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Ecriture agrandie
 
Chapeau

110 III 65


18. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Dezember 1984 i.S. Betreibungsamt Y. (Rekurs)

Regeste

Estimation d'un tableau dans une poursuite en réalisation du gage mobilier (art. 97 al. 1 LP en relation avec l'art. 155 LP).
S'il ressort d'une expertise technique que l'authenticité d'un tableau attribué à Léonard de Vinci est douteuse et que le tableau lui-même se trouve dans un piètre état, l'Office ne peut, sans autre, demander à un spécialiste en oeuvres d'art de procéder à une nouvelle expertise en examinant l'ensemble de la question. Ne viole pas le droit fédéral l'autorité cantonale de surveillance qui décide de ne faire supporter au créancier poursuivant que la partie des honoraires de l'expert qu'aurait entraînés, à ses yeux et compte tenu des circonstances, l'établissement d'un complément d'expertise approprié.

Faits à partir de page 65

BGE 110 III 65 S. 65
Pfandgegenstand in der von A. gegen B. eingeleiteten Betreibung auf Faustpfandverwertung war ein Leonardo da Vinci zugeschriebenes Gemälde "Madonna mit Kind". Im Hinblick auf eine Schätzung des Pfandgegenstandes im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 SchKG wurde das Gemälde von Dr. X., Universitätsprofessor für Kunstwissenschaft, besichtigt. Prof. X. schlug vor, das Bild vorerst einer Untersuchung durch das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft (SIK) zu unterziehen. Mit Verfügung vom 17. März 1982 verlangte das Betreibungsamt Y. von A. einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.--, wobei es die
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mutmasslichen Auslagen für die Schätzung durch Prof. X. mit ca. Fr. 10'000.-- angab. A. leistete den Kostenvorschuss am 26. März 1982. Mit Schreiben vom 31. März 1982 liess er das Betreibungsamt dann allerdings wissen, dass er den Vorschuss unter Protest leiste, da der verlangte Betrag und insbesondere die für die Schätzung vorgesehenen Kosten als übersetzt erschienen; er ersuchte das Betreibungsamt, den Auftrag an Prof. X. einzuschränken; es sei davon abzusehen, von ihm ein auf den letzten wissenschaftlichen Möglichkeiten und Erkenntnissen beruhendes Gutachten einzuholen.
Am 4. Mai 1982 erstattete das SIK einen Befund. Danach liegt die Malerei auf einer rotbraunen Grundierung, wie sie am häufigsten im 17. Jahrhundert in Italien anzutreffen gewesen seien; farbige Grundierungen seien überhaupt erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts angewendet worden. Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die Malschicht in sehr schlechtem Zustand sei, dass sich unzählige Farbfehlstellen nachweisen liessen und dass die Malerei deshalb zum grössten Teil übermalt worden sei. An den wenigen Stellen, an denen die Originalfarbe überhaupt sichtbar sei, liessen sich im Mikroskop die groben Farbpigmente eines alten Gemäldes feststellen; chemische Analysen wären jedoch von zweifelhafter Aussagekraft, da immer die Gefahr bestehe, die Übermalungen und Retuschen mitzuanalysieren. Der wissenschaftliche Befund ergab abschliessend, dass es sich beim fraglichen Gemälde vermutlich um eine Arbeit handle, die frühestens in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts entstanden sei und sich in derart schlechtem Erhaltungszustand befinde, dass grössere Partien übermalt worden seien.
Für das Gutachten verlangte das SIK ein Honorar von Fr. 600.--.
Am 31. Mai 1982 erstellte Prof. X., der vom Befund des SIK Kenntnis genommen hatte, seine Expertise. Diese enthält Ausführungen über die Herkunft und das Motiv des Gemäldes. Der Experte gelangt alsdann zum Schluss, dass es sich beim Bild nicht um das Original handeln könne, was eindeutig und unbezweifelbar aus dem Befund des SIK hervorgehe; das Ergebnis dieses Befundes decke sich weitgehend mit dem, was man von blossem Auge erkenne; das Bild sei eine zum grossen Teil verrestaurierte, retuschierte, übermalte Ruine; in Anbetracht seines katastrophalen Erhaltungszustandes sei das Gemälde im professionellen Kunsthandel praktisch unverkäuflich. Prof. X. hält abschliessend fest, dass er es
BGE 110 III 65 S. 67
nicht verantworten könnte, einem Interessenten zu raten, für das Bild mehr zu bezahlen als das, was um 1950 dafür anscheinend entrichtet worden sei, d.h. Fr. 15'000.--.
Für das Gutachten hat das Betreibungsamt Prof. X. Fr. 8'000.-- bezahlt.
Gestützt auf den wissenschaftlichen Befund des SIK und die Expertise von Prof. X. legte das Betreibungsamt den Schätzungswert für das Gemälde auf Fr. 15'000.-- fest. Bei der Verwertung wurde das Bild von A. für Fr. 30'000.-- ersteigert.
Gemäss Verwertungsprotokoll des Betreibungsamtes vom 14. Oktober 1982 betrugen die Verwertungskosten insgesamt Fr. 10'474.60. A., der Fr. 16'000.-- vorgeschossen hatte, erhielt somit Fr. 5'525.40 zurückerstattet. Nachdem ihm das Verwertungsprotokoll am 18. Oktober 1982 zugestellt worden war, reichte er mit Eingabe vom 28. Oktober 1982 bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein, wobei er folgenden Antrag stellte:
"Es seien in der Kostenrechnung des Betreibungsamtes die Auslagen für
Schätzung mit lediglich Fr. 1'600.-- statt Fr. 8'600.-- aufzunehmen, und es
seien demgemäss dem Beschwerdeführer Fr. 12'525.40 in Abrechnung der von
ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 16'000.-- zurückzuerstatten."
Durch Beschluss vom 26. Januar 1983 entschied die untere Aufsichtsbehörde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
In Gutheissung eines von A. hiergegen erhobenen Rekurses entsprach die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 23. November 1984 dessen Beschwerdeantrag.
Gegen diesen Beschluss hat das Betreibungsamt an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass in Pfandverwertungsverfahren der Schätzung nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Ihre Hauptfunktionen - Bestimmung des Deckungsumfanges und Orientierung der Gläubiger über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung - entfielen hier weitgehend. Allerdings diene die Schätzung auch zur Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten, doch habe dieser Zweck dort zurückzutreten, wo eine zuverlässige Schätzung nur mit einem unverhältnismässigen
BGE 110 III 65 S. 68
und dem betreibenden Gläubiger nicht zumutbaren Zeitaufwand erreicht werden könne. Diese Überlegung müsse allgemein gelten, und zwar in dem Sinne, dass jeder unverhältnismässige und dem betreibenden Gläubiger nicht zumutbare Aufwand für eine Schätzung im Pfandverwertungsverfahren vermieden werden müsse.
Was den vorliegenden Fall im besonderen betrifft, so teilt die Vorinstanz zunächst die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach es dem Betreibungsamt allein aufgrund des Befundes des SIK, der lediglich eine Vermutung aufgestellt habe, nicht möglich gewesen sei, über die Echtheit des Bildes zu befinden oder dessen ungefähren Wert zu schätzen. Anders als Prof. X. es in seinem nachfolgenden Gutachten getan habe, habe das Betreibungsamt nicht von sich aus sagen können, aus den technischen Untersuchungen ergebe sich "eindeutig und unbezweifelbar", dass das fragliche Gemälde kein Original sei. Indessen hält die obere kantonale Aufsichtsbehörde fest, dass das Betreibungsamt aufgrund des erwähnten Befundes (Feststellungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Gemäldes) und der Lebensdaten Leonardo da Vincis den dringenden Verdacht hätte haben müssen, das Bild sei unecht; da dem Gemälde ein sehr schlechter Erhaltungszustand bescheinigt worden sei, hätte sich das Betreibungsamt vor allem auch fragen müssen, ob nicht allenfalls die Kosten der Schätzung in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zum Wert des Bildes stehen könnten. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte das Betreibungsamt Prof. X. nicht das ursprünglich vorgesehene Gutachten erstellen lassen dürfen, ohne zuvor beispielsweise den Chefrestaurator des SIK anzufragen, was er vom Wert des Bildes halte und ob er ihn bestimmen könne. Einen anderen Weg zur Vermeidung unnötiger Kosten sieht die obere kantonale Aufsichtsbehörde darin, dass mit Prof. X. hätte besprochen werden können, ob seine Expertise in Anbetracht des Ergebnisses des Befundes des SIK noch notwendig und sinnvoll sei. Auf jeden Fall sei angesichts der mit dem Vorliegen der Abklärungen durch das SIK eingetretenen Änderung der Verhältnisse das Einholen des vollständigen ursprünglich ins Auge gefassten Gutachtens eine unangemessene und nicht notwendige Vorkehr gewesen; der Auftrag an Prof. X. hätte zunächst entsprechend eingeschränkt werden müssen. Den Aufwand, der als Ergänzung zu den technischen Untersuchungen nach Ansicht der Vorinstanz angemessen gewesen wäre, beziffert diese auf Fr. 1'000.--.
BGE 110 III 65 S. 69
b) Was das rekurrierende Amt vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass der Befund des SIK lediglich eine Vermutung dafür ergebe, dass das Gemälde nicht von Leonardo da Vinci stamme, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde anerkennt denn auch durchaus, dass ergänzende Abklärungen notwendig gewesen seien. Sie durfte jedoch ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Einholung eines umfassenden Gutachtens von Prof. X. sei in Anbetracht der im erwähnten Befund zum Ausdruck gebrachten Zweifel betreffend die Urheberschaft des Gemäldes und angesichts der Feststellungen über den Zustand des Bildes unangemessen gewesen.

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Etat de fait

Considérants 2

références

Article: art. 155 LP, art. 97 al. 1 LP