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Urteilskopf

115 Ib 94


11. Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. April 1989 i.S. Schweizerische Bundesbahnen und Mitbeteiligte gegen Kanton Freiburg und Staatsrat des Kantons Freiburg

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid im Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren, aufschiebende Wirkung.
Im Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung beigelegt, weil es Art. 76 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Enteignung grundsätzlich erlaubt, mit dem Bau des Werkes vor Abschluss des Einspracheverfahrens zu beginnen, und die Rechte der Betroffenen im Besitzeinweisungsverfahren verteidigt werden können.

Sachverhalt ab Seite 95

BGE 115 Ib 94 S. 95
Mit Entscheiden vom 10. Januar 1989 wies der Staatsrat des Kantons Freiburg die Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt für die Nationalstrasse N1, Abschnitt Greng-Löwenberg, im wesentlichen ab, soweit er auf sie eintrat. Gegen diese Entscheide haben die Schweizerischen Bundesbahnen, die Stiftung World Wildlife Fund (WWF Schweiz) und private Einsprecher Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und zugleich ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Staatsrat des Kantons Freiburg stellt Antrag auf Abweisung dieser Gesuche. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts weist das Gesuch ab aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:
Die Beschwerdeführer wollen verhindern, dass die Bauarbeiten in Angriff genommen werden, bevor die verlangten zusätzlichen Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen worden sind. Mit dem Bau der Nationalstrasse kann aber, soweit der hiefür benötigte Boden nicht bereits Eigentum des Kantons ist, ohnehin erst nach Abschluss des Enteignungs- bzw. des Landumlegungsverfahrens oder nach Gewährung der vorzeitigen Inbesitznahme gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) bzw. Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen begonnen werden. Wird ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung gestellt, so darf ihm sowohl im Enteignungs- als auch im Landumlegungsverfahren, falls über Einsprachen gegen die Abtretung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen (Art. 76 Abs. 4 EntG; BGE 104 Ib 177, BGE 105 Ib 97 E. 5). Die betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Entscheid über die Besitzeinweisung anzuhören und können diesen allenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten (Art. 76 Abs. 2 und 6 EntG). Den bereits im Einspracheverfahren gestellten Begehren um aufschiebende Wirkung wird daher kaum je stattgegeben, um das Plangenehmigungs- und das Landerwerbsverfahren nicht unnötig zu blockieren (vgl. BGE 104 Ib 178). Nun macht die Stiftung WWF geltend, sie habe, da sie nicht Grundeigentümerin und nicht Enteignete sei, im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung keine Möglichkeit, sich gegen den Baubeginn zu wehren. Den Natur- und Heimatschutzvereinigungen steht jedoch neben der Beschwerdelegitimation aufgrund von Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
BGE 115 Ib 94 S. 96
gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz das Recht zur Geltendmachung von Einsprachen und Begehren im Sinne von Art. 9, 35 und 55 EntG zu. Sie müssen daher auch befugt sein, sich insofern einer vorzeitigen Besitzergreifung zu widersetzen, als diese die im Einspracheverfahren erhobenen und noch nicht rechtskräftig beurteilten Begehren zum Schutze von Natur und Landschaft in Frage stellen könnten oder gar gegenstandslos werden liesse (Entscheid vom 31. Juli 1985 i.S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Genosssame Rothenthurm und Mitbeteiligte, nicht publ. E. 1). Das Bundesgericht hat daher unlängst den als Einsprechern auftretenden Vereinigungen nachträglich noch Gelegenheit zur Anfechtung eines Entscheides über die vorzeitige Inbesitznahme gegeben. Allerdings können die Privaten, die aufgrund ihrer tatsächlichen Betroffenheit oder im Hinblick auf zukünftige, allenfalls übermässige Immissionen zur Einsprache zugelassen werden, nicht das gleiche für sich in Anspruch nehmen. Wie in BGE 111 Ib 23 ff. E. 8 ausgeführt worden ist, hat der nicht expropriierte Einsprecher oder der allenfalls erst nach Inbetriebnahme des Werkes in seinen Nachbarrechten Betroffene im Besitzeinweisungsverfahren nichts zu sagen. Auch für den Nachbarn und weitere Einsprecher gilt aber, dass der Gesetzgeber in Art. 76 EntG bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen am Werk und an dessen Verwirklichung dem Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt hat, schon vor der Erledigung der Einsprachen auf eigenes Risiko mit dem Bau zu beginnen. Dieser im Gesetz vorgezeichnete Gang der Dinge und des Verfahrens ist nicht ohne Notwendigkeit aufzuhalten. Im übrigen wirkt sich die in Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG enthaltene Garantie, wonach die vorzeitige Besitzergreifung vor rechtskräftiger Einsprachenerledigung nur insoweit bewilligt werden kann, als die Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich ist, indirekt auch zugunsten der am Besitzeinweisungsverfahren nicht Beteiligten aus. Es besteht daher kein Anlass, hier von der ständigen Praxis abzuweichen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. Wie es sich verhielte, wenn sich keine Enteigneten unter den Einsprechern befänden, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 104 IB 177, 105 IB 97, 104 IB 178, 111 IB 23

Artikel: Art. 76 Abs. 4 EntG, Art. 76 Abs. 2 und 6 EntG, Art. 9, 35 und 55 EntG, Art. 76 EntG mehr...

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