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Ecriture agrandie
 
Chapeau

119 V 370


53. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1993 i.S. N. gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 47 al. 1 LACI (exercice du droit à l'indemnité auprès de la caisse d'assurance-chômage), art. 69 al. 1 OACI (avis à l'autorité cantonale de la perte de travail due aux intempéries).
- Le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l'indemnité en cas d'intempéries auprès de la caisse d'assurance-chômage commence à courir après l'expiration de chaque période de décompte selon l'art. 68 OACI; peu importe que l'autorité cantonale ait ou non rendu sa décision (art. 48 al. 2 LACI) sur le respect du délai ou la prise en considération de la perte de travail annoncée.
- Le chiffre 77 de la circulaire de l'OFIAMT relative à l'indemnité en cas d'intempéries, selon lequel le délai commence à courir le jour qui suit la réception de la décision de l'autorité cantonale (éventuellement de l'autorité de recours), est contraire au droit fédéral.

Considérants à partir de page 371

BGE 119 V 370 S. 371
Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 47 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend.
Neben dieser Geltendmachung des Anspruchs bei der Kasse hat der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle zu genügen. Er muss ihr spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats den wetterbedingten Arbeitsausfall melden (Art. 69 Abs. 1 AVIV). Die kantonale Amtsstelle prüft die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls in meteorologischer Hinsicht und die Rechtzeitigkeit der Meldung (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 6 und 37 zu Art. 45). Sie trifft darüber eine Verfügung. Verneint sie die Erfüllung dieser Voraussetzungen, so spricht das Gesetz von einem Einspruch. Bejaht sie die Erfüllung, so erhebt sie keinen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG).
Die Kasse ihrerseits prüft die übrigen Voraussetzungen, so etwa, ob einem Arbeitnehmer aufgrund der speziellen Art seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 AVIG keine Schlechtwetterentschädigung zukommen kann, und legt den anrechenbaren Arbeitsausfall für eine Abrechnungsperiode in bezug auf den/die gemeldeten Arbeitnehmer nach Art. 43 Abs. 2, 3 und 4 AVIG fest (GERHARDS, a.a.O., N 5 zu Art. 43, N 10 ff. zu Art. 47-48). Sodann richtet sie, wenn die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, die Entschädigung aus (Art. 48 Abs. 2 AVIG).

3. a) Streitig und zu prüfen ist nach den Anträgen der Parteien nun die Frage, ob die Frist von drei Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs bei der Kasse erst zu laufen beginnt, nachdem die kantonale Amtsstelle darüber entschieden hat, dass sie gegen die Ausrichtung der Entschädigung keinen Einspruch erhebt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) stellt sich in seinem Kreisschreiben in Rz. 77 auf diesen Standpunkt und die Beschwerdeführerin macht sich denselben zu eigen.
Die besagte Rz. 77 hat folgenden Wortlaut:
"Da die Zustimmung zur Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Entscheid der kantonalen Amtsstelle, eventuell Rekursinstanz) erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgt, in welcher die Ausfälle angefallen sind, beginnt die Frist der Geltendmachung am Tag nach der Zustellung des
BGE 119 V 370 S. 372
Entscheides."
b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, laut der ihr vom Abteilungschef Arbeitslosenkasse des BIGA erteilten telefonischen Auskunft gründe die Aussage in der besagten Rz. auf einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 1985 in Sachen B. (E. 2 publiziert in BGE 111 V 398). In jenem Fall sei es um den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch eines Kurses zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nach den Art. 59 ff. AVIG gegangen. Wie bei der Schlechtwetterentschädigung sehe Art. 86 (Abs. 2) AVIV eine Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs vor, laufend ab Anfall der Kosten. Das Eidg. Versicherungsgericht habe klar und deutlich festgehalten, dass die Frist sinnvollerweise nicht zu laufen beginnen könne, solange der diesbezügliche Grundsatzentscheid nicht gefällt sei. Die Beschwerdeführerin zitiert die entsprechende Erwägung (E. 6b in fine) aus jenem Urteil wie folgt:
"En effet, le délai en question - dont la nature juridique et la légalité n'ont pas besoin d'être examinées en l'espèce - ne saurait courir tant et aussi longtemps que l'autorité compétente n'a pas donné son accord à la fréquentation du cours ni, par conséquent, lorsqu'elle a refusé celui-ci et que sa décision fait l'objet d'une procédure de recours. On ne voit pas, en effet, à quoi servirait la production par l'assuré des documents relatifs aux frais du cours qu'il a fréquenté lorsque le principe même de son droit aux prestations est contesté dans le cadre d'une procédure juridictionnelle."
c) Ob das BIGA durch das erwähnte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts zum Erlass der in Frage stehenden Rz. 77 veranlasst worden ist oder ob andere Überlegungen massgeblich oder untergeordnet mitbeteiligt waren, kann dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon muss geprüft werden, ob die Schlussfolgerung in diesem Urteil auch auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung und nicht von Kurskosten geht, zu übertragen ist.

4. Die Verfahren für die Geltendmachung dieser Entschädigungen unterscheiden sich insoweit nicht, als hier wie dort zwei Behörden oder Organe beteiligt sind, die beide tätig werden müssen, bevor einem Ansprecher eine Entschädigung ausgerichtet wird. Bei der Schlechtwetterentschädigung ist es zunächst die kantonale Amtsstelle, die in einer Verfügung "Einspruch" oder keinen solchen erhebt, und dann die Arbeitslosenkasse, welche über die Ausrichtung der geltend gemachten Entschädigung entscheidet. Bei der Vergütung von Kurskosten muss zuerst die kantonale Amtsstelle ihre "Zustimmung" zum Kursbesuch geben (Art. 60 Abs. 2 AVIG),
BGE 119 V 370 S. 373
worauf die Kasse die nachgewiesenen Auslagen ersetzt (Art. 61 Abs. 3 AVIG, Art. 85 AVIV).
Die Verfahren unterscheiden sich indessen in zwei wesentlichen Punkten:
a) Beim Kursbesuch steht der Entscheid über die Zustimmung zu demselben durch die kantonale Amtsstelle klar im Mittelpunkt. Dies ist die eigentliche Hürde, die der Ansprecher zu nehmen hat. Die Kasse hat hierauf nur noch weitgehend die Funktion einer Zahlstelle. Gestützt auf die ihr einzureichenden Unterlagen vergütet sie dem Kursteilnehmer die Auslagen. Bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens liegt es auf der Hand, dass der Versicherte nicht gezwungen sein soll, die Unterlagen für die letzteren einzureichen, wenn der eigentliche Entscheid, ob er überhaupt auf Kosten der Arbeitslosenversicherung am Kurs teilnehmen kann, noch gar nicht rechtsgültig gefallen ist.
Anders liegen die Verhältnisse bei der Schlechtwetterentschädigung. Den beiden Entscheiden der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt je eine eigene spezifische und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung der vorstehend erwähnten Voraussetzungen (E. 2) zu prüfen. Die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle ist keineswegs gewichtiger. Im Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Ausdruck weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist aber der Entscheid der kantonalen Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten, so rechtfertigt es sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung bei der Kasse erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale Amtsstelle entschieden hat.
b) Hinzu kommt der Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen von der Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend sicher geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, dass das Eidg. Versicherungsgericht die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist versteht (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen). Würde die Frist, wie es die erwähnte Rz. vorsieht, erst von der Zustellung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle an zu laufen beginnen, könnten die Verhältnisse für die Kasse bis zu ihrem Entscheid wegen Zeitablaufs undurchsichtig und damit unüberprüfbar werden. - So wurde
BGE 119 V 370 S. 374
beispielsweise im vorliegenden Fall die Verfügung der kantonalen Amtsstelle nach erst knapp drei Monaten erlassen. Damit hätte die Frist für die Geltendmachung fast sechs Monate betragen.
Anders verhält es sich beim Ersatz der Auslagen für einen Kursbesuch. Hier liegen Rechnungen, Bescheinigungen, Billette und dergleichen vor (Art. 85 AVIV), deren Verlässlichkeit durch eine zeitliche Verzögerung nicht in Frage gestellt wird.
Aus diesen Gründen kann die Schlussfolgerung aus dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen B. nicht auf die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen übertragen werden. Rz. 77 des Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung des BIGA erweist sich folglich als bundesrechtswidrig, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.

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Considérants 2 3 4

références

ATF: 111 V 398, 114 V 123

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