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Ecriture agrandie
 
Chapeau

116 II 189


34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1990 i.S. X. AG gegen A. (Berufung)

Regeste

Contrat d'assurance; interprétation d'une clause d'exclusion insérée dans une assurance collective d'indemnité journalière.
Dans le langage courant, la cigarette n'est pas assimilée à une drogue. Les maladies dues à la consommation excessive de cigarettes ne justifient aucune exclusion d'assurance.

Faits à partir de page 190

BGE 116 II 189 S. 190

A.- Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. März 1982 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, X. AG, A. gegen Lohnausfall während der ersten vierundzwanzig Monate einer Krankheitsperiode zu versichern. Diese Versicherung erfolgte im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung. Nach den von der Arbeitgeberin Ende 1984 abgeschlossenen neuen Kollektivversicherungen war A. während der ersten zwölf Monate einer Krankheitsperiode gegen Lohnausfall nicht mehr versichert.

B.- Mit Klage vom 5. Mai 1987 ersuchte A. um Zuspruch von Taggeldleistungen für die Monate Mai bis September 1986. Das Arbeitsgericht Zürich hiess am 31. März 1988 die Klage gut. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Mai 1989 das erstinstanzliche Urteil. Die X. AG hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht führt aus, der Versicherer der Beklagten hätte sich nicht auf Art. 5 Ziff. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung, Ausgabe 1981, berufen können, wonach Krankheiten, welche auf offensichtlich missbräuchliche Verwendung von Medikamenten und Drogen zurückzuführen sind, von der Versicherung ausgeschlossen sind, da Zigaretten nicht zu den Drogen zählten. Dagegen wendet die Beklagte ein, der Kläger sei als übermässiger Raucher nicht als krank, sondern als süchtig einzustufen.
a) Gemäss Art. 33 VVG ist eine gefahrenbeschränkende Abrede nur insofern wirksam, als sie einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung im konkreten Falle erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (BGE 104 II 283 E. 2 mit Hinweisen).
b) Unter Drogen versteht man pflanzliche, tierische oder mineralische Rohstoffe für Heilmittel, Stimulanzien oder Gewürze sowie Rauschgifte (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Marbach 1976, S. 572; Der grosse Brockhaus, Wiesbaden 1978, S. 268). Als Drogen im engeren Sinn werden jene Stoffe bezeichnet, die eine Abhängigkeit (Sucht) erzeugen können
BGE 116 II 189 S. 191
(Rauschdrogen). Der Volksmund versteht unter Drogen die Betäubungsmittel. Die Legaldefinition des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) umschreibt die Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate. Weder das Betäubungsmittelgesetz noch die Verordnung des Bundesamtes für Gesundheitswesen über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate (SR 812.121.2) zählen Zigaretten bzw. Nikotin zu den Betäubungsmitteln oder den betäubungsmittelähnlichen Stoffen. Auch wenn unbestritten ist, dass Zigaretten süchtig machen können, gelten sie im täglichen Sprachgebrauch nicht als Droge und können deshalb auch nicht unter Art. 5 Ziff. 3 der in Frage stehenden AVB subsumiert werden. Die Rüge der Beklagten erweist sich somit als unbegründet.

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regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 2

références

ATF: 104 II 283

Article: Art. 33 VVG