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Urteilskopf

115 II 4


2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1989 i.S. R. gegen S. und Konsorten (Berufung)

Regeste

Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB; Veröffentlichung der Gegendarstellung.
Bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung muss auch der konkreten Ausgestaltung des Massenmediums Rechnung getragen werden; negative Beeinflussung durch die räumliche Anordnung; Erklärung des Medienunternehmens (E. 5).

Erwägungen ab Seite 4

BGE 115 II 4 S. 4
Aus den Erwägungen:

5. Die Berufungsklägerin glaubt schliesslich eine Verletzung von Bundesrecht insofern erkennen zu können, als sie vom Obergericht verhalten worden sei, den bereinigten Gegendarstellungstext ein weiteres Mal an anderer Stelle im "Sonntags Blick" zu veröffentlichen und zwar ohne Hervorhebung der redaktionellen Erklärung, wonach aufgrund bestimmter Zeugenaussagen an der eigenen Darstellung festgehalten werde. Im wesentlichen führt sie dazu aus, der erstinstanzliche Richter habe über die Einzelheiten der Veröffentlichung nichts Näheres angeordnet; überdies entspreche die tatsächlich erfolgte Publikation den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 28k ZGB.
Nach den Feststellungen des Obergerichts unterscheiden sich die beiden Zeitungsteile "Sonntags Blick AKTUELL" und "Sonntags
BGE 115 II 4 S. 5
Blick MAGAZIN" nicht wesentlich voneinander, da beide sowohl informierende als auch unterhaltende Beiträge enthalten. Allerdings überwiege das unterhaltende Element in der letztgenannten Rubrik, weshalb schon darum die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der Spalte "AKTUELL" angemessener gewesen wäre. Entscheidend sei indessen, dass im "MAGAZIN" unter der Überschrift "Sachen zum Lachen" mehrere Witzzeichnungen enthalten seien; da die Gegendarstellung nicht klar davon abgegrenzt worden sei, habe man sie offensichtlich bewusst der Lächerlichkeit preisgegeben und ihr Ziel vereitelt.
Dass unter diesen Umständen die Vorinstanz durch die Anordnung der Wiederholung der Gegendarstellung den Gehalt von Art. 28k Abs. 1 ZGB verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Indem die Gegendarstellung von Gesetzes wegen so zu veröffentlichen ist, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht, wird zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss vorgeschrieben, dass auch der konkreten Ausgestaltung eines Massenmediums Rechnung getragen werden muss. Erfahrungsgemäss werden heute insbesondere die auf Unterhaltung im weitesten Sinne ausgerichteten Presseerzeugnisse inhaltlich in einer Art und Weise aufgefächert, die es erlaubt, möglichst viele Interessen abzudecken und damit ebenso weite Leserkreise anzusprechen. Auch die gestalterische Aufmachung trägt zu diesem Unterfangen bei, indem die verschiedenen Interessenbereiche in bewusst unterschiedlich ausgestalteten Rubriken erfasst werden. Dieses häufig zu beobachtende Erscheinungsbild von Zeitungen und Zeitschriften führt letztlich dazu, dass bei ein und demselben Presseerzeugnis von verschiedenartigen Adressatenkreisen gesprochen werden kann und muss. Unter diesen Umständen muss es dem Medienunternehmen auf jeden Fall verwehrt bleiben, bereits durch die räumliche Anordnung der Gegendarstellung diese in ihrer Wirkung negativ zu beeinflussen. Genau dies ist aber der Berufungsklägerin vorzuwerfen. Aus der Sicht des Bundesrechts darf daher nicht beanstandet werden, dass die Wiederholung der Gegendarstellung verfügt worden ist. Gestattet dabei Art. 28k Abs. 2 ZGB dem Medienunternehmen nur die Beifügung der Erklärung, dass es an seiner Tatsachendarstellung festhalte und/oder auf welche Quellen es sich abstütze, lässt sich auch das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot der durch Fettdruck beabsichtigten Hervorhebung nicht bemängeln.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 5

Referenzen

Artikel: Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 28k ZGB, Art. 28k Abs. 1 ZGB, Art. 28k Abs. 2 ZGB