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Regeste

Art. 8 OBG.
Ist dem Täter angekündigt worden, dass gegen ihn im Falle einer erneuten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht das Ordnungsbussenverfahren, sondern das ordentliche Verfahren durchgeführt werde, dann wird eine ihm für eine neue Übertretung auferlegte Ordnungsbusse nicht mit der Bezahlung rechtskräftig.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 OBG