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Urteilskopf

115 III 81


18. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. November 1989 i.S. U. AG (Rekurs)

Regeste

Auszug aus dem Betreibungsregister (Art. 8 Abs. 2 SchKG).
Durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners anhand des Betreibungsregisters werden nicht nur Debitorenverluste, sondern unter Umständen auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Die aufgrund von Art. 8 Abs. 2 SchKG gegebene Möglichkeit, sich Auszüge aus dem Betreibungsregister geben zu lassen, liegt daher im öffentlichen Interesse, hinter welchem der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich zurückzutreten hat.
Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall dem Begehren der Rekurrentin nicht Folge geleistet werden, es sei ein Auszug aus dem Betreibungsregister zu erstellen, worin nur noch offene Betreibungen aufgeführt werden und solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, während alle anderen Betreibungen - mit Ausnahme jener, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt haben - nicht mehr erwähnt werden dürften.

Sachverhalt ab Seite 82

BGE 115 III 81 S. 82

A.- Am 16. Februar 1989 liess das Betreibungsamt der U. AG einen auf sie lautenden Auszug aus dem Betreibungsregister zukommen. Darin wurden für das Jahr 1987 zwei Betreibungen von insgesamt Fr. 5'175.-- festgehalten (mit dem Vermerk: "Beide mit Rechtsvorschlag, Fr. 4'500.-- direkt bezahlt"), für das Jahr 1988 fünf Betreibungen von insgesamt Fr. 65'500.70 (mit dem Vermerk: "Alle mit Rechtsvorschlag") und für das Jahr 1989 eine Betreibung von Fr. 29'446.-- (mit dem Vermerk: "Mit Rechtsvorschlag"), Ferner vermerkte das Betreibungsamt, dass keine Konkursandrohungen, keine Pfändungen und keine Verlustscheine vorlägen.
Am 26. April 1989 gelangte der Rechtsvertreter der U. AG mit dem Ersuchen an das Betreibungsamt, seiner Klientin wiederum einen auf sie lautenden Auszug aus dem Betreibungsregister zukommen zu lassen, jedoch darin nur offene Betreibungen oder solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist lägen, aufzuführen. Alle anderen Betreibungen dürften in diesem Auszug nicht mehr erwähnt werden, ausgenommen solche, die zu einem Verlustschein geführt hätten. Der Betreibungsbeamte liess indessen den Rechtsvertreter der U. AG am 28. April 1989 wissen, dass er keinen anderen Auszug erstelle.

B.- Die U. AG beschwerte sich mit Eingabe vom 1. Mai 1989 bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bezüglich der U. AG einen verbesserten Auszug aus dem Betreibungsregister zu erstellen. Sodann seien die Obwaldner Betreibungsämter anzuweisen, in Zukunft in den Auszügen aus den Betreibungsregistern nur noch die rechtlich noch durchsetzbaren Betreibungen, Konkursandrohungen, Pfändungen und jene Verfahren
BGE 115 III 81 S. 83
aufzuführen, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt hätten.
Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden wies die Beschwerde am 12. Oktober 1989 ab, und das Bundesgericht wies den gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gerichteten Rekurs ab aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Zu Recht hat die Rekurrentin gegenüber der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, es seien die Obwaldner Betreibungsämter anzuweisen, in Zukunft nur noch Auszüge aus dem Betreibungsregister in der Weise zu erstellen, wie es sich die Rekurrentin vorstellt, fallengelassen. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde kann nur die Weigerung des Betreibungsamtes bilden, einen die U. AG betreffenden Auszug zu erstellen, worin nur noch offene Betreibungen aufgeführt werden und solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, während alle anderen Betreibungen - mit Ausnahme jener, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt haben - nicht mehr erwähnt werden dürften.

2. Die Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde, die sie zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In der neueren Literatur (ISAAK MEIER, Betreibungsauskunft - ein ungelöstes Problem des SchKG, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 129 ff.; LUTZ KRAUSKOPF, Die Revision des SchKG im Spannungsfeld der Wirtschaftskriminalität, in: SJZ 80/1984, S. 17 ff.) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Betreibungsauskunft auch ein Problem des Datenschutzes ist. Es ist dort von besonderer Aktualität, wo der Auszug aus dem Betreibungsregister auch Betreibungen erfasst, von denen feststeht oder als Möglichkeit anzunehmen ist, dass sie ungerechtfertigt sind, dies namentlich bei Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde. In der Praxis hat sich denn auch immer wieder die Frage gestellt, ob ungerechtfertigte Betreibungen gelöscht werden könnten; doch wurde dies bisher verneint (BGE 110 II 352 ff., BGE 95 III 5; MEIER, a.a.O., S. 132, 142 f.).
Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse (BGE 105 III 39 E. 1 mit Hinweisen), Ein schützenswertes Interesse wird
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in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht. Der Gesetzgeber stufte mit dem in Art. 8 Abs. 2 SchKG umschriebenen Einsichts- bzw. Auskunftsrecht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person vorbehaltlos als geringer ein als das Informationsinteresse Dritter. Wird das Auskunftsrecht bejaht, so werden daher innerhalb der fraglichen Zeitspanne grundsätzlich alle Betreibungen bekanntgegeben, bei Betreibungen mit Rechtsvorschlag gelegentlich mit präzisierenden Hinweisen. Dieser Praxis gegenüber bleibt nur die berechtigte Frage bestehen, ob mit der grundsätzlichen Bejahung des schützenswerten Interesses an der Auskunft auch das schützenswerte Interesse an der Kenntnis aller im Register und im Protokoll festgehaltenen betreibungsrechtlichen Daten zu anerkennen ist.
Ein schützenswertes Interesse besteht für Daten, die für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sind und die als Indiz für die Kreditwürdigkeit einer Person Geltung haben können. Der von MEIER (a.a.O.) vertretenen Auffassung, dass an der Bekanntgabe von Daten, die für das Vollstreckungsverfahren bedeutungslos sind und die kein Indiz für eine allfällige Kreditunwürdigkeit einer Person bilden, ja in bezug auf die Kreditwürdigkeit eine grosse Gefahr der Missverständlichkeit in sich tragen, kein schützenswertes Interesse bestehe, ist grundsätzlich beizupflichten. Es fragt sich tatsächlich, ob durch die Bekanntgabe solcher Daten nicht das in der persönlichen Freiheit begründete Geheimhaltungsinteresse einer Person verletzt wird. Die Praxis hat dieses Problem längst erkannt und es in erster Linie dadurch zu lösen versucht, dass insbesondere Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, mit entsprechenden Hinweisen versehen werden, so bei Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, bei Erledigung der Betreibung durch Fristablauf nach Art. 88 Abs. 2 SchKG, bei Rückzug der Betreibung oder bei Bezahlung der Forderung. Diesbezüglich gibt zwar MEIER (a.a.O., S. 142) zu bedenken, dass eigentlich nur das Unterlassen jeder Mitteilung über solche Betreibungen zu keinen Missverständnissen Anlass gibt und so den betreibungsrechtlichen Ruf der betroffenen Person unberührt lässt. Fraglich bleibt aber, ob
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Art. 8 Abs. 2 SchKG eine solche Lösung gestattet oder ob sie aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift, die sich am verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit orientiert, gar als geboten erscheint.
Letztlich geht es - wie die kantonale Aufsichtsbehörde weiter ausführt - um eine Abwägung einerseits des Interesses des Gesuchstellers an einer umfassenden Information und anderseits des Betriebenen an der Unterlassung von Auskünften über ungerechtfertigte Betreibungen. Nur wenn das Interesse des Betriebenen an der Verhinderung von Missverständnissen jenes des Gesuchstellers an umfassender Information klar überwiegen würde, müsste die Unterdrückung gewisser Auskünfte ernsthaft in Erwägung gezogen werden. In diesem Zusammenhang macht MEIER (a.a.O., S. 140) geltend, dass der wahre Grund eines Rechtsvorschlags zwar meist nicht festgestellt werden könne; in einzelnen Fällen bestehe jedoch wenigstens die Vermutung, dass der Rechtsvorschlag nicht wegen Insolvenz erfolgte. MEIER nimmt dies an bei Fällen, wo der Gläubiger die Betreibung nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht weiter verfolgt, wo der Gläubiger zum Rückzug der Betreibung bereit ist und wo sich eine Betreibung vor dem Fortsetzungsbegehren infolge Zahlung erledigt, was auch nur beschränkt als Indiz von Zahlungsschwierigkeiten gewertet werden könne. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Dass in den von MEIER genannten Fällen eine Vermutung (und nicht bloss die Möglichkeit) bestehe, dass der Rechtsvorschlag nicht wegen Insolvenz erfolgte, ist eine Behauptung, die sich nicht überprüfen lässt. Es bestehen keine zuverlässigen Erhebungen zur Frage, inwiefern Betreibungen, die nicht weiterverfolgt wurden und deren Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG unbenützt abgelaufen ist oder die zurückgezogen wurden, begründet oder unbegründet sind. Daher kann nicht gesagt werden, solche Betreibungen seien im allgemeinen unbegründet, und daraus geschlossen werden, das Interesse des Betriebenen an der Verhinderung von Missverständnissen überwiege jenes des Gesuchstellers an der Kenntnis allfälliger Indizien bezüglich der Kreditwürdigkeit einer Person. Insbesondere muss eine solche Vermutung für Betreibungen, die durch Bezahlung der Forderung erledigt wurden, verneint werden; ja es wird im allgemeinen darin ein Indiz für eine gewisse Kreditunwürdigkeit einer Person zu erblicken sein. In vielen dieser Fälle erhellt nämlich aus der nachträglichen Bezahlung der Forderung, dass die Betreibung materiell begründet war und der Rechtsvorschlag,
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wenn vielleicht auch nicht im vollen Umfang, zu Unrecht erhoben wurde. Kreditunwürdig sind nicht nur zahlungsunfähige oder -unwillige Personen, sondern auch solche mit schlechter Zahlungsmoral. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, wo das Nichtbestehen der Forderung gerichtlich festgestellt wurde oder der Gläubiger die Betreibung mit dem Zugeständnis zurückzieht, sie sei zu Unrecht - zum Beispiel irrtümlich - erhoben worden. Das Missverständnis solcher Betreibungen kann aber durch den Hinweis in der Auskunft auf die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung bzw. den Irrtum der Betreibung verhindert werden, ohne dass die Tatsache der Betreibung völlig unterdrückt werden muss. So gesehen, drängt sich die von MEIER vorgeschlagene Handhabung der Auskunftspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG auch bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift nicht auf. Vielmehr würde dadurch der gesetzlich klar umschriebene Anspruch des legitimierten Gesuchstellers auf Information in gesetzwidriger Weise geschmälert.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Betreibungsamt das Ansinnen der U. AG, in den Auszug aus dem Betreibungsregister nur noch die offenen Betreibungen oder jene aufzunehmen, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, zu Recht zurückgewiesen hat, Was die konkrete Auskunft des Betreibungsamtes betrifft, ergibt sich folgendes: Die beiden aus dem Jahr 1987 stammenden Betreibungen wurden korrekt mit dem Hinweis versehen, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde und dass die Forderungen direkt bezahlt wurden. Bei drei von den fünf Betreibungen des Jahres 1988 war im Zeitpunkt des Gesuchs die Jahresfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen. Bei zwei Betreibungen, in denen der Zahlungsbefehl im März 1988 zugestellt worden war, war im Frühjahr 1989 an sich die Jahresfrist abgelaufen. Dass das Betreibungsamt dies dennoch nicht vermerkte, ist nicht unkorrekt; denn es ist denkbar, dass die Frist unterbrochen worden ist. In bezug auf die Betreibung aus dem Jahr 1989 hat auch die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
Aus all diesen Erwägungen hält die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde für unbegründet.

3. Die eingehend begründete Rechtsauffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde hält vor Bundesrecht stand. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, vermag eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 79 Abs. 1 OG nicht zu darzutun:
BGE 115 III 81 S. 87
a) In zwei Betreibungen, welche die Rekurrentin in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Rekursschrift (neu; vgl. Art 79 Abs. 1 OG) erwähnt und als unnötig bezeichnet, wurde die Zwangsvollstreckung für sehr kleine Beträge, nämlich für Fr. 40.-- im einen und für Fr. 80.-- im andern Fall, verlangt. Dass es sich dabei um bloss schikanöse Betreibungen handelte, hat die Rekurrentin nicht konkret dargetan. Im ersten Fall ist es durchaus denkbar, dass die Gläubigerin nach dem von der Rekurrentin erhobenen Rechtsvorschlag die Forderung abgeschrieben hat, weil es sich um einen geringfügigen Betrag handelt. Im zweiten Fall beweist die Zahlung der Rekurrentin, dass die Betreibung nicht ohne Grund (und Erfolg) angehoben worden ist. Dass die dritte von ihr erwähnte Betreibung - jene der PTT - grundlos eingeleitet worden sei, will wohl auch die Rekurrentin nicht behaupten.
Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass es bei den Betreibungen, die im Sachverhalt des angefochtenen Entscheides erwähnt werden, um weit grössere als die oben erwähnten Beträge geht, nämlich um rund Fr. 100'000.-- insgesamt in den Jahren 1987, 1988 und 1989. Lediglich Meinungsverschiedenheiten, wie sie die Rekurrentin als Ausgangspunkt von - aus ihrer Warte - grundlosen Betreibungen sehen möchte, dürften diesen Betreibungen kaum zugrunde gelegen haben. Das ist hier indessen nicht weiter zu untersuchen.
b) Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, ist das Problem der ungerechtfertigten Betreibungen bekannt; und es ist die Frage gestellt und - grundsätzlich - verneint worden, ob ungerechtfertigte Betreibungen gelöscht werden könnten. Im kantonalen Entscheid wird aber auch auf die Bedeutung des Betreibungsregisters im Rahmen der Kreditgewährung hingewiesen (vgl. dazu neben MEIER, a.a.O., S. 134 f., 139, auch BENEDIKT SUTER/G. VONDERMÜHLL, Die Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Betreibungsamt Basel-Stadt, in: BlSchK 52/1988, S. 215). Für den Kreditgeber, der beim Betreibungsamt Auskunft einholt, sind nicht nur die noch laufenden Betreibungen von Bedeutung, sondern allenfalls auch solche, die der Gläubiger - aus welchem Grunde auch immer - zurückgezogen hat oder die sich durch Bezahlung der betriebenen Forderung erledigt haben. In aller Regel lässt eine grössere Zahl von Betreibungen, unabhängig von deren Ausgang, auf Zahlungsunfähigkeit, mindestens aber auf Zahlungsschwäche oder schlechte Zahlungsmoral schliessen. Völlig grundlos wird nur in
BGE 115 III 81 S. 88
einer verschwindend kleinen Zahl von Fällen betrieben, weshalb das Bundesgericht denn auch - im Bewusstsein, dass ein Zahlungsbefehl unabhängig davon erwirkt werden kann, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert wird oder nicht - bisher davon ausgegangen ist, es würden Betreibungen nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet (BGE 113 III 3 E. 2b, mit Hinweis auf BGE 110 III 22; ein besonderer Fall, in dem Rechtsmissbrauch angenommen wurde, lag in BGE 115 III 18 ff. vor).
Die aufgrund von Art. 8 Abs. 2 SchKG gegebene Möglichkeit, Einsicht in das Betreibungsregister zu nehmen bzw. sich Auszüge daraus geben zu lassen, liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners anhand des Betreibungsregisters werden nicht nur Debitorenverluste, sondern unter Umständen auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Hinter diesem öffentlichen Interesse hat der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes, der nur in vereinzelten und besonders zu prüfenden Fällen (wie zum Beispiel in BGE 115 III 24 ff.) überwiegen könnte, zurückzutreten.
Im übrigen ist der Betreibungsbeamte gehalten, den Gang der Betreibung im Betreibungsregister (Betreibungsbuch) festzuhalten. Insbesondere muss er die Art der Erledigung der Betreibung festhalten, so durch "Z" das Erlöschen der Betreibung durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt und durch "E" das Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung); erhobener Rechtsvorschlag ist mit dem Datum zu vermerken (vgl. Art. 30 des Reglements über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung; SR 281.31). Entsprechend erfolgt die Auskunft aus dem Betreibungsregister differenziert, wie schon die kantonale Aufsichtsbehörde ausgeführt hat.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts sieht sich aufgrund des vorliegenden Falles nicht veranlasst, durch die Rechtsprechung oder gar auf dem Verordnungsweg die Führung des Betreibungsregisters oder die Erteilung von Auskünften daraus anders als bisher zu regeln.

4. Im Beschwerde- und Rekursverfahren nach Art. 17 ff. SchKG wird grundsätzlich, also selbst bei gutheissendem Entscheid, keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 GebTSchKG; SR 281.35).

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 110 II 352, 95 III 5, 105 III 39, 113 III 3 mehr...

Artikel: Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG mehr...