111 V 149
Urteilskopf
111 V 149
31. Auszug aus dem Urteil vom 9. April 1985 i.S. Merkler gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich
Regeste
Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 3 OG , Art. 35 VwVG: Rechtsmittelbelehrung bei Zwischenentscheiden.
Enthält eine Formular-Rechtsmittelbelehrung sowohl die 30tägige als auch die 10tägige Rechtsmittelfrist, muss ein Zwischenentscheid erkennbar als solcher bezeichnet werden.
Aus den Erwägungen:
4. a) Gemäss Art. 54 Abs. 2 AlVG bzw. Art. 103 Abs. 6 AVIG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Entscheide der letzten kantonalen Instanz mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nach Art. 35 Abs. 2 VwVG muss die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
b) Die dem vorinstanzlichen Entscheid beigelegte Rechtsmittelbelehrung enthält hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen folgenden Wortlaut: "Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen (bzw. innert 10 Tagen bei Zwischenentscheiden) seit Eröffnung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden" (vgl. ARV 1970 S. 62). Es fragt sich, ob diese Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall genügt.
Die Rechtsmittelbelehrung muss klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausgestaltet sein muss, dass auch ein Rechtsunkundiger unzweideutig erkennen kann, innert welcher Frist ihm das Rechtsmittel zur Verfügung steht. Sofern verschiedene Rechtsmittelfristen genannt sind, entspricht die Rechtsmittelbelehrung nur dann diesen Anforderungen, wenn der Zwischenentscheid erkennbar als solcher bezeichnet wird. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die dem kantonalen Sistierungsbeschluss beigelegte Rechtsmittelbelehrung erweist sich mithin als mangelhaft.
c) Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG).
Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 98 V 278 f.). So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 106 V 97 Erw. 2a, BGE 104 V 166 Erw. 3, vgl. auch BGE 105 V 111 Erw. 3 in fine).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Eröffnungsmangel irregeführt worden ist. Da er innerhalb der 30tägigen Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, ist die Beschwerdeerhebung als rechtzeitig zu erachten.