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Regeste

Art. 3 Abs. 5 alt KUVG und Art. 128 OG.
Eine von einer anerkannten Krankenkasse auf eigene Rechnung betriebene Risiko-Lebensversicherung untersteht nicht dem Bundessozialversicherungsrecht. Streitigkeiten aus einem solchen Rechtsverhältnis unterliegen daher nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

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Referenzen

Artikel: Art. 128 OG