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Regeste

1. Art. 314 StGB; ungetreue Amtsführung.
Ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB schliesst ab, wer zwar keine formelle, aber die faktische Entscheidungskompetenz besitzt (E. 1a).
Auch die Verletzung öffentlicher ideeller Interessen kommt einer Schädigung gleich (E. 1b; Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 142 StGB; Bereicherung, geringfügige Veruntreuung.
Wer sich Originaldokumente aneignet und diese durch Kopien ersetzt, bereichert sich, weil Originalen ein höherer Beweiswert zukommt (E. 2b).
Die Aneignung einer Vielzahl von Originaldokumenten stellt nicht mehr eine geringfügige Veruntreuung im Sinne von Art. 142 StGB dar (E. 2c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 314 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 142 StGB, Art. 142 StGB