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Regeste

Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Ende des Versicherungsverhältnisses.
Die Unfallversicherung dauert fort, wenn der Versicherte bei Ablauf der Frist von 30 Tagen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, aber gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV, Art. 30 Abs. 1 AVIG