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Ecriture agrandie
 
Chapeau

107 III 52


13. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Juli 1981 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

Poursuite dirigée contre une femme mariée; for de la poursuite.

Considérants à partir de page 52

BGE 107 III 52 S. 52
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau. Die Ehefrau kann jedoch dann einen selbständigen Wohnsitz haben, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt ist oder die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Letzteres ist der Fall, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 146 und 147 ZGB), wenn als richterliche Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 2 ZGB die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes angeordnet wurde, wenn durch das Zusammenleben die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten ernstlich gefährdet wäre (Art. 170 Abs. 1 ZGB) oder wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingereicht worden ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB; dazu BUCHER, N. 25 zu Art. 25 ZGB). Bloss faktisches Getrenntleben vermag grundsätzlich auch dann keinen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau zu begründen, wenn der Ehemann damit einverstanden ist (vgl. BGE 79 II 125 E. 2; LEMP, N. 23 zu Art.
BGE 107 III 52 S. 53
170 ZGB
). ob nach einer längeren Dauer des Getrenntlebens anders zu entscheiden sei (in diesem Sinne BUCHER, N. 28 zu Art. 25 ZGB; anderer Meinung HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband 1981, S. 140), braucht hier - wie sich noch ergeben wird - nicht erörtert zu werden.

2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe in ihrem Entscheid 37/81 (vom 25. März 1981) festgehalten, dass die Rekurrentin, von ihrem Ehemann getrennt, schon seit längerer Zeit in A. lebe und dort einen Damensalon betrieben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich ihr Wohnsitz in A. befinde. Die Erwägungen im erwähnten früheren Entscheid beruhten ihrerseits auf dem noch älteren Entscheid Nr. 103/78 vom 9. Mai 1978 der Vorinstanz, worin festgehalten worden war, die Eheleute X. seien gemäss Auskunft des Betreibungsamtes B. gerichtlich getrennt. Worauf das Betreibungsamt B. sich bei seiner Auskunft stützte, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind als Grundlage für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes der Rekurrentin unzureichend. Die Sache ist deshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Lichte des in Erwägung 1 Ausgeführten die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse genau abkläre. Sollte die Vorinstanz auch im neuen Entscheid davon ausgehen wollen, die Rekurrentin lebe von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, hätte sie Feststellungen darüber zu treffen, welche Art von Trennung vorliege und durch welchen Richter sie ausgesprochen worden sei.

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Considérants 1 2

références

Article: Art. 25 ZGB, Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 25 Abs. 2 ZGB, Art. 146 und 147 ZGB suite...

BGE 107 III 52 S. 53, Art. 81 OG