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Ecriture agrandie
 
Chapeau

119 III 51


13. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. September 1993 i.S. F. W. (Rekurs)

Regeste

For de la poursuite (art. 46 al. 1, art. 48 LP).
Le débiteur qui n'est domicilié ni en Suisse ni à l'étranger peut être poursuivi au lieu de sa résidence en Suisse; cette règle vaut également pour la poursuite par voie de faillite.

Faits à partir de page 51

BGE 119 III 51 S. 51
Am 20. Januar 1993 sprach F. W. auf dem Betreibungsamt vor, bei welcher Gelegenheit ihm in der Betreibung Nr. ... die Konkursandrohung ausgehändigt wurde.
BGE 119 III 51 S. 52
Das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde und das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wiesen die von F. W. dagegen erhobene Beschwerde ab.
F. W. hat sich mit Rekurs vom 23. August 1993 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Feststellung, dass die ihm in der Betreibung Nr. ... zugestellte Konkursandrohung nichtig und aufzuheben sei.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt X. als zuständig erachtet, da der Rekurrent im Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung weder in der Schweiz noch im Ausland einen Wohnsitz vorweisen könne, sich jedoch an seinem früheren Wohnort X. aufgehalten habe.
a) Nach Art. 46 SchKG ist der Schuldner an seinem schweizerischen Wohnsitz zu betreiben, wobei das Betreibungsrecht hier an das Zivilrecht anknüpft. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (Art. 23 Abs. 1 ZGB; BUCHER, Berner Kommentar, Art. 23 ZGB N 8 ff.). Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so ist Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht anwendbar. Er kann nun allenfalls an einem besondern Betreibungsort belangt werden (Art. 48 ff. SchKG; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A. Bern 1993, S. 86 ff.).
b) In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Rekurrent am 19. September 1992 aus der ehelichen Wohnung in X. ausgezogen ist, sich am 29. August 1992 bei der Einwohnerkontrolle in X. abgemeldet hat und die militärische Bewilligung des Auslandsaufenthalts sowie eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsbewilligung für Spanien vorweisen kann. Überdies hat er für die Dauer von zwei Jahren in Spanien eine Wohnung gemietet und beabsichtigt, dort eine Unternehmung aufzubauen. Allerdings kann er für den Zeitpunkt, an welchem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis der spanischen Behörden vorweisen. Wenn der Rekurrent auch Anstalten
BGE 119 III 51 S. 53
getroffen hat, die auf eine Wohnsitznahme in Spanien hinweisen könnten, so darf doch nicht ausser acht gelassen werden, dass er auf den 1. Oktober 1992 auch in Y. eine Wohnung gemietet hat und zudem in der Schweiz als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft tätig ist.
Weitere Anhaltspunkte, die auf einen Lebensmittelpunkt des Rekurrenten hinweisen könnten, liegen nicht vor. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat somit durchaus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Rekurrent weder in Spanien noch in der Schweiz einen neuen Wohnsitz begründet habe.
c) Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden (Art. 48 SchKG; AMONN, a.a.O., S. 86 N 14). Diese Regelung gilt auch für die Betreibung auf Konkurs (JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1. Band, 3. A. Zürich 1911, Art. 166 N 6; BAUMANN, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 62 und S. 64). Aus dem Hinweis des Rekurrenten auf AMONN (a.a.O., S. 84-88) kann kein anderer Schluss gezogen werden. Dies gilt insbesondere für dessen Aussage, an einem besondern Betreibungsort könne, abgesehen von Art. 50 Abs. 1 SchKG, niemals ein Konkurs ausgesprochen werden (AMONN, a.a.O., S. 84 N 3). Sie wird nämlich im wesentlichen durch den Hinweis auf BGE 107 III 53 begründet, woraus hervorgeht, dass weder am Spezialdomizil (Art. 50 Abs. 2 SchKG) noch am Arrestort (Art. 52 SchKG) ein Konkurs eröffnet werden könne zum Betreibungsort des Aufenthaltes brauchte sich das Bundesgericht in dem zu beurteilenden Falle nicht zu äussern.
d) Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Orte, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BUCHER, Berner Kommentar, Art. 23 ZGB N 15). Gemäss den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde konnte das Betreibungsamt X. dem Rekurrenten am 13. Oktober 1992, am 30. Oktober 1992, am 2. Dezember 1992, am 14. Dezember 1992 und am 20. Januar 1993 rechtshilfeweise Betreibungsurkunden des Betreibungsamtes Zürich zustellen; er war für das Betreibungsamt persönlich oder über seine Ehefrau ohne weiteres erreichbar. Damit durfte die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht davon ausgehen, dass der Rekurrent nicht bloss zufällig in X. anwesend war, sondern dort einen Aufenthalt begründet hat.
Der Rekurs erweist sich somit insgesamt als unbegründet.

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Etat de fait

Considérants 2

références

ATF: 107 III 53

Article: Art. 23 ZGB, Art. 48 ff. SchKG, art. 46 al. 1, art. 48 LP, Art. 46 SchKG suite...