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Urteilskopf

120 III 121


41. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 29. November 1994 i.S. S. (Rekurs)

Regeste

Unpfändbarkeit einer Leibrente (Art. 92 Ziff. 7 SchKG).
Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist der Abschluss eines Leibrentenvertrages in schriftlicher Form.

Sachverhalt ab Seite 121

BGE 120 III 121 S. 121
In den von Sch. und der Firma H. AG gegen S. angehobenen Arrestverfahren verarrestierte das Betreibungsamt Basel-Stadt das Guthaben des Arrestschuldners im Nachlass seines verstorbenen Vaters.
Mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt verlangte S. die Feststellung, dass das verarrestierte Erbschaftsvermögen unpfändbar sei und daher nicht mit Arrest belegt werden könne. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, der
BGE 120 III 121 S. 122
Erblasser habe in seinem Testament verfügt, dass sein ganzes Vermögen nach Ausrichtung der Legate und nach Begleichung aller Auslagen für die Beerdigung sowie allenfalls ausstehender Rechnungen anderer Art ihm zufallen solle, und zwar in Form einer unpfändbaren Leibrente.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 28. September 1994 ab, und im gleichen Sinne entschied auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Wie schon vor der kantonalen Aufsichtsbehörde macht der Rekurrent auch vor Bundesgericht geltend, sein Vater habe ihm testamentarisch die Verpflichtung auferlegt, mit dem ihm zufallenden Erbe bei der Coop Lebens-Versicherungsgesellschaft eine sofort beginnende, unpfändbare Leibrentenversicherung mit Einmalprämie ohne Rückgewähr abzuschliessen. Der Erbteil sei deshalb nach Art. 92 Ziff. 7 SchKG und Art. 519 Abs. 2 OR unpfändbar und könne demzufolge auch nicht mit Arrest belegt werden.
b) Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden: Nach Art. 92 Ziff. 7 SchKG sind unpfändbar "die gemäss Art. 519 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht als unpfändbar bestellten Leibrenten". Bestellt wird eine Leibrente durch den Abschluss eines Leibrentenvertrages zwischen dem Rentengläubiger und einem Dritten einerseits und dem Rentenschuldner anderseits. Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 517 OR).
Auch vom Rekurrenten wird nicht behauptet, dass ein solcher Leibrentenvertrag in schriftlicher Form vereinbart worden sei. Die testamentarische Zuweisung des Nachlasses an einen Erben mit der Verpflichtung, "eine sofort beginnende Leibrenten-Versicherung zu beantragen", erfüllt die Voraussetzungen, welche an die Bestellung eines Leibrentenvertrages gestellt werden, offensichtlich nicht. Art. 519 Abs. 2 OR sagt nicht - wie in der Rekursschrift behauptet wird -, eine Leibrente gelte als bestellt, "wenn sie rechtsgültig versprochen ist".

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 7 SchKG, Art. 519 Abs. 2 OR, Art. 517 OR