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Urteilskopf

111 IV 139


36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1985 i.S. Frau S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Wucher.
Der Tatbestand des Wuchers kann durch die Annahme einer Schenkung nicht erfüllt werden, auch wenn der Beschenkte dem Schenker gewisse Dienste leistet, die Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein könnten.

Sachverhalt ab Seite 139

BGE 111 IV 139 S. 139

A.- Frau S. und ihr (damaliger) Ehemann Dr. S. waren mit Dr. H., geboren 1902, Fürsprecher und Notar, gut bekannt. Dr. S. übernahm beim Aufbau seiner Advokaturpraxis z.T. Mandate von Dr. H. Frau S. besorgte für Dr. H. kleinere Sekretariats- und Schreibarbeiten.
Im Frühjahr 1972 verschwand Dr. S. und hinterliess einen grossen Schuldenberg (zwischen Fr. 365'000.-- und Fr. 385'000.--), welchen Frau S. in der folgenden Zeit liquidierte. Seit 1973 bestand zwischen Frau S., ihrer Familie (fünf Kinder) und Dr. H., der seit 1970 verwitwet war, ein enges freundschaftliches Verhältnis. Dr. H. gewährte Frau S. finanzielle Unterstützung durch sporadische Zahlungen (in unbestimmter Höhe von ca. Fr. 1000.-- pro Monat) und durch grössere Summen zu einem bestimmten Zweck oder bei einem besondern Anlass: So ermöglichte er mit mindestens Fr. 180'000.-- (wahrscheinlich Fr. 225'000.--) die Übernahme des ehelichen Hauses durch Frau S., gab ihr im Zusammenhang mit ihrem 50. Geburtstag rund Fr. 50'000.-- und machte in
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den Jahren 1978/79 weitere grosse Zuwendungen von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.--.

B.- Am 16. Januar 1981 reichten Dr. H., der wenige Monate später verstarb, und seine beiden Töchter beim Bezirksamt Baden gegen Frau S. Strafanzeige ein. Sie beschuldigten Frau S., sie habe das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihr und Dr H. in ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis verwandelt und von 1972 bis 1980 praktisch das gesamte Vermögen des Dr. H. auf wucherische Art an sich gebracht.
Das Bezirksgericht Baden sprach Frau S. am 4. Mai 1984 von der Anklage des Wuchers frei. Das Obergericht des Kantons Aargau hingegen hiess am 4. Juli 1985 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und verurteilte Frau S. wegen fortgesetzten Wuchers zu 12 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu einer Busse von Fr. 5000.--.

C.- Gegen das Urteil des Obergerichtes führt Frau S. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zum Freispruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Frau S. von Dr. H. in den Jahren 1973 bis 1980 insgesamt mindestens Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.--, möglicherweise aber Fr. 500'000.-- oder mehr erhalten hat. Als Grund der Zuwendungen betrachtet das Obergericht den Umstand, dass die enge persönliche Verbindung in eine Hörigkeit des Dr. H. mündete und dass krankheitsbedingte Veränderungen ("leichte Beeinflussbarkeit, Trottelhaftigkeit, Bewusstseinsstörungen") zu einer Abhängigkeit und Geistesschwäche führten, welche von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 157 StGB ausgebeutet worden seien.

3. a) Der gesetzliche Straftatbestand des Wuchers ist charakterisiert:
aa) einerseits dadurch, dass der Täter sich (oder einem andern) "für eine Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die mit der Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen" und
bb) anderseits dadurch, dass diese übermässige Gegenleistung durch Ausbeutung der Notlage, der Abhängigkeit, der Geistesschwäche,
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der Unerfahrenheit, der Charakterschwäche oder des Leichtsinns erreicht wird.
b) Während die erste Instanz das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrages als Grundgeschäft verneinte und daher eine Bestrafung wegen Wuchers ablehnte, hat das Obergericht angenommen, bei den im Laufe von neun Jahren erfolgten Zahlungen könne es sich nicht "restlos um freiwillige Leistungen bzw. Geschenke" gehandelt haben; die Beschwerdeführerin habe Leistungen (persönliche Betreuung, Schreibarbeiten) erbracht, für welche sie eine Entlöhnung gemäss Art. 319 ff. OR hätte durchsetzen können, falls sie nicht entsprechend ihren Erwartungen entschädigt worden wäre.
Dass die Beschwerdeführerin allenfalls für gewisse Dienstleistungen einen Lohn hätte fordern können, macht jedoch die hier in Frage stehenden grossen Zuwendungen nicht zum Inhalt eines Arbeitsvertrages. Nach den festgestellten Tatsachen ist offensichtlich, dass Dr. H. mit seinen Zahlungen nicht einfach die Hilfe der Beschwerdeführerin im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages finanziell abgelten wollte, sondern dass es ihm darum ging, Frau S. und ihre Kinder zu unterstützen, und zwar ohne Rücksicht auf das Ausmass eines allfälligen Entschädigungsanspruches für die ihm geleisteten Dienste. Vor allem die grossen Beträge - wie Fr. 225'000.-- für die Auslösung des Hauses, Fr. 50'000.-- zum 50. Geburtstag usw. - erfolgten nicht als Gegenleistung, sondern wegen des akuten Bedarfs der Familie S. (Sicherung des Hauses) oder aus andern Gründen (Geburtstag). Diese Zuwendungen, welche Dr. H. vor seinen Angehörigen verheimlichen wollte, erfolgten unentgeltlich und sind als Schenkungen zu betrachten. Dass angesichts der persönlichen Beziehungen und des Umfangs der von Dr. H. geleisteten finanziellen Unterstützung sich die Frage einer Entlöhnung für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Dienste gar nicht stellte, ist selbstverständlich. Indem das Obergericht die Zuwendungen gesamthaft als arbeitsvertragliches Entgelt betrachtete und sie unter diesem Gesichtswinkel als wucherisch (in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehend) bezeichnete, hat es die festgestellten Tatsachen unzutreffend subsumiert und damit das Bundesrecht verletzt.
Richtigerweise sind die grossen Zahlungen von Dr. H. nicht als vertragliche Gegenleistung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Nach Art und Umfang der Zahlungen kann kein Zweifel bestehen, dass Dr. H. mit diesen Beträgen im wesentlichen nicht Arbeitsleistung entschädigen, sondern der Familie S. helfen und
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Frau S. seine Freundschaft bezeugen wollte. Aus solchen Gründen erfolgende, unentgeltliche Zuwendungen verlieren den Charakter der Schenkung auch dadurch nicht, dass die Beschenkte dem Schenker gewisse Dienste leistet, welche Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein könnten. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass nicht die Entschädigung von Arbeitsleistungen die in Frage stehenden grossen finanziellen Beiträge veranlasste, sondern dass die - wie auch immer motivierte - Bereitschaft zu unentgeltlichen Zuwendungen diesen Zahlungen zugrunde liegt. Die Strafbarkeit wegen Wuchers kann nicht darin begründet sein, dass der Beschenkte dem Schenker irgendeine geldwerte Leistung erbracht hat und die Schenkung, wenn man sie entgegen der Absicht des Schenkers als Entgelt auffasst, zur angenommenen Gegenleistung des Beschenkten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Schenkungen sind auch bei der strafrechtlichen Beurteilung als solche in Betracht zu ziehen und dürfen nicht - unter Missachtung des Schenkungswillens - in die Gegenleistung eines zweiseitigen entgeltlichen Grundgeschäftes umgedeutet werden.
c) Obergericht und Anklagebehörde verkennen nicht, dass die Zuwendungen wohl im wesentlichen als Schenkungen gemeint waren. Im angefochtenen Urteil wird daher im Anschluss an die Konstruktion einer offensichtlich übersetzten vertraglichen Gegenleistung noch festgehalten, im übrigen könne auch der Schenkungsvertrag als wucherisches Rechtsgeschäft durchaus geeignet sein. Dass die Annahme einer Schenkung als Wucher strafbar sein könnte, widerspricht dem Wortlaut von Art. 157 StGB, wo von unverhältnismässigen Vermögensvorteilen "für eine Vermögensleistung" die Rede ist, und findet weder in der Doktrin noch in der Judikatur eine Stütze (ZR 1956 S. 58 Nr. 36; FOEX in Schweiz. jur. Kartothek, Karte "Wucher", S. 3; HAFTER, BT I S. 298; ROTTENBERG in ZStrR 80 S. 271 unten). Art. 157 StGB hat den Wuchertatbestand - im Gegensatz zu den meisten kantonalen Strafgesetzen, welche vorwiegend den Kredit- und Zinswucher erfassten - auf alle zweiseitigen Verträge ausgedehnt, welche entgeltlich sind, d.h. auf messbare, wertmässig miteinander vergleichbare Leistungen gehen (vgl. ROTTENBERG, a.a.O.). HAFTER (BT I S. 298) zieht ausdrücklich die Folgerung aus der Umschreibung des Wuchergrundgeschäftes als eines entgeltlichen Vertrages; er stellt fest, dass gewisse Rechtsgeschäfte ihrer Natur nach nicht Grundlage wucherischer Ausbeutung bilden können: "einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. ein Testament, und unentgeltliche Verträge, z.B. eine Schenkung".
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Das Obergericht vertritt ohne jede Begründung die Auffassung, nur die einmalige Schenkungshandlung sei als Wuchergrundgeschäft ausgeschlossen, und geht davon aus, bei mehreren Geldgeschenken sei die Erfüllung von Art. 157 StGB möglich. Weshalb dieser rechtliche Unterschied zwischen einmaliger Schenkung und einer Mehrheit von Schenkungshandlungen bestehen soll, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Muss das Wuchergrundgeschäft nach der gesetzlichen Umschreibung ein entgeltlicher Vertrag sein, so kann auch die Entgegennahme mehrerer Schenkungen den Tatbestand des Wuchers nicht erfüllen. Die Autoren, welche sich zu dieser Frage äusserten (insbesondere HAFTER, a.a.O.), haben nicht übersehen, dass auch bei einem Testament oder einer Schenkung die Willensbildung des Verfügenden eventuell durch Umstände - wie Abhängigkeit, Geistesschwäche, Charakterschwäche, Leichtsinn - beeinflusst sein kann, deren Ausbeutung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages möglicherweise unter den Tatbestand des Wuchers fallen würde. Nach Wortlaut und ratio legis gestattet Art. 157 StGB jedoch nicht, auch den Beschenkten zu bestrafen, der eine z.B. durch Abhängigkeit oder Geistesschwäche beeinflusste Schenkung annimmt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Schenkung zivilrechtlich angefochten werden könnte, ist hier nicht zu prüfen. Auf jeden Fall bezieht sich der Straftatbestand des Art. 157 StGB auf entgeltliche Verträge und bildet keine Grundlage, um einen Beschenkten zu bestrafen, dem man vorwirft, er habe Schwächen des Schenkers in unkorrekter Weise ausgebeutet.
d) Fehlt somit eine Strafnorm, welche - in Analogie zu Art. 157 StGB - im Falle einer Schenkung zur Anwendung kommen könnte, so erübrigt es sich zu untersuchen, ob Dr. H., wie die Vorinstanz annahm, an Geistesschwäche litt bzw. von der Beschwerdeführerin im Sinne des Wuchertatbestandes abhängig war.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid des Obergerichtes aufgehoben und die Sache wird zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 157 StGB, Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 319 ff. OR