Regeste
Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 77 ff. PatG.
1. Eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 79 Abs. 2 PatG enthebt den Richter nicht von der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 77 Abs. 2 PatG gegeben seien.
2. Dazu gehört insbesondere, ob dem Gesuchsteller aus der behaupteten Verletzung ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil drohe, der nur durch eine solche Massnahme abgewendet werden kann.