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Urteilskopf

120 IV 347


58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

Regeste

Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP. Beschwerdefrist.
Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen gilt die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 105bis Abs. 2 BStP.

Erwägungen ab Seite 348

BGE 120 IV 347 S. 348
Aus den Erwägungen:

3. b) Die Regelung des Besuchsrechts steht offensichtlich im Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme der Untersuchungshaft und unterliegt damit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP.
Für Haftbeschwerden gelten gemäss Art. 105bis Abs. 3 BStP ausdrücklich die Verfahrensvorschriften der Art. 215 bis 219 BStP sinngemäss. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. BGE 107 IV 211 E. 2a). In Art. 105bis Abs. 3 BStP ist ausdrücklich nur von Haftbeschwerden die Rede, nicht aber von mit der Haft zusammenhängenden Amtshandlungen; die für Haftbeschwerden geltende kurze Frist von drei Tagen gilt daher nicht für die mit der Untersuchungshaft zusammenhängenden Amtshandlungen, welche innert 10 Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP bei der Anklagekammer anzufechten sind. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig eingereicht worden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 107 IV 211

Artikel: Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 105bis Abs. 3 BStP, Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP