Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 8 GSchG. Verunreinigung des Grundwassers durch Perchlor- und Trichloräthylen; Kostentragungspflicht. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 8 GSchG.
- Der Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Verschmutzungsherd liegt, ist Zustandsstörer und damit Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG (E. 2c/aa).
- Der Inhaber eines Betriebs, in welchem die eine Gewässerverschmutzung bewirkenden chlorierten Kohlenwasserstoffe verwendet wurden, ist auch Verhaltensstörer und damit Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG.
- Zeitlicher Geltungsbereich von Art. 8 GSchG (E. 2c/bb).
- Vorbehalt in bezug auf die endgültige Kostentragung (E. 3).
- Die Kostenansprüche aus Art. 8 GSchG verjähren nicht, solange der polizeiwidrige Zustand andauert und solange ein Anspruch auf dessen Beseitigung besteht (E. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 GSchG

Navigation

Neue Suche