen und damit die Richterbank - abgesehen vom Präsidenten - ausschliesslich mit solchen zu besetzen. Das kantonale Recht enthält hierüber keine Regeln, weshalb dieser Punkt vor allem unter dem Gesichtswinkel von Art. 58 Abs. 1 BV zu prüfen ist.
a) Das Vorgehen des Präsidenten des Bezirksgerichts March muss als unüblich und nicht zweckmässig betrachtet werden. Zwar ist es verständlich, dass ein Bezirksgerichtspräsident auch den Ersatzmitgliedern seines Gerichtes ermöglichen will, den Kontakt mit der Rechtspflege zu wahren, und dass er sie deshalb auch ohne zwingende Notwendigkeit von Zeit zu Zeit zu Sitzungen einberuft. Indessen hätte im vorliegenden Falle beachtet werden sollen, dass ein zu seiner überwiegenden Mehrheit mit Ersatzrichtern besetztes Gericht bei den Parteien -
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wenn auch hier zu Unrecht - den Eindruck eines eigens für ihre Sache gebildeten Ausnahmegerichtes erwecken kann, was im Hinblick auf das Ansehen der Rechtspflege hätte vermieden werden sollen. Das vom Gerichtspräsidenten angestrebte Ziel hätte sich in wesentlich sinnvollerer Weise auch dadurch erreichen lassen, dass die Ersatzrichter einzeln oder in kleineren Gruppen zu verschiedenen Sitzungen einberufen worden wären.
Diese Überlegungen führen indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Den Gerichtspräsidenten steht nach schweizerischer Übung bei der Besetzung des Spruchkörpers und insbesondere beim Beizug von Ersatzrichtern ein weites, allerdings pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Dieses Ermessen erstreckt sich - abweichende Vorschriften des kantonalen Rechtes vorbehalten - auch auf die Zahl der Ersatzrichter, die gleichzeitig eingesetzt werden dürfen. Da die Ersatzrichter gleich wie die ordentlichen Richter vom Volk gewählt (§ 76 in Verbindung mit § 85 KV) und daher ebenso wie jene zur Ausübung der Rechtspflege legitimiert sind, wäre es schwer, ohne Willkür eine zahlenmässige Grenze für ihr Tätigwerden im gleichen Spruchkörper zu ziehen. Im Umstand allein, dass ein zur Mehrheit mit Ersatzrichtern besetztes Gericht den Anschein eines Ausnahmegerichtes erwecken kann, liegt noch kein Verstoss gegen Art. 58 Abs. 1 BV, sofern es tatsächlich kein Ausnahmegericht ist. Bei derartigen Fragen der Gerichtsorganisation ist - anders als etwa beim Ausstand von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGE 97 I 95) - auf den objektiven Sachverhalt und nicht auf den Anschein abzustellen. Um ein Ausnahmegericht in Form eines einzig im Hinblick auf einen bestimmten Prozess aus unsachlichen Erwägungen zusammengestellten Spruchkörpers handelt es sich hier aber nicht, da das Gericht, wie bereits dargelegt wurde, aus an sich beachtenswerten Erwägungen für den ganzen Sitzungstag einberufen worden war. Dass die mitwirkenden Ersatzrichter oder einzelne von ihnen keine Gewähr für unabhängige Rechtsprechung geboten hätten, wird nicht geltend gemacht. Eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters ist daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
b) In jüngster Zeit werden hinsichtlich des Anspruches auf den verfassungsmässigen Richter namentlich unter dem Einfluss deutscher Lehre und Rechtsprechung allerdings weitergehende
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Forderungen vertreten. Es wird insbesondere postuliert, dass die Gerichte auch als Spruchkörper für den einzelnen Fall nach voraussehbaren Regeln gebildet werden müssten. Daraus wird abgeleitet, dass die Gerichte oder Gerichtsabteilungen nicht grösser sein sollten als die Spruchkörper, dass Ersatzrichter nur aus zwingenden Gründen und dann in einer im voraus festgelegten Kehrordnung einzuberufen seien und dass ganz allgemein dem Vorsitzenden bei der Zuteilung der einzelnen Prozesse an die Referenten ein möglichst geringes Ermessen zustehen dürfe (BEYELER, a.a.O., S. 24 ff.; im gleichen Sinne, wenn auch mit weniger weit gehenden Forderungen J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 252 ff.). Indessen entspricht ein derartiger Schematismus hinsichtlich der Besetzung der Richterbank und der Geschäftszuteilung dem schweizerischen Rechtsempfinden kaum und ist, soweit ersichtlich, auch in keinem Kanton verwirklicht worden; ja es sind nicht einmal politische Vorstösse nach seiner Einführung bekannt geworden. Das hat seine guten Gründe. Die von der deutschen Lehre geforderte "blinde" Zuteilung der einzelnen Prozesse an die Spruchkörper und Referenten mag einer theoretischen Vorstellung über die ideale Rechtsprechung entsprechen. Vom praktischen Standpunkt ausgesehen stehen ihr aber Nachteile gegenüber. So wäre es bei konsequenter Durchsetzung der erwähnten Forderungen nicht mehr möglich, ausserberuflich oder im Richteramt erworbene besondere Erfahrungen einzelner Richter oder Ersatzrichter auf Spezialgebieten (wie z.B. Baurecht, Steuerrecht, Handel usw.) so gut als möglich auszunützen; die Dauer der Prozesse müsste sich dadurch im Durchschnitt verlängern. Würde sodann im besonderen der Beizug von Ersatzrichtern auf eigentliche Notfälle beschränkt, so müsste notwendigerweise die Belastung der ordentlichen Richter ansteigen, was sich qualitativ zum Nachteil der Rechtsprechung auswirken könnte. Es drängt sich daher nicht auf, die in den meisten Kantonen und auch beim Bundesgericht herrschende Praxis, die den Präsidenten der Gerichte und ihrer Abteilungen bei der Besetzung des Gerichtes und insbesondere beim Beizug von Ersatzrichtern eine gewisse Freiheit lässt, als mit Art. 58 Abs. 1 BV unvereinbar zu betrachten. Selbstverständlich ist, dass die Gerichtspräsidenten ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben haben und dass jede Besetzung eines Gerichtes, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, unstatthaft ist. Insbesondere würden
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sowohl Art. 58 Abs. 1 BV als auch das in Art. 4 BV enthaltene Willkürverbot verletzt, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer vom Üblichen abweichenden Weise besetzt würde. Wird diese Grenze beachtet, dann ist kaum zu sehen, welche Nachteile den Parteien aus einer elastischen Ordnung der Besetzung der Spruchkörper aus den in gesetzmässiger Form gewählten Richtern und Ersatzrichtern erwachsen könnten.

6. Der Beschwerdeführer rügt - allerdings nur mit einem einzigen Satz - auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Er macht geltend, seine Sache sei nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht beurteilt worden. Die Garantie des gesetzmässigen Richters im Sinne von Art. 6 EMRK deckt sich dem Sinne nach mit derjenigen von Art. 58 Abs. 1 BV (BGE 105 Ia 166). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die EMRK dem Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche verschaffen sollte. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4 5 6

Referenzen

BGE: 104 IA 273, 92 I 276, 98 IA 53, 105 IA 159 mehr...

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