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Regeste

Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR.
Ein nach rund dreieinhalbjähiger Zugehörigkeit aus der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich austretender Versicherter hat gemäss Wortlaut und Systematik der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Einbezug derjenigen Einkaufsleistungen in seine Austrittsentschädigung, die an sich von ihm selbst zu erbringen gewesen wären, aufgrund einer besonderen statutarischen Bestimmung und eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates jedoch vom Kanton erbracht wurden.
Anders als bei der privatrechtlichen werden bei der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Rechtsbeziehungen zu den Versicherten im überobligatorischen Bereich nicht durch Vorsorgevertrag, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet.
Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede (wie gemäss BGE 118 V 229), um die dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen, sondern - gemäss statutarischer Vorschrift - eines entsprechenden regierungsrätlichen Beschlusses.

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

DTF: 118 V 229

Articolo: Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR