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Regeste

Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG; Annahme eines schweren Falles, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Bei der Beurteilung, ob der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erfüllt sei, kommt es nicht auf die verkaufte Drogenmenge an. Im Einklang mit dem Gesetzestext ist einerseits auf den Bruttoumsatz und anderseits auf den erzielten Nettoerlös abzustellen (E. 2a) (Präzisierung der Rechtsprechung).
Ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.-- stellt einen grossen Umsatz dar (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG