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Regeste

Adoption Mündiger.
Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB.
Die Vorschriften über die Zulassung der Adoption eines Mündigen sind streng auszulegen, sowohl was die Dauer von fünf Jahren gemäss Ziff. 2 (Erw. 1) als auch was den Begriff der Hausgemeinschaft gemäss Ziff. 3 (Erw. 2b) betrifft.

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Artikel: Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB