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Urteilskopf

107 II 479


75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1981 i.S. Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG gegen Albarella Neve S.A. in Nachlassliquidation (Revision)

Regeste

Schuldübernahme oder Neuerung?
Novationsabsicht aufgrund von Parteiäusserungen, Umständen und angesichts der Interessenlage verneint. Blosse Änderungen am Inhalt des ursprünglichen Schuldverhältnisses, die dessen Wesen nicht berühren, haben keine Novationswirkung (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 479

BGE 107 II 479 S. 479
Die Transitbank Zürich, die ihre Firmenbezeichnung am 7. Dezember 1977 in Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG änderte, gewährte der Albarella Neve S.A. am 3. Juli 1975 ein Darlehen im Betrage von Fr. 4'000'000.-- mit einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 1975 und einem Zinssatz von 8 1/2%. Als Sicherheiten dienten ein Schuldbrief über Fr. 5'000'000.-- im ersten Rang auf dem Grundstück der Albarella Neve S.A. in San Bernardino sowie eine Bürgschaft der Helfin Holding S.A. über Fr. 4'170'000.--. Der Schuldbrief wurde später durch Errichtung einer erstrangigen Grundpfandverschreibung von Fr. 5'000'000.-- ersetzt.
BGE 107 II 479 S. 480
Als die Albarella Neve S.A. das am 15. Dezember 1975 fällig gewordene Darlehen nicht zurückzahlen konnte, gewährte die Transitbank Zürich mit Verträgen vom 16. Dezember 1975 der Helfin Holding S.A. ein Darlehen von Fr. 500'000.-- mit einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 1976 und einem Zinssatz von 8 1/2% sowie der Albarval Holding S.A. ein solches von Fr. 3'500'000.-- mit einer Laufzeit bis zum 15. Juni 1976 und einem Zinssatz von 8 1/4%. In beiden Verträgen war als Sicherheit unter anderem die auf dem Grundstück der Albarella Neve S.A. in San Bernardino lastende Grundpfandverschreibung angeführt. Die Albarella Neve S.A., welche die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 148'277.80 sowie die vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühr von Fr. 500.-- bezahlt hatte, erkannte die Transitbank Zürich per 15. Dezember 1975 mit Fr. 4'000'000.--.
Am 15. Juni 1976 gewährte die Transitbank Zürich der Helfin Holding S.A. ein Darlehen von Fr. 4'000'000.-- mit einer Laufzeit für Fr. 500'000.-- bis zum 31. Dezember 1976 und für Fr. 3'500'000.-- bis zum 15. September 1976 sowie einem Zinssatz von 8%, wobei die Parteien erklärten, der Vertrag ersetze denjenigen vom 16. Dezember 1975. Unter den bestellten Sicherheiten wurde wiederum die Grundpfandverschreibung der Albarella Neve S.A. erwähnt.
Die Transitbank Zürich forderte am 28. Oktober 1976 die Helfin Holding S.A. auf, das am 15. September 1976 fällig gewordene Darlehen von Fr. 3'500'000.-- bis zum 3. November 1976 zurückzuzahlen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall das gesamte Darlehen von Fr. 4'000'000.-- zur Rückzahlung fällig werde. Nachdem binnen Frist keine Zahlung eingegangen war, leitete die Transitbank Zürich am 15. November 1976 Betreibung auf Grundpfandverwertung ein.
Der Albarella Neve S.A. wurde am 23. November 1976 eine Nachlassstundung gewährt. Am 11. Februar 1977 meldete die Transitbank Zürich eine Forderung von Fr. 5'000'000.-- an und verwies auf die errichtete Grundpfandverschreibung von Fr. 5'000'000.--. Der Nachlassliquidator wies die beantragte Kollozierung ab und setzte Frist zur Erhebung der Kollokationsklage.
Die von der Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG gegen die Albarella Neve S.A. erhobene Klage wurde vom Kantonsgericht von Graubünden, an das die Parteien den Prozess prorogiert hatten, abgewiesen. Das Bundesgericht heisst sie teilweise gut.
BGE 107 II 479 S. 481

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (Zu beurteilen bleibt, ob die Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin durch die Vereinbarung vom 16. Dezember 1975 von der Helfin Holding S.A. übernommen wurde, oder ob zwischen dieser und der Klägerin damals oder durch die Vereinbarung vom 15. Juni 1976, soweit die ursprüngliche Forderung von Fr. 500'000.-- betreffend, ein neues Schuldverhältnis begründet wurde.)

3. Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird gemäss Art. 116 Abs. 1 OR nicht vermutet. Um Neuerung anzunehmen, bedarf es der unzweideutigen Willensäusserung der Vertragsparteien über den Untergang der alten Forderung. Den Neuerungswillen hat jener, der sie behauptet, nachzuweisen, vorliegend also die Beklagte. Novation ergibt sich nicht bereits aus der Tatsache, dass ein neuer Schuldschein ausgestellt wird. Gegen eine Novationsabsicht spricht das Bestehen von Sicherheiten, die der Gläubiger verlieren würde, wenn er sich auf Neuerung einliesse. Sie ist deshalb nicht leichthin anzunehmen, wenn der Gläubiger kein Interesse an einer solchen hatte. Parteiäusserungen und Interessenlage sind somit in erster Linie massgebend für den Entscheid, ob die alte Schuld unterging oder fortbesteht. Blosse Änderungen am Inhalt des ursprünglichen Schuldverhältnisses, welche wie die Veränderung der Schuldhöhe, der Laufzeit, des Zinsfusses oder der bestellten Sicherheiten dessen Wesen nicht berühren, haben keine Novationswirkung (BGE 33 II 145, BGE 31 II 94; OSER/SCHÖNENBERGER, N. 14 und 18 zu Art. 116 OR; BECKER, N. 9 und 10 zu Art. 116 OR; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, S. 182; VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 364; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 520).
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts vermochte die Beklagte das ihr von der Klägerin gewährte Darlehen von Fr. 4'000'000.-- am 15. Dezember 1975 nicht zurückzuzahlen. Dies war der Anlass für die am 16. Dezember 1975 zwischen der Klägerin und der Helfin Holding S.A. sowie der Albarval Holding S.A. geschlossenen Verträge. Im Schreiben vom 16. Dezember 1975, mit dem die Klägerin den von ihr ausgestellten Formularvertrag den beiden zur Unterzeichnung zusandte, nahm sie Bezug auf das gestellte Kreditgesuch und teilte mit, dass
BGE 107 II 479 S. 482
diesem entsprochen worden sei, so dass der per 15. Dezember 1975 fällig gewesene Kredit der Beklagten mit Fr. 500'000.-- auf die Helfin Holding S.A., mit Fr. 3'500'000.-- auf die Albarval Holding S.A. umgeschuldet und um ein Jahr beziehungsweise um sechs Monate verlängert werde. Diesen Äusserungen kann keinerlei Novationsabsicht der Klägerin entnommen werden. Sie weisen vielmehr eindeutig in Richtung einer blossen Schuldübernahme. Es wurde, wie das Kantonsgericht zutreffend feststellt, je ein neuer Darlehensvertrag ausgefertigt und unterzeichnet, die ursprüngliche Schuld in zwei Teile aufgespalten sowie die Fälligkeit und der Zinssatz unterschiedlich festgesetzt. Für die aufgeteilte Schuld wurden nebst der von der Beklagten errichteten, als Sicherheit beibehaltenen Grundpfandverschreibung zusätzliche Sicherheiten bestellt und diese für weitere der Helfin Holding S.A. und der Albarval Holding S.A. gewährte Kredite haftbar erklärt. Dadurch wird keine Novation herbeigeführt, zumal durch die neuen Darlehensverträge an sich, und insbesondere im Lichte des Schreibens vom 16. Dezember 1975 betrachtet, in die Substanz der ursprünglichen Forderung weder eingegriffen wurde noch eingegriffen werden wollte. Statt Schuldübernahme- Darlehensverträge abzuschliessen und entsprechende Urkunden auszustellen, dürfte gemäss allgemeiner Erfahrung ohnehin lediglich auf dem Geschäftsgebrauch der Klägerin als Bankinstitut beruht haben (BGE 20, S. 616 E. 7).
Da dem Schreiben vom 16. Dezember 1975 zufolge sowohl die Helfin Holding S.A. wie auch die Albarval Holding S.A. um Kreditgewährung ersucht hatten, stand es im Belieben der Klägerin, ob sie die fällige Darlehensforderung gegenüber der Beklagten zur Vollstreckung bringen oder den beiden Gesuchstellerinnen Kredit gewähren wollte. Dieser Umstand sowie das unbestreitbare Interesse der Klägerin daran, möglichst umfassend gesichert zu sein und zu bleiben, sprechen eindeutig gegen die Absicht einer Neuerung, durch welche sie die ihr von der Beklagten bestellte ursprüngliche Sicherheit verloren hätte. Weil das Kantonsgericht feststellt, die Beklagte habe das ihr gewährte Darlehen bei Fälligkeit am 15. Dezember 1975 nicht zurückzahlen können, kann für die Frage, ob ein neues Schuldverhältnis begründet wurde, nichts auf die in den Schreiben vom 8. Januar und 16. Juli 1976 an das Grundbuchamt Mesocco enthaltene unzutreffende Äusserung der Klägerin ankommen, der Kredit sei zurückbezahlt. Eine Erfüllung der Verbindlichkeit durch die Beklagte hat offensichtlich nicht
BGE 107 II 479 S. 483
stattgefunden und somit notwendigerweise auch keine geldmässige Auszahlung an die Helfin Holding S.A. und an die Albarval Holding S.A. Entscheidend kann demzufolge ebensowenig die Tatsache sein, dass dem Konto der Beklagten am 15. Dezember 1975 eine Vergütung von Fr. 500'000.-- durch die Helfin Holding S.A. und von Fr. 3'500'000.-- durch die Albarval Holding S.A. gutgeschrieben wurde. Denn sie offenbart nichts weiter als die buchhalterische Erledigung des Geschäftes, die sowohl bei Novation wie bei blossem Schuldnerwechsel nur so geschehen konnte, dass das Konto der Beklagten mit Fr. 4'000'000.-- erkannt wurde, während jenes der Helfin Holding S.A. mit Fr. 500'000.-- und jenes der Albarval Holding S.A. mit Fr. 3'500'000.-- belastet wurden. Ohne Belang ist deshalb der unwiderrufliche Vergütungsauftrag der Albarval Holding S.A. vom 9. Dezember 1975. Es ist unbestritten, dass die Beklagte die bis 15. Dezember 1975 aufgelaufenen Zinse sowie die Kreditbearbeitungsgebühr beglich. Eine Veränderung in der Höhe der Schuld hat indessen, wie ausgeführt, keine Novationswirkung.
Fehlt es am Nachweis eines Neuerungswillens, sprechen Parteiäusserungen, Umstände sowie Interessenlage vielmehr für einen blossen Schuldnerwechsel, und wird die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen von Gesetzes wegen nicht vermutet, so folgt daraus, dass die von der Beklagten ursprünglich bestellte Sicherheit der Klägerin auch später noch haftete. Was für den Vorgang vom 16. Dezember 1975 gilt, muss uneingeschränkt und um so mehr für jenen vom 15. Juni 1976 Geltung haben, bei dem die Helfin Holding S.A. für Fr. 500'000.-- Schuldnerin der Klägerin blieb.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

Artikel: Art. 116 OR, Art. 116 Abs. 1 OR