Urteilskopf
114 II 91
16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1988 i.S. Parfums Christian Dior SA und Mitbeteiligte gegen Impo Import Parfümerien AG (Berufung)
Regeste
Unlauterer Wettbewerb. Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
1. Prüfung des Streitwertes, der von der Vorinstanz ermittelt wird. Anwendbares Recht; Bedeutung des neuen UWG (E. 1).
2. Zulässigkeit und Schutz eines selektiven Vertriebssystems, das ausschliesslich auf rechtsgeschäftlichen Bindungen beruht (E. 2). Angebliche Verleitung zu Vertragsbruch und Ausnützung eines solchen: Beweislast gemäss Art. 8 ZGB (E. 3).
3. Art. 1 Abs. 1 aUWG. Die Beeinträchtigung relativer Rechte durch Dritte lässt sich grundsätzlich nicht als widerrechtlich, folglich auch nicht als wettbewerbswidrig ausgeben. Die Verleitung zu Vertragsbruch und die Ausnützung eines solchen können dagegen, wenn besondere Umstände vorliegen, das Verhalten Dritter als unlauter erscheinen lassen. Besondere Umstände im Sinne der Ausnahme (E. 4).
4. Umstände, unter denen das Verhalten eines Dritten nicht als wettbewerbswidrig zu bezeichnen ist (E. 5).
5. Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung bildet keine Grundlage für Ansprüche, die aus der Beeinträchtigung von wirtschaftlichen Interessen abgeleitet werden und verleiht relativen Forderungsrechten auch keinen absoluten Schutz (E. 6).
A.- Die Parfums Christian Dior SA, Paris, vertreibt seit 1947 Parfums und kosmetische Erzeugnisse, die sie selber herstellt. Ihr Sortiment umfasst heute etwa 550 Markenartikel. Sie bedient sich eines sogenannten selektiven Vertriebssystems für den französischen Markt, bestehend aus einem Netz von ausgewählten Händlern, die ihr gegenüber insbesondere verpflichtet sind, Dior-Erzeugnisse nur an Endverbraucher zu verkaufen. Ihre gleichnamige Zweigniederlassung in Zürich ist für den Vertrieb in der Schweiz verantwortlich. Sie hat hier durch Verträge mit ausersehenen Fachgeschäften ein ähnliches Vertriebsnetz aufgebaut. Diese Geschäfte
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sind als Depositäre verpflichtet, Dior-Produkte nur in Detailhandelsmengen und in den Originalpackungen zu verkaufen; Verkäufe an Wiederverkäufer, die für sie erkennbar als solche auftreten, sind ihnen untersagt.
Die Impo Import Parfümerien AG, Zürich, besteht seit 1978. Sie handelt mit Parfümerie- und Kosmetikwaren und führt in Zürich, Basel, Bern und Luzern Verkaufsgeschäfte. Sie vertreibt auch Dior-Erzeugnisse, gehört aber nicht zum Vertriebssystem der Herstellerin; sie beschafft sich diese Erzeugnisse auf dem sogenannten grauen Markt.
B.- Im Januar 1986 erwirkten die Parfums Christian Dior SA und ihre schweizerische Filiale eine vorsorgliche Massnahme gegen die Impo Import Parfümerien AG, der damit verboten wurde, in ihrem Geschäft in Luzern Dior-Produkte zu verkaufen; gleichzeitig wurden die Vorräte dieses Geschäftes beschlagnahmt. Im September 1986 sodann klagten die beiden Dior-Firmen gegen die Impo mit den Begehren, der Beklagten bei Strafe zu verbieten, in ihrem Geschäft in Luzern Dior-Produkte anzubieten, zu verkaufen oder dafür zu werben, die beschlagnahmten Erzeugnisse zu vernichten, die Beklagte zu Schadenersatz von mindestens Fr. 10'000.-- nebst Zins zu verurteilen und das Urteil veröffentlichen zu lassen. Sie warfen der Beklagten unlautere Wettbewerbshandlungen und Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor. Die Beklagte widersetzte sich diesen Begehren und verlangte insbesondere, dass die beschlagnahmten Produkte freigegeben werden.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1987 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage ab und hob die Beschlagnahme auf.
C.- Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Rechtsbegehren festhalten; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht ist bei der Ermittlung des Streitwertes vom Bruttogewinn ausgegangen, den die Beklagte im Jahr aus dem Handel mit Dior-Produkten erzielte; es hat diesen Gewinn auf Fr. 75'000.-- beziffert und sodann kapitalisiert, was einen Streitwert
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von Fr. 1'500'000.-- ergibt. Die Beklagte äussert sich dazu nicht, während die Klägerinnen die ermittelte Summe für übersetzt halten; sie verzichten aber darauf, ihre Auffassung zu begründen, da der für eine Berufung erforderliche Streitwert auf jeden Fall erreicht sei. Gegen die Annahme des Obergerichts ist jedenfalls im Rahmen des
Art. 36 OG nichts einzuwenden, weshalb es auch im Berufungsverfahren dabei bleibt (
BGE 104 II 126 E. 1 mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass die Rechtsbegehren der Klägerinnen aus unlauterem Wettbewerb nicht bloss nach schweizerischem, sondern noch nach den Bestimmungen des alten UWG zu beurteilen sind, das am 1. März 1988 durch die Novelle vom 19. Dezember 1986 (AS 1988 S. 223 ff.) abgelöst worden ist. Es geht um Wettbewerbsverhältnisse in der Schweiz und um Tatsachen, die unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten sind. Das heisst nicht, das neue Recht sei vorliegend unbeachtlich; es kann durchaus für die Auslegung des alten Rechts von Bedeutung sein, zumal wenn neue Kriterien oder neu umschriebene Sondertatbestände geeignet sind, dem Richter die Abgrenzung des lauteren vom unlauteren Wettbewerb zu erleichtern, insbesondere die Schranken der Generalklausel gemäss Art. 1 Abs. 1 aUWG leichter zu erkennen (vgl. dazu TROLLER, Immaterialgüterrecht II, 3. Aufl. S. 907/8 und 915).
2. Das selektive Vertriebssystem der Klägerinnen beruht ausschliesslich auf rechtsgeschäftlichen Bindungen, welche die Beteiligten in den Schranken der Vertragsfreiheit an sich selber festlegen können. Solche Bindungen sind jedenfalls solange nicht zu beanstanden, als sie nicht gegen Persönlichkeitsrechte verstossen (
Art. 27 ZGB), die Freiheit des Wettbewerbs durch kartellistische Abreden nicht in unzulässiger Weise beschränken (
Art. 6 ff. KG, SR 251), keine volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen zeitigen (
Art. 29 KG) oder einen wirksamen Wettbewerb nicht in anderer Weise, beispielsweise durch Preismissbrauch im Sinne von Art. 12 f. des Preisüberwachungsgesetzes (PüG, SR 942.20), beeinträchtigen (SCHLUEP, "Wirksamer Wettbewerb" Schlüsselbegriff des neuen schweizerischen Wettbewerbsrechts, S. 43 ff.).
Kartellistisch unzulässige Auswirkungen des streitigen Vertriebssystems sind hier schon deshalb zu verneinen, weil von einer massgeblichen Beeinflussung des Marktes durch die Klägerinnen nicht gesprochen werden kann. Dem widerspricht auch die Beklagte
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nicht. Dagegen macht sie geltend, das Absatzsystem der Klägerinnen erübrige sich warentechnisch und sei zudem wettbewerbswidrig, da es bloss ihre Preise schützen solle. Wie sie indes selbst einräumt, ändern diese Umstände an der Rechtmässigkeit des Systems an sich nichts. Die Zulässigkeit markt- und wettbewerbsbezogener Abreden beurteilt sich nicht positiv nach deren objektiven Notwendigkeit (z.B. aus Qualitätsgründen), sondern negativ nach einer möglichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs und nach Auswirkungen auf die Freiheit Dritter, sich wirtschaftlich zu betätigen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung solcher Abreden kann dort relevant werden, wo das Gesetz zu einer Interessenabwägung verpflichtet und Vor- und Nachteile einer Ordnung bei der Prüfung deren Rechtmässigkeit einander gegenüberzustellen sind, wie z.B. nach
Art. 7 und 29 KG. Preisbindungen sodann vereiteln wirksamen Wettbewerb nur, wenn sie die Abnehmer daran hindern, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen (
Art. 12 Abs. 2 PüG;
BGE 112 II 276 E. 2c). Davon kann im Warenbereich, um den es hier geht, keine Rede sein.
Erweist sich das Vertriebsnetz der Klägerinnen aber als rechtmässig, so ist es nach schweizerischem Recht auch geschützt. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Auffassung der Beklagten, eine vertragliche Marktordnung, welche nicht auf den Grundsätzen der Wettbewerbsfreiheit beruhe, könne den Lauterkeitsschutz nicht geniessen und sei deshalb im Verhältnis zu Dritten rechtlich von vornherein unbeachtlich. Zu bemerken ist immerhin, dass die Rechtsgüter des Freiheits- und des Lauterkeitsschutzes ohnehin nicht identisch sind und dieser nicht schon dadurch begründet wird, dass jener fehlt und umgekehrt oder dass das Fehlen des einen auch den andern ausschliesst (
BGE 107 II 286 E. 5 mit Zitat).
Das ist auch der Auffassung entgegenzuhalten, jeder Einbruch in ein selektives Vertriebssystem beeinträchtige wegen des Prestigeverlustes, der sich daraus ergebe, die Wettbewerbsrechte von Angehörigen des Systems und sei widerrechtlich. Die Wettbewerbsfreiheit ist weder schrankenlos noch ist sie absolut geschützt. Im Verhältnis zu Mitbewerbern begründet sie bloss einen Lauterkeitsschutz, der nicht Beeinträchtigungen schlechthin, sondern nur unlauteren Wettbewerbshandlungen Dritter eine Schranke setzt. Auch zulässige Absatzsysteme geniessen wettbewerbsrechtlich keinen weitergehenden Schutz. Daran ändert nichts, dass Systeme der
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streitigen Art wettbewerbspolitisch bedeutsam und ein wirksames Mittel sein können, in bestimmten Bereichen die Rolle des freien Wettbewerbs zu gewährleisten (AHLERT, Die Bedeutung des vertraglichen Selektivvertriebs für den freien Wettbewerb und die Funktionsfähigkeit von Märkten, in WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis) 33/1987 S. 215 ff.).
3. Nach dem angefochtenen Urteil haben die Klägerinnen eine einzige Anfrage der Beklagten bei einem ihrer Vertragspartner nachgewiesen, der die Bestellung aber nicht ausgeführt habe. Die Klägerinnen erblicken darin eine Verletzung von
Art. 8 ZGB, weil nicht sie zu beweisen hätten, dass die Beklagte Vertragspartner zu Vertragsbruch verleitet oder einen solchen ausgenützt habe, sondern weil die Beklagte nachweisen müsse, dass sie die verkauften Produkte auf lauterem Wege bezogen habe.
Die Rüge geht fehl. Für die Beweislast besteht im Haftpflichtrecht gemäss
Art. 41 ff. OR keine besondere, von
Art. 8 ZGB abweichende Ordnung. Wer aus einer unerlaubten Handlung Ansprüche ableitet, ist daher ausschliesslich beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen der Haftung gegeben sind, dem Belangten insbesondere ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist. Andernfalls ist bei nicht bewiesenen Sachbehauptungen gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden; blosse Beweisschwierigkeiten rechtfertigen noch keine Überwälzung der Beweislast, wie die Klägerinnen anzunehmen scheinen (
BGE 108 II 186 E. 2 und
BGE 107 II 275 mit Hinweisen; KUMMER, N. 240 ff. zu
Art. 8 ZGB). Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, der als Teil des allgemeinen Deliktsrechts gilt, verhält es sich nicht anders.
4. Die Beklagte kann sich als Aussenseiterin Dior-Produkte nur beschaffen, wenn Vertragspartner der Klägerinnen sich über ihre Pflichten hinwegsetzen. Nach Auffassung des Obergerichts liegt darin kein unlauterer Wettbewerb, da die Beklagte nicht selbst zum Vertragsbruch verleitet habe und die Ausnützung fremden Vertragsbruchs in der hier zu beurteilenden Erscheinungsform nicht als wettbewerbswidrig anzusehen sei. Die Klägerinnen beharren dagegen auf ihrem Standpunkt, dass der Einbruch der Beklagten in ihr Vertriebsnetz die Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbs erfülle; wenn das Verhalten der Beklagten, wie geboten, gesamthaft betrachtet werde, fehle es namentlich nicht an besondern Umständen, welche die Ausnützung fremden Vertragsbruchs nach der vorherrschenden schweizerischen Rechtsauffassung unlauter machten.
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a) Nach der in Art. 1 Abs. 1 aUWG enthaltenen Generalklausel gilt jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen Treu und Glauben verstossen, als unlauter. Die Klägerinnen berufen sich vor allem auf die allgemeine Bestimmung, die entgegen der Annahme des Obergerichts auch das Verhalten der Beklagten erfasse, da diese auf fremde Vertragsbrüche angewiesen sei. Die Frage nach den Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens stellt sich nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern in der ganzen Privatrechtsordnung. Zu prüfen ist daher vorweg, inwiefern die Beeinträchtigung relativer Rechte durch Dritte, die daran nicht beteiligt sind, überhaupt widerrechtlich sein kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Begriff der Unlauterkeit des Wettbewerbs dem Deliktsrecht beizuordnen ist und seinerseits als eine Form der Widerrechtlichkeit erscheint (TROLLER, II S. 914; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/1 S. 25 ff.).
aa) Die subjektiven Rechte lassen sich nach dem Kreis ihrer Adressaten in absolute und relative scheiden; Zwischenstufen sind nach geltendem Recht nicht mehr anzunehmen. Absolute Rechte richten sich gegen jedermann, relative gegen eine oder mehrere Personen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Die Forderung aus einem Schuldverhältnis, auch aus einem vertraglichen, ist das typische Beispiel eines relativen Rechts, weil sie auf einer Sonderbeziehung zwischen bestimmten Personen beruht und nur dem Schuldner, nicht aber einem unbeteiligten Dritten entgegengehalten werden kann. Das Bundesgericht hat es deshalb seit Jahrzehnten abgelehnt, in der Verletzung vertraglicher Rechte durch Dritte eine widerrechtliche Handlung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 OR zu erblicken (
BGE 52 II 376,
BGE 53 II 333,
BGE 63 II 21 f.); es hat daran auch in der neueren Rechtsprechung festgehalten (
BGE 108 II 312 E. 2c und
BGE 102 II 340), und die herrschende Lehre ist ihm gefolgt (BECKER, N. 39 zu
Art. 41 OR; OSER/SCHÖNENBERGER, N. 15 ff. zu
Art. 41 OR; VON TUHR/PETER, OR Allg. Teil I S. 410; GUHL/MERZ/KUMMER, OR 6. Aufl. S. 10; OFTINGER I, 4. Aufl. S. 64 f. und 132 f.).
Dass ein Dritter neben dem Schuldner, der den Vertrag unmittelbar verletzt, zu Schadenersatz verpflichtet werden kann, wenn ihm die vertragliche Bindung bekannt ist, wird nur vereinzelt angenommen, in Anlehnung an Common Law und französisches Recht insbesondere von GROSSEN (La responsabilité du tiers complice de la violation d'un contrat, in Festgabe Schönenberger
BGE 114 II 91 S. 98
S. 121 ff.). Diese Auffassung vermochte sich indes nicht durchzusetzen; sie stiess vielmehr auf berechtigte Kritik, weil sie der Rechtsentwicklung zuwiderläuft (KRAMER, OR Allg. Einl. N. 56) und dazu führen würde, zwischen absoluten und relativen Rechten wieder eine Zwischenstufe anzunehmen (MERZ, Obligationenrecht, in Schweiz. Privatrecht (SPR) VI/1 S. 58).
Nach der angeführten Rechtsprechnung kann dagegen in der Verleitung zum Vertragsbruch und in der Ausbeutung einer Vertragsverletzung ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von
Art. 41 Abs. 2 OR erblickt werden und eine Schadenersatzpflicht des Dritten deshalb als begründet erscheinen. Dies setzt aber besondere Umstände voraus, welche die Ausdehnung der Haftung rechtfertigen, was z.B. anzunehmen ist, wenn der Vertrag mit Wissen des Dritten in Schädigungsabsicht verletzt wird (
BGE 108 II 312 E. 2c,
BGE 53 II 332 /33 und 52 II 376 f.). Auch diese Grundsätze werden von der Lehre gebilligt, die jedoch mit Recht hervorhebt, dass die Ausdehnung der Haftung als Ausnahme zu verstehen und davon nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. nebst der hiervor zitierten Lehre insbes. BREHM, N. 255 zu
Art. 41 OR; GAUCH/SCHLUEP, OR Allg. Teil I 4. Aufl. Rz. 509; MERZ, a.a.O. S. 59). Darauf zurückzukommen, besteht daher kein Anlass.
bb) Das Bundesgericht hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 48 OR, der durch das UWG von 1943 ersetzt worden ist, den Begriff des unlauteren Wettbewerbs in Anlehnung an seine Praxis zu Art. 41 OR ausgelegt, wenn es um die Beeinträchtigung von Vertragsrechten durch Dritte ging. Es hat den relativen Rechten auch in diesem Bereich keinen umfassenden Schutz zuerkannt (BGE 53 II 332), aber eingeräumt, dass in der fortgesetzten Ausnützung solchen Verhaltens unter Umständen ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegen kann, der den Verletzten berechtigt, Abhilfe zu verlangen (BGE 52 II 380 E. 4). Das gilt, wie in BGE 57 II 338 unten beiläufig bemerkt worden ist, z.B. für die Abwerbung von Kunden, die vertraglich gebunden sind.
Das UWG von 1943 enthält in Art. 1 Abs. 2 über die Beeinträchtigung fremder Schuldverhältnisse drei Sondertatbestände, nämlich das sogenannte "Schmieren" (lit. e), die Verleitung zur Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (lit. f) sowie deren Ausnützung (lit. g). Im Bereich der Geheimnisverletzung wird die Verleitung dazu schlechthin als unlauter bezeichnet, die Ausnützung dagegen nur, wenn die Kenntnis der verwerteten Geheimnisse wider Treu und Glauben, namentlich durch Auskundschaften,
BGE 114 II 91 S. 99
erlangt wird. An diese Unterscheidung hat sich das Bundesgericht auch bei der Auslegung der altrechtlichen Generalklausel (
Art. 1 Abs. 1 aUWG) gehalten, indem es festhielt, die Ausnützung einer solchen Verletzung verstosse nicht ohne weiteres, sondern nur unter besondern Umständen gegen Treu und Glauben; andernfalls würde das Recht des Aussenseiters auf freie Berufsausübung unzulässig eingeengt (
BGE 86 II 112 /13; vgl. auch
BGE 95 IV 100 f.). Auch dem hat sich die herrschende Lehre angeschlossen, die übrigens zu Recht auf die Verwandtschaft zwischen Verstössen gegen Treu und Glauben gemäss
Art. 1 aUWG und unerlaubten Handlungen im Sinne von
Art. 41 OR verweist (GERMANN, Concurrence déloyale, S. 307 ff.; VON BÜREN, Kommentar zum UWG, S. 10 N. 19 und S. 65 N. 62; L. DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, S. 24 ff.). Auf dem gleichen Grundgedanken beruht der 1962 ins alte UWG eingefügte Art. 1 Abs. 2 lit. k, wonach die Verleitung zum Verzicht auf einen Abzahlungs- oder einen Vorauszahlungsvertrag nur unlauter ist, wenn damit der Abschluss eines eigenen Vertrages bezweckt wird.
Das neue UWG befasst sich mit der Verleitung zum Vertragsbruch und mit der Ausnützung eines solchen in Art. 4 und 6, die mit einer Ausnahme Bestimmungen des bisherigen Rechts entsprechen. Teilweise neu ist, dass nach Art. 4 lit. a unlauter handelt, wer Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können, wobei der Abnehmer kein Endverbraucher sein muss; die frühere Bestimmung sollte in diesem Sinn erweitert werden (Botschaft zum Entwurf, in BBl 1983 II 1069; Sten.Bull. NR 1985 S. 841). Dass der Störer an die Stelle des ausgebooteten Vertragspartners trete, verlangt die neue Bestimmung nicht. Weitere Fälle der Verleitung zur Vertragsverletzung sollten vielmehr wie bisher unter die Generalklausel fallen, wenn sie deren Anwendung rechtfertigen (TROLLER, II S. 948). Von Art. 4 lit. a UWG nicht erfasste Handlungen gelten daher auch nach neuem Recht nicht ohne weiteres als unlauter, sondern nur dann, wenn sich dieses Merkmal aus besondern Umständen ergibt. Das folgt übrigens auch aus den ausdrücklich geregelten Sondertatbeständen, denen ebenfalls solche Umstände zugrunde liegen.
cc) Eine Anlehnung an das Common Law oder an französisches Recht fällt ausser Betracht, da danach die Verletzung fremder Vertragsrechte schon nach dem allgemeinen Deliktsrecht als widerrechtlich gilt, weshalb auch die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Handlungen auf andern Grundlagen beruht
BGE 114 II 91 S. 100
(GROSSEN, a.a.O. S. 121 ff.; zum französischen Recht ferner R. KRASSER, Der Schutz vertraglicher Rechte gegen Eingriffe Dritter, S. 10 ff. und 68). Ähnlich verhält es sich in den Beneluxstaaten, wo die Ausnützung fremder Vertragsverletzungen deliktsrechtlich ebenfalls als rechtswidrig erachtet wird, Verkäufe ausserhalb eines Vertriebssystems, das vom Hersteller vorgeschrieben wird, davon aber wettbewerbsrechtlich ausgenommen werden (VERKADE, Unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung des guten Rufs bekannter Marken, Namen und Herkunftsangaben, in GRUR Int. 1986 S. 17 ff. und 23; R. KRASSER, a.a.O. S. 70 ff.).
Nach österreichischer Rechtsprechung gelten die Verleitung zum Vertragsbruch und die Beteiligung an fremdem Vertragsbruch bei Kenntnis der Umstände nicht nur als widerrechtlich, sondern auch als wettbewerbswidrig; bei Preisbindungen haftet selbst der Aussenseiter gemäss § 1 öUWG, was in der Lehre allerdings als zu weitgehend kritisiert wird, weil solche Bindungen keine Drittwirkungen zu entfalten vermöchten. Greift ein Dritter in das Alleinvertriebsrecht eines andern ein, ist dies dagegen nur zu beanstanden, wenn er sich die Ware auf unlautere Weise verschafft (RUMMEL/KOZIOL, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 2. Aufl. S. 280 mit Hinweisen in Anm. 135 f.).
Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung gelten Forderungsrechte Dritter grundsätzlich nicht als "andere Rechte" im Sinne von § 823 BGB, die Verleitung zum Vertragsbruch und die Ausnützung eines solchen folglich auch nicht als rechtswidrig; besondere Umstände können solche Handlungen dagegen im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig machen (R. KRASSER, a.a.O. S. 87 mit Zitaten). Die deutsche Rechtsauffassung deckt sich deshalb im wesentlichen mit der schweizerischen, zumal sie die beiden Tatbestände ebenfalls auseinanderhält, indem sie die Verleitung zum Vertragsbruch allgemein als wettbewerbswidrig erachtet, wenn damit Wettbewerbszwecke verfolgt werden, das Ausnützen eines Vertragsbruchs dagegen nur, wenn besondere Umstände für Sittenwidrigkeit sprechen (ULMER-REIMER, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedstaaten der EWG III, S. 247 ff. und 742 ff.; BAUMBACH/HEFERMEHL, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl. N. 643 ff. zu § 1 dtUWG; VON GODIN, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. N. 174 zu § 1 dtUWG).
dd) Für das schweizerische Recht ist daran festzuhalten, dass die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte auch wettbewerbsrechtlich nur dann als unzulässig anzusehen ist, wenn besondere
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Umstände sie als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das folgt nicht nur aus der Entwicklung des Wettbewerbsrechts, seinem Wesen als Teil der Privatrechtsordnung sowie aus den gesetzlichen Sondertatbeständen, die als Erläuterung der Generalklausel zu verstehen sind; das entspricht auch ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre. Diesen Schutzbereich auszudehnen, besteht jedenfalls nach dem alten Recht, das vorliegend noch anwendbar ist, kein Anlass.
Ob die Verleitung zum Vertragsbruch entsprechend der inhaltlich verwandten Rechtsordnung Deutschlands grundsätzlich auch nach schweizerischem Recht als unlauter zu gelten hat, kann dagegen offenbleiben; für einen solchen Vorwurf liegt hier, wie das Obergericht feststellt, schon in tatsächlicher Hinsicht nichts vor. Auch lässt sich nicht sagen, die Vorinstanz habe dabei den Rechtsbegriff der Verleitung verkannt; sie hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, eine einfache Anfrage der Beklagten bei einem Vertragspartner der Klägerinnen einer Verleitung gleichzusetzen. Der Begriff der Unlauterkeit würde offensichtlich überspannt, wollte man bereits den Versuch eines Aussenseiters, einen Angehörigen eines Selektivvertriebes zu einer Lieferung zu veranlassen, als sittenwidrig bezeichnen, wie dies von den Klägerinnen verlangt wird (vgl. dazu TROLLER, II 948; BAUMBACH/HEFERMEHL, N. 708 zu § 1 dtUWG).
b) Besondere Umstände, welche die Ausnützung eines fremden Vertragsbruches als unlauter erscheinen lassen, können sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus der Art und dem Zweck des Vorgehens ergeben, was z.B. bei Schädigungsabsicht aus blosser Rachsucht oder arglistiger Täuschung des Lieferanten anzunehmen ist (
BGE 57 II 339,
BGE 52 II 377). In Frage kommen ferner persönliche Beziehungen des Störers zum Verpflichteten, wenn dieser sich z.B. mit Hilfe jenes über ein Konkurrenzverbot hinwegsetzt (
BGE 53 II 333 /34). Die Ausnützung eines Vertragsbruches, der in der blossen Umgehung einer geschlossenen Marktordnung oder vertraglicher Preisbindungen besteht, reicht für sich allein dagegen nicht aus, selbst wenn solche Bindungen sich zur Erhaltung gesunder Verhältnisse in einem bestimmten Gewerbezweig strukturpolitisch als notwendig erweisen (
BGE 86 II 113 /14,
BGE 52 II 381 /82).
Das schweizerische Schrifttum geht unter Hinweis auf diese Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien, insbesondere auf BBl 1934 II 533/34, von den gleichen Kriterien aus
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(VON BÜREN, a.a.O. S. 65 N. 62; GERMANN, a.a.O. S. 308; P. H. EULAU, Verleitung zum Vertragsbruch und Ausnutzung fremden Vertragsbruchs, Diss. Basel 1976, S. 71 und 97 ff.). In der Beurteilung der Umstände kommt es nach deutscher Lehre und Rechtsprechung vor allem auf die Art und Weise an, wie der Dritte sich durch die Ausnützung fremden Vertragsbruchs einen eigenen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen sucht. Bei Einbrüchen in lückenlose Preis- oder Vertriebssysteme ist die Wettbewerbswidrigkeit in der Regel dagegen schon zu bejahen, wenn der Aussenseiter sich gegenüber gebundenen Konkurrenten oder andern Aussenseitern einen preis- oder sortimentsbezogenen Vorteil zu sichern vermag, da diesfalls der besondere Umstand bereits in der Lückenlosigkeit des Systems erblickt wird (BAUMBACH/HEFERMEHL, N. 652 ff. und 748/49 zu § 1 dtUWG; VON GODIN, N. 174 und 184 zu § 1 dtUWG).
Eine solche Ausnahme für Preis- oder Vertriebssysteme ist nach schweizerischem Recht abzulehnen, da die Lückenlosigkeit als solche sich nicht als besondern Umstand ausgeben lässt und ein Einbruch in eine fremde Ordnung sich jedenfalls als sittenwidrig erweisen muss, um Wettbewerbswidrigkeit begründen zu können. Dies lässt sich von der blossen Ausnützung eines fremden Vertragsbruchs aber nicht sagen, gleichviel ob es um einen Einzelvertrag oder um ein System von Verträgen geht; andernfalls würde die betroffene Bindung unbekümmert darum, dass sie sich in relativen Rechten erschöpft, gegen jede Beeinträchtigung, also absolut geschützt. Dass der Dritte dadurch einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil erlangen kann, vermag für sich allein den Vorwurf der Unlauterkeit ebenfalls nicht zu begründen (
BGE 86 II 113). Das Streben nach solchen Vorteilen gehört zum Begriff des freien Wettbewerbs und ist nicht zu beanstanden, solange es auf lauteren Mitteln beruht. Daran ändert auch die mögliche markt- und strukturpolitische Bedeutung des Systems nichts. Ob eine Handlung als lauter oder als unlauter anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nicht danach, von wem die Handlung ausgeht oder wer von ihr betroffen wird (
BGE 107 II 282). So wenig ein Preis, der betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, vor Unterbietungen durch Dritte geschützt ist, so wenig vermag ein marktpolitisch erwünschtes Vertriebssystem seiner funktionalen Vorteile wegen wettbewerbsrechtlich eine Sonderbehandlung zu rechtfertigen; jedenfalls geht es nicht an, eine solche Behandlung im Wege der Rechtsanwendung einzuführen.
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5. Fragen kann sich somit bloss, ob vorliegend im Sinne der Rechtsprechung und schweizerischen Schrifttums von besondern Umständen gesprochen werden kann, die das Vorgehen der Beklagten als unlauter und damit als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dass die Beschaffung von Dior-Produkten durch einen Aussenseiter nur unter solchen Umständen als widerrechtlich bezeichnet werden kann, anerkennen auch die Klägerinnen, weshalb dahingestellt bleiben mag, was sie mit dem Vorhalt, das Obergericht verlange nicht bloss gravierende, sondern besonders gravierende Umstände, dartun wollen. Sie machen ferner zu Recht nicht geltend, ihr Vertriebsnetz sei wettbewerbsrechtlich absolut geschützt. Ihr Vorwurf sodann, die Beklagte habe Vertragspartner zu Vertragsverletzungen verleitet, scheitert schon an verbindlichen Feststellungen des Obergerichts, fällt folglich bei der Prüfung der Begleitumstände ausser Betracht. Zu prüfen bleibt dagegen, wie es sich mit der angeblichen Ausnützung von Vertragsverletzungen unter diesem Gesichtspunkt verhält.
a) Erschwerende Umstände, welche den Handel eines Aussenseiters mit Erzeugnissen der streitigen Art unlauter machen sollen, erblicken die Klägerinnen darin, dass die Beklagte Dior-Produkte bezogen und vertrieben hat, auf denen die Kontrollnummern entfernt worden seien. Der Vertrieb von Waren mit beseitigten Verkaufscodes gilt schon nach
BGE 86 II 112 E. 2 nicht als unlauterer Wettbewerb. Ausnahmen sind zwar denkbar, z.B. wenn die Veränderung die Qualität der Ware oder schutzwürdige Interessen des Herstellers an einer unversehrten Ausstattung der Ware berührt (SJZ 53/1957 S. 367; K. TROLLER, in Schweiz. Mitteilungen über Immaterialgüterrechte (SMI) 1987 S. 23 ff. insbes. S. 33; MARTIN-ACHARD, in SMI 1953 S. 119 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen geht es aber nicht an, den Lauterkeitsschutz des Wettbewerbsrechts leichthin auf die äussere Aufmachung oder Kennzeichnung der Ware auszudehnen. Dies gilt umso mehr, als Verkaufscodes zur Kontrolle des Warenweges oder zur Überwachung eines Selektivvertriebs wettbewerbsrechtlich an sich nicht geschützt sind. Die Auffassung der Klägerinnen läuft genau besehen darauf hinaus, für relative Rechte und einen möglichen Imageverlust durch Einbrüche in ihr Vertriebsnetz umfassenden Schutz zu beanspruchen, wofür sie sich aber nicht auf Wettbewerbsrecht berufen können.
Das ist auch den Einwänden entgegenzuhalten, welche die Klägerinnen aus der Rolle der Fabrikationscodes ableiten. Selbst
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wenn diese Codes unter anderem der Qualitätskontrolle dienen, lässt sich ihre Entfernung nicht als Beeinträchtigung wettbewerbsrechtlicher Konsumenteninteressen ausgeben, sind sie doch so verschlüsselt gehalten, dass sie vom Konsumenten ohne weitere Angaben nicht zu verstehen sind. Wie es sich diesfalls mit allgemein verständlichen Codes, z.B. mit geläufigen Verfalldaten, verhalten würde, braucht nicht entschieden zu werden. Die Möglichkeit sodann, ganze Serien wegen Gefährdung der Gesundheit zurückzurufen, erscheint nach der Erfahrung zu entfernt, als dass sie eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu rechtfertigen vermöchte.
Wie aus den Akten erhellt, sind die Packungen durch das Entfernen von Codes übrigens sehr geringfügig verändert worden; auffällige Beschädigungen sind nicht zu ersehen, weshalb auch die Berufung auf Ausstattungsschutz fehlgeht. Dazu kommt, dass Kunden von Discountgeschäften nicht nur der Beratung und Bedienung, sondern auch der äussern Aufmachung und Präsentation der Ware erfahrungsgemäss weniger Bedeutung beimessen, weil sie in solchen Geschäften billiger einkaufen können, als in herkömmlichen Fachgeschäften (vgl.
BGE 94 IV 37 E. 1a). Dass dies bei Luxusartikeln insbesondere wegen des sogenannten "Snob-Effektes" (AHLERT, a.a.O. S. 223) zu einem Prestigeverlust des Herstellers und seiner ausgewählten Fachhändler führen kann, ist eine Folge des relativen Schutzes und rechtfertigt den Vorwurf der Unlauterkeit schon deshalb nicht. Ähnlich verhält es sich mit der Kritik der Klägerinnen an den Verkaufs- und Preisetiketten der Beklagten. Klebeetiketten mit Angaben über Preis und Verkaufsgeschäft sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und selbst im gebundenen Fachhandel üblich.
b) Als unbehelflich erweist sich ferner der Einwand, dass die Beklagte Produkte verkaufe, welche nach dem Hinweis auf der Verpackung nur durch ausgewählte Händler vertrieben werden dürften; darin seien Verstösse im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 aUWG zu erblicken. Gewiss kann unter die vom Gesetz (Abs. 2 lit. b) verpönte Irreführung auch fallen, wer sich eines Agentur- oder Vertretungsverhältnisses rühmt, das nicht besteht (VON BÜREN, a.a.O. S 79 N. 25). Das setzt indes mehr als den Verkauf ausserhalb eines Selektivvertriebs voraus. Wettbewerbswidrig wird auch ein solcher Verkauf erst, wenn besondere Umstände, z.B. die werbehafte Vortäuschung eines Vertretungsverhältnisses, das Geschäft als unlauter erscheinen lassen. Für eine Verwechslungsgefahr
BGE 114 II 91 S. 105
(Abs. 2 lit. d) von Kennzeichnungsrechten sodann liegt schon nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nichts vor.
Allgemeine marktpolitische, wirtschaftsethische und rechtsvergleichende Überlegungen schliesslich, welche die Klägerinnen ergänzend berücksichtigt wissen wollen, lassen sich zum vorneherein nicht als besondere Umstände des Einzelfalles ausgeben, fallen folglich bei der Prüfung der behaupteten Wettbewerbswidrigkeit ausser Betracht. Darüber hilft auch eine "mosaikartige Betrachtungsweise des Gesamtverhaltens" nicht hinweg, wie sie von den Klägerinnen befürwortet wird.
6. Die Klägerinnen werfen dem Obergericht eine Verletzung von
Art. 28 ZGB vor, den es entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung auslege; die Herstellerfirma der streitigen Produkte sei auch in ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit zu schützen, da für Rechtfertigungsgründe im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung nichts vorliege.
Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nicht angeht, Lücken des Leistungsschutzrechtes auf dem Umweg über eine allgemeine Norm ausfüllen zu wollen; dies gilt in Bereichen wie hier umso mehr, als offensichtlich wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen und in
Art. 28 ZGB keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche zu erblicken ist (
BGE 110 II 417 E. 3a mit Zitaten). Dazu kommt, dass auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht relativen Forderungsrechten keinen absoluten Schutz zu verleihen vermag, es insoweit vielmehr beim Lauterkeitsschutz des Wettbewerbsrechts sein Bewenden hat. Dass aber das Verhalten der Beklagten die Klägerinnen in einer über diesen Schutz hinausgehenden Weise in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt hätte, wird mit Recht nicht geltend gemacht. Die Frage, ob die Beklagte sich auf Rechtfertigungsgründe berufen könnte, stellt sich daher nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Obergerichts (I. Kammer) des Kantons Luzern vom 20. Oktober 1987 wird bestätigt.