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Urteilskopf

110 V 339


55. Urteil vom 18. Dezember 1984 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Bonetti und Kantonale Rekurskommission Uri für die Arbeitslosenversicherung

Regeste

Art. 45 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV: Schlechtwetterentschädigung.
- Die Fristen zur erstmaligen Meldung des Arbeitsausfalls infolge Schlechtwetters und zu deren wöchentlicher Erneuerung (Art. 45 Abs. 1 AVIG) sind Verwirkungsfristen mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst vom Tag der Meldung bzw. ihrer Erneuerung an anrechenbar ist. Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV sind gesetzmässig (Erw. 2a).
- Die "wöchentliche" Erneuerung der Meldung hat alle 7 Tage zu erfolgen (Erw. 2b). Sie ist bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall auch dann unerlässlich, wenn die Schlechtwetterlage stabil zu sein scheint und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in nächster Zeit nicht gerechnet zu werden braucht (Erw. 2c).

Sachverhalt ab Seite 339

BGE 110 V 339 S. 339

A.- Die Bauunternehmung Bonetti meldete dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Uri am 20. Dezember 1983, dass die Arbeit auf vier Baustellen in Andermatt und Hospental
BGE 110 V 339 S. 340
ab 9. Januar 1984 witterungsbedingt eingestellt werde. Das kantonale Amt wandte gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung nichts ein. Hingegen erhob es Einspruch gegen die weitere Ausrichtung der Entschädigung, welche mit Meldung vom 23. Januar 1984 für den vom 16. bis 21. Januar 1984 dauernden Arbeitsausfall geltend gemacht wurde, mit der Begründung, bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall sei die Meldung wöchentlich zu erneuern; da die erstmalige Meldung nicht am 16. Januar 1984 erneuert worden sei, könne der Ausfall in der Zeit vom 16. bis 21. Januar 1984 nicht entschädigt werden (Verfügung vom 24. Januar 1984).

B.- Die Kantonale Rekurskommission Uri für die Arbeitslosenversicherung hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 1984 gut und wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an, eine neue Verfügung zu erlassen.

C.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle unverzüglich melden, wenn er für seine Arbeitnehmer Schlechtwetterentschädigung geltend machen will. Die Meldung ist auch erforderlich, wenn der Arbeitsausfall den Karenztag (Art. 43 Abs. 3 AVIG) nicht übersteigt. Bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall ist die Meldung wöchentlich zu erneuern.
Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 45 Abs. 4 AVIG).
Laut Art. 69 Abs. 1 AVIV muss der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, auf dem Formular des BIGA melden. Hat er den wetterbedingten Ausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet
BGE 110 V 339 S. 341
gemeldet, so ist dieser erst vom Tag der Meldung an anrechenbar (Abs. 2).

2. a) Die Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle unverzüglich melden muss, wenn er für seine Arbeitnehmer Schlechtwetterentschädigung geltend machen will, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar mit der Folge, dass der ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldete wetterbedingte Arbeitsausfall erst vom Tag der Meldung an anrechenbar ist (Art. 69 Abs. 2 AVIV). Denn jene Vorschrift bezweckt weder die speditive Abwicklung der Auszahlung von Schlechtwetterentschädigungen noch die Wahrung der Dispositionsmöglichkeiten der Arbeitgeber. Im Vordergrund steht vielmehr die Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen (insbesondere hinsichtlich der meteorologischen Verhältnisse), wie sich schon aus dem Randtitel zu Art. 45 AVIG ("Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls") ergibt. Wenn der Bundesrat gestützt auf Art. 45 Abs. 1 AVIG in Art. 69 Abs. 1 AVIV anordnete, dass der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am folgenden Werktag melden muss, so erweist sich diese Ordnung nach dem Sinn und Zweck der unverzüglichen Meldepflicht (Gewährleistung der Kontrolle) als sachlich gerechtfertigt und die erwähnte Verordnungsbestimmung demnach als gesetzmässig (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 109 V 141 Erw. 2b, 218 Erw. 5a, BGE 108 V 116 Erw. 3a). Daraus folgt auch, dass die Regelung, nach der bei unentschuldet verspäteter Meldung der wetterbedingte Arbeitsausfall erst vom Tag der Meldung an angerechnet wird (Art. 69 Abs. 2 AVIV) und der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für die vor der Meldung liegenden Ausfalltage somit verwirkt ist, sich im Rahmen des Gesetzes hält, zumal Art. 45 Abs. 4 AVIG den Einspruch der kantonalen Amtsstellen gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung wegen verspäteter Meldung ausdrücklich vorsieht. Wie das BIGA in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Schlechtwetterentschädigung zeitlich unbegrenzt ausgerichtet werden kann (Art. 44 Abs. 2 AVIG). Der Missbrauchsgefahr kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn einerseits die Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 42 und 43 AVIG) genau überprüft wird und anderseits die Möglichkeiten der Schadensminderung durch Zuweisung einer geeigneten zumutbaren Zwischenbeschäftigung (Art. 50 in
BGE 110 V 339 S. 342
Verbindung mit Art. 41 AVIG) für die Arbeitslosenversicherung rechtzeitig erkennbar sind.
b) Dies gilt nicht nur für die erstmalige Meldung des wetterbedingten Arbeitsausfalls, sondern sinngemäss auch für die bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 AVIG erforderliche wöchentliche Erneuerung der Meldung. Dabei ist unter der "wöchentlich" ("settimanalmente" in der italienischen Fassung) zu erneuernden Meldung im Sinne dieser Bestimmung nicht eine solche "pro Woche, ungeachtet des Wochentages" zu verstehen. Zwar liesse der Wortlaut des französischen Textes ("l'avis sera répété chaque semaine") diese Interpretation an sich zu. Aufgrund einer solchen wörtlichen Auslegung müsste aber bei einer z.B. am Montag erstatteten Meldung eine Erneuerung am Freitag der darauffolgenden Woche trotz der dazwischen liegenden Zeitspanne von elf Tagen als rechtzeitig erachtet werden - ein Zeitraum, welcher für eine zuverlässige und regelmässige Überprüfung des wetterbedingten Arbeitsausfalls als zu lang und daher als unzweckmässig erachtet werden muss. Einzig eine Erneuerung der Meldung "alle sieben Tage" vermag den gesetzlich vorgesehenen Kontrollzweck zu erfüllen.
c) Vom Arbeitgeber wird nicht unverhältnismässig viel verlangt, wenn er - rechtzeitig und allenfalls wöchentlich - ein einfaches Formular des BIGA ausfüllen und der kantonalen Amtsstelle zustellen muss (Art. 69 Abs. 1 AVIV). Dieser bescheidene administrative Aufwand ist dem Arbeitgeber selbst dann zuzumuten, wenn die Schlechtwetterlage stabil zu sein scheint und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in nächster Zeit nicht gerechnet zu werden braucht. Denn die Verhältnisse können sich gelegentlich unvorhergesehen ändern, namentlich jeweils in den saisonalen Übergangsperioden. Auch wenn einzuräumen ist, dass sich in gewissen Fällen aufgrund der geographischen Lage eines Arbeitsplatzes, z.B. in Hochtälern wie im Urserental oder bei eigentlichen Hochgebirgsbaustellen, im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des wetterbedingten Arbeitsausfalls Ausnahmen von der wöchentlichen Meldepflicht rechtfertigen liessen, so muss auf die beträchtliche, rechtlich kaum befriedigend zu lösende Schwierigkeit hingewiesen werden, praktikable Abgrenzungskriterien zu formulieren, anhand welcher zuverlässig zwischen wetterbedingten Arbeitsausfällen mit und solchen ohne gesetzliche Meldepflicht unterschieden werden könnte. Sodann würde die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung und damit auch die rechtsgleiche Behandlung
BGE 110 V 339 S. 343
der Versicherten gefährdet, wenn der Zeitpunkt der Meldung oder ihre regelmässige Erneuerung ins Belieben des Arbeitgebers gestellt und der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung allein aufgrund der materiellen Voraussetzungen der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls beurteilt würde.

3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich im vorliegenden Fall allein aus dem Umstand, dass das neue, am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Recht strengere Formvorschriften als das alte Recht kennt, nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Auch spielt es keine Rolle, ob die erstmalige Meldung des wetterbedingten Arbeitsausfalls noch vor oder nach dem 1. Januar 1984 erfolgte, da sie sich auf den ab 9. Januar 1984, d.h. unter der Geltung des neuen Rechts entstandenen Arbeitsausfall bezog, und überdies gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung für den mit dieser (rechtzeitigen) Meldung angezeigten Arbeitsausfall gar kein Einspruch erhoben wurde. Sodann stellt die Tatsache, dass die Pflicht zur wöchentlichen Erneuerung der Meldung unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Rechts verletzt wurde, keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 69 Abs. 2 AVIV dar. Ferner ergibt sich die Verwirkungsfolge bei Nichteinhaltung der Meldefristen klar aus Art. 69 Abs. 2 AVIV. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass Formvorschriften im Sozialversicherungsrecht weniger genau eingehalten werden müssten als in anderen Rechtsgebieten.
Somit liegt kein Anlass vor, vom Grundsatz abzugehen, wonach die Meldepflicht des Arbeitgebers (erste Meldung wie wöchentliche Folgemeldungen) keine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, sondern wonach die Verletzung dieser Meldepflicht - sofern dafür wie im vorliegenden Fall kein entschuldbarer Grund im Rechtssinne gegeben ist - zur Folge hat, dass der wetterbedingte Arbeitsausfall erst vom Tag der Meldung bzw. deren Erneuerung, d.h. vom 23. Januar 1984 an als anrechenbar gilt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BIGA erweist sich folglich als begründet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission Uri für die Arbeitslosenversicherung vom 5. April 1984 aufgehoben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

BGE: 109 V 141, 108 V 116

Artikel: Art. 45 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 2 AVIV, Art. 69 Abs. 1 AVIV, Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV mehr...