Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

123 II 256


30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. April 1997 i.S. Schweizer Heimatschutz gegen Pilatus-Bahn-Gesellschaft und Gemeinderat Hergiswil sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regesto

Art. 22 cpv. 1 LPT e 24 LPT; art. 6 LPN. Pianificazione del territorio e protezione dell'ambiente - autorizzazione dell'impianto d'illuminazione sulla cima del Pilato (oggetto IFP n. 1605).
I proiettori costituiscono un impianto sottoposto ad autorizzazione ai sensi dell'art. 22 cpv. 1 LPT (consid. 3).
La posa dei proiettori non costituisce un'esigua trasformazione della stazione a monte; un'autorizzazione secondo l'art. 24 cpv. 2 LPT è quindi esclusa (consid. 4).
Il requisito dell'ubicazione vincolata dell'impianto è ammesso nel caso concreto (consid. 5a).
Per determinare come conservare intatto un oggetto IFP occorre riferirsi alla descrizione del contenuto della protezione (consid. 6a). Poiché l'autorizzazione relativa all'illuminazione è soggetta a condizioni e a oneri, non ci si scosta in maniera rilevante dal principio secondo cui l'oggetto dev'essere conservato intatto. L'inventario tiene conto anche del carattere leggendario della regione del Pilato e del panorama di questo luogo; l'illuminazione mette in evidenza questi elementi (consid. 6d). Limitazioni supplementari degli orari di illuminazione imposti dal Tribunale federale (consid. 6e).
Questo giudizio non ha valore pregiudiziale per l'illuminazione, su grandi aree, di altre cime, le cui caratteristiche sarebbero notevolmente differenti, sotto diversi punti di vista, da quelle del Pilato (consid. 7).

Fatti da pagina 258

BGE 123 II 256 S. 258
Die Pilatus-Bahn-Gesellschaft beleuchtet seit 1991 zeitweise die beiden Pilatusgipfel "Esel" und "Oberhaupt" grossflächig mit neun Scheinwerfern. Aufgrund verschiedener Reaktionen sah sich die Baudirektion des Kantons Nidwalden veranlasst, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für diese Beleuchtungsanlage zu verlangen, in welchem u.a. der Schweizer Heimatschutz Einsprache erhob. Am 17. August 1993 erteilte die Baudirektion der Pilatus-Bahn-Gesellschaft unter den folgenden Bedingungen und Auflagen nachträglich die raumplanerische Ausnahmebewilligung für die Erstellung und den Betrieb der Anlage:
"Der Beginn der Beleuchtung ist der jeweiligen Dämmerungszeit anzupassen. Die Dauer der Beleuchtung ist auf maximal 2 Stunden pro Nacht zu begrenzen.
Zwischen der Betriebseinstellung der Zahnradbahn, spätestens jedoch ab Ende November, und bis Mitte März darf die Beleuchtung nur an Samstagen und Sonntagen sowie an einzelnen ausserordentlichen Anlässen betrieben werden.
Bei Nebel und tiefhängenden Wolken darf nicht beleuchtet werden. Der Beleuchtungsbeginn und das Ende haben in gestaffelter zeitlicher Reihenfolge innerhalb minimum 5 Minuten zu erfolgen.
Sollten wider Erwarten auf die Tierwelt negative Auswirkungen festgestellt werden, wird auf vorliegende Bewilligung zurückgekommen.
Veränderungen der Beleuchtung (Lichtstärke, Farbe, Intensität, Zeitdauer, Flächenbestrahlung) sind nicht erlaubt resp. müssten wiederum raumplanerisch beurteilt werden.
Die Baudirektion behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung obiger Bedingungen und Auflagen vorliegende Bewilligung zu entziehen."
Gegen diese Bewilligung erhob der Schweizer Heimatschutz Beschwerde an den Nidwaldner Regierungsrat. Dieser wies am
BGE 123 II 256 S. 259
30. Mai 1994 die Beschwerde ab und führte aus, die Beleuchtungsanlage beinhalte nur teilweise Änderungen in der nach kantonalem Richtplan als "touristische Kopfstation" ausgewiesenen Region der Pilatusgipfel, so dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG grundsätzlich in Frage komme (Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Weiter entschied der Regierungsrat, die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmebewilligung seien gegeben, da die Beleuchtung - angesichts der Auflagen und Bedingungen - mit den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung vereinbar sei.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1994 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die vom Schweizer Heimatschutz gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil reichte der Schweizer Heimatschutz am 14. Februar 1995 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beleuchtung des Pilatus sowie die dazu erforderliche Anlage seien als unzulässig zu bezeichnen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut

Considerandi

aus folgenden Erwägungen:

3. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, bei der Beleuchtungsanlage handle es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Anlage. Sie begründet dies damit, die Beleuchtungskörper seien nicht fest mit dem Boden verbunden und liessen sich ohne weiteres kurzfristig entfernen.
Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 379 E. 3c mit Hinweisen). Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 119 Ib 222 E. 3a; BGE 118 Ib 1 E. 2c je mit Hinweis[en]). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt - in bezug auf seine räumlichen Folgen - vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a). Obwohl die
BGE 123 II 256 S. 260
insgesamt neun Scheinwerfer nicht fest im Boden verankert, sondern auf Sockeln, an Wänden und Seilen mit Schrauben festgemacht und innert kürzester Zeit demontierbar sind, ist die Beleuchtungsanlage auf Dauer angelegt. Sie ist daher sowohl mit Blick auf die bauliche Anlage (Scheinwerfer) wie auch mit Blick auf deren Einsatz als grossflächige Beleuchtung von wesentlicher räumlicher Bedeutung. Die von der Anlage ausgehende zeitweise Beleuchtung ist geeignet, den angestrahlten Raum - insbesondere das Landschaftsbild - vorübergehend zu verändern. Die kantonalen Instanzen haben daher zu Recht die Bewilligungspflicht der Anlage bejaht.

4. Die Beleuchtungsanlage liegt ausserhalb einer Bauzone, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass der Richtplan des Kantons Nidwalden den Bereich der Pilatusgipfel als "touristische Kopfstation", d.h. als eng beschränkten Bereich für standortgebundene touristische Bauten ausweist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann dieses Gebiet auch nicht als "weitgehend überbautes Gebiet" im Sinne von Art. 15 lit. a bzw. Art. 36 Abs. 3 RPG gelten. Zu prüfen ist zunächst, ob die Anlage unter Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 RPG fällt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Wie der Regierungsrat festhielt, hat der Kanton Nidwalden in Art. 207 BauG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Während die Baudirektion ihre Bewilligungserteilung auf Art. 24 Abs. 1 RPG gestützt hatte, vertrat der Regierungsrat die Ansicht, beim vorliegenden marginalen Beleuchtungsbau handle es sich um eine bloss teilweise Änderung der bestehenden Anlage, so dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG grundsätzlich in Frage komme, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid ab, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bewilligung auf Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 24 RPG zu stützen sei.
Fünf Scheinwerfer der Beleuchtungsanlage sind an der Aussenfassade der Bergstation, zwei auf einer Felsrippe und zwei an einem Fliegermarkierseil montiert. Es mag zutreffen, dass diese
BGE 123 II 256 S. 261
Scheinwerfer baulich nicht besonders hervorstechen. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats geht es dabei jedoch nicht um eine nur teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG, bei welcher es sich um einen bundesrechtlichen Begriff handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden als teilweise Änderungen nebst Um- und Anbauten auch Erweiterungen und Zweckänderungen verstanden. Sie gelten als teilweise, wenn sie Umfang und Erscheinung, also die Identität der Baute, in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursachen. Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter Bedeutung sein (BGE 118 Ib 497 E. 3a mit Hinweisen). Da es sich bei der Beleuchtungsanlage um etwas Neues handelt, das vom Zweck der Bergstation nicht erfasst wird und das wesentlich neue Auswirkungen auf die Umwelt hat, können die an der Aussenfassade der Bergstation montierten Scheinwerfer nicht als eine geringfügige Änderung der Bergstation, bzw. als eine Art Beiwerk zu dieser betrachtet werden. Für die an der Felsrippe und am Fliegermarkierseil angebrachten Scheinwerfer kommt dies - angesichts der we-sentlichen Zweckänderung - ohnehin nicht in Betracht. Die Bewilligung kann daher nicht auf Art. 24 Abs. 2 RPG gestützt werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 Abs. 1 RPG zu prüfen.

5. Die umstrittene Beleuchtungsanlage und deren Betrieb dürfen nach Art. 24 Abs. 1 RPG nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
a) Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben, auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des einzelnen kommt es dabei nicht an (BGE 119 Ib 442 E. 4a; BGE 118 Ib 17 E. 2b, je mit Hinweisen). Die umstrittenen Scheinwerfer sind standortgebunden, d.h. aus technischen Gründen auf einen Standort auf dem Pilatusgipfel und somit ausserhalb der Bauzone angewiesen (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beleuchtung der Pilatusgipfel auf den Standort in und um die Installationen der in der touristischen
BGE 123 II 256 S. 262
Kopfstation der Pilatusgipfel bereits bestehenden Infrastrukturanlagen angewiesen ist. Die erste Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist somit erfüllt.
b) aa) Zu prüfen ist, ob der Beleuchtungsanlage überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen. Als solche kommen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen des Naturschutzes in Betracht. Er rügt, durch die Beleuchtung würden das Landschaftsbild und die Flora beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass der zweite Einwand den Begründungsanforderungen gemäss Art. 108 Abs. 3 OG kaum genügt, erweist er sich im übrigen als unbegründet. Zum einen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die bereits seit 1991 betriebene Beleuchtung der beiden felsigen Gipfel habe zu Schäden der Flora geführt; solche ergeben sich auch nicht aus den Akten oder dem Augenschein. Zum andern insistiert auch das BUWAL in seiner Beschwerdevernehmlassung in diesem Punkt nicht, genausowenig wie hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Fauna.
bb) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Pilatusgipfels und macht geltend, diese werde durch die Abend- und Dämmerbeleuchtung vom frühen Frühlingsbeginn bis zum Spätherbst beeinträchtigt.
Da der Pilatus als Objekt Nr. 1605 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Verordnung vom 10. August 1977 über das BLN-Inventar [VBLN; SR 451.11], Anhang Ziffer 1605) verzeichnet ist, holte die Baudirektion gemäss Art. 7 NHG (SR 451) ein Gutachten bei der ENHK ein. Diese beantragte, die Beleuchtung sei nicht zu bewilligen. Die Baudirektion setzte sich in ihrem Bewilligungsentscheid mit dem Gutachten auseinander und räumte ein, die grossflächige Erhellung des Pilatus könne als Fremdkörper in Erscheinung treten. Sie erachtete es auch als problematisch, wenn der Pilatus in Winternächten zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr beschienen werde, da dieses Konzept den natürlichen Gegebenheiten (jahreszeitlicher Verlauf; Übergang Dämmerung/Nacht usw.) und den Lebensgewohnheiten von Menschen und Tieren nicht gerecht werde. Anderseits anerkannte die Baudirektion den Pilatus als touristisches Wahrzeichen für die Stadt und Region Luzern, dessen Beleuchtung aus der Sicht des Tourismus eine Bereicherung darstelle. Um zwischen den sich widerstreitenden Interessen einen Ausgleich zu finden, knüpfte sie die Bewilligung an verschiedene Auflagen und Bedingungen, wonach insbesondere der Beginn der Beleuchtung der jeweiligen Dämmerungszeit
BGE 123 II 256 S. 263
anzupassen und die Dauer der Beleuchtung auf maximal zwei Stunden pro Nacht zu begrenzen sei. Ferner dürfe die Beleuchtung ab Ende November bis Mitte März nur an Samstagen und Sonntagen sowie an einzelnen ausserordentlichen Anlässen betrieben werden. Bei Nebel und tiefhängenden Wolken dürfe nicht beleuchtet werden.

6. a) Der Pilatus ist - wie gesagt - im BLN-Inventar aufgeführt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden." (BBl 1965 III S. 103). Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen (vgl. BGE 114 Ib 81 E. 2a), d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars umschrieben sind (vgl. BGE 115 Ib 472 E. 2e/dd mit Hinweisen). Die Bedeutung des BLN-Objekts Nr. 1605 "Pilatus" wird wie folgt dargelegt:
"Unvermittelt aus dem Flachland aufragende Felsbastion der nördlichen Kalkalpen. Vielfältige Pflanzenwelt verschiedener Höhenstufen mit Hochmooren, Bergföhrenwäldern und reicher Felsflora. Sagenumwobenes Gebiet.
Aussichtsberg von internationalem Ruf."
An diesen Komponenten des Schutzgehalts hat sich die Gewichtung des vorliegend zu beurteilenden Eingriffs durch die Beleuchtung zu orientieren.
b) Das Bundesgericht hatte sich schon verschiedentlich mit dem für BLN-Objekte verlangten Schutz der ungeschmälerten Erhaltung zu befassen. In BGE 114 Ib 81 ging es um eine Wasserskianlage mit Sprungschanze in der Chamer Bucht des Zugersees. Nach Ansicht des Bundesgerichts wäre mit der Bewilligung dieser Anlage von der von
BGE 123 II 256 S. 264
Art. 6 Abs. 1 NHG geforderten ungeschmälerten Erhaltung abgewichen worden (E. 2a S. 85). In BGE 115 Ib 472 stand ein Projekt zur Sanierung der Thur in einem BLN-Gebiet in Frage. Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass das durch das Vorhaben betroffene BLN-Objekt bei Berücksichtigung verschiedener Auflagen, Bedingungen und Anregungen insgesamt keine wesentliche Beeinträchtigung erleiden werde, das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung somit gesamthaft betrachtet gewahrt sei. In BGE 115 Ib 131 erlaubte das Bundesgericht von der ungeschmälerten Erhaltung des bewaldeten Kammes des Höhronens im Hinblick auf den Leistungsauftrag der PTT und dem nationalen Interesse an dessen Erfüllung abzuweichen, um eine Richtstrahlantenne zu erstellen (E. 5hc S. 145). In BGE 119 Ib 463 E. 4b erachtete es den Verzicht auf Lärmschutzwände und andere bauliche Massnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei der Sanierung der im BLN-Objekt "Zugersee" gelegenen Schiessanlage Risch im Hinblick auf die gebotene ungeschmälerte Erhaltung des Gebiets für zulässig.
c) Allen diesen Entscheiden ist gemeinsam, dass es um bauliche Massnahmen ging, mit welchen in ein BLN-Objekt eingegriffen werden sollte. Einmal bewilligt, waren bzw. wären diese Landschaften mit dem betreffenden Eingriff nicht mehr in ihrem natürlichen Erscheinungsbild sicht- bzw. erlebbar. Eine nächtliche Beleuchtung unterscheidet sich wesentlich von solchen baulichen Veränderungen. Einerseits wird in das geschützte Objekt körperlich nicht eingegriffen und anderseits ist bei Tageslicht das Erscheinungsbild des geschützten Objekts in keiner Weise tangiert. Durch die Beleuchtung wird nur das natürliche Landschaftsbild des Pilatusgipfels im Anschluss an die Dämmerung akzentuiert und in der Dunkelheit zeitweise sichtbar gemacht.
d) Die Beleuchtung der beiden Pilatusgipfel tritt, wie der Augenschein vom 30. September 1996 gezeigt hat, deutlich in Erscheinung. Es ist nachvollziehbar, dass das Licht, das sich von den vielen andern Beleuchtungen in der Luzerner Bucht und auf den umliegenden Bergen u.a. durch seine weisse, kalte Farbe unterscheidet, als störend empfunden, bzw. als "Verdinglichung der Natur" im Gegensatz zum Eigenwert der Landschaft betrachtet werden kann. Bei der Beurteilung der Beleuchtung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die ursprünglichen Konturen der Berggipfel während den Beleuchtungszeiten nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form hervortreten, sondern vielmehr als künstlich wirkende, etwas gespensterhafte
BGE 123 II 256 S. 265
Lichterscheinung aus der Dunkelheit herausleuchten. Würde das künstliche Betonen der Gipfellandschaft generell bei schönem Wetter zugelassen, so wäre es kaum mehr möglich, bei klaren Witterungsverhältnissen die nächtliche Berglandschaft in ihrer natürlichen Ausstrahlung zu betrachten. Um eine solche Denaturierung der Landschaft zu verhindern, ist die Beleuchtung derart einzuschränken, dass eine Ansicht des ursprünglichen Landschaftsbildes gewährleistet bleibt. Die Baudirektion verkannte als Bewilligungsbehörde nicht, dass die grossflächige Erhellung des Pilatus als Fremdkörper empfunden werden könnte. Insbesondere stellte sie fest, die Beleuchtung könnte dann als problematisch empfunden werden, wenn sie ohne Bezug auf die Dämmerung in der Nacht plötzlich eingeschaltet würde. Aus diesen Gründen knüpfte sie die Bewilligung an die genannten Bedingungen und Auflagen.
Wie die Beschwerdegegnerin am Augenschein darlegte, wurde im regenreichen Sommer 1996 die Beleuchtung von Mai bis 30. September nur ca. fünfmal eingeschaltet. Als wesentlich erscheint, dass die Beleuchtung eher eine Ausnahme und nicht die Regel darstellen darf. Mit einer entsprechend restriktiven zeitlichen Beschränkung kann gewährleistet werden, dass auch im Sommer in schönen und (mond)klaren Nächten die Silhouette der Gipfellandschaft sowie die natürliche Dämmerung ohne Beleuchtung erlebbar bleiben. Wird diese Möglichkeit gewahrt, so wird von der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft des Pilatus, insbesondere von dem auch zum natürlichen Landschaftsbild gehörenden Wechsel von Tag und Nacht, nicht wesentlich abgewichen. Bei klar eingeschränkten Betriebszeiten für die Beleuchtung kann somit nicht von einer gemäss Art. 6 NHG massgeblichen Beeinträchtigung des BLN-Schutzzwecks die Rede sein. Die zeitweise Beleuchtung der beiden Pilatusgipfel hat keinen nennenswerten Einfluss auf Fauna und Flora. Sie schmälert auch weder die Aussichtsfunktion des Pilatus noch dessen Sagenumwobenheit. Die letzten beiden Aspekte des Inventarschutzes werden durch die Beleuchtung vielmehr noch hervorgehoben bzw. in Erinnerung gerufen. Abgesehen davon würden als allfällige geringfügige Nachteile betrachtete Veränderungen wohl ausgeglichen durch anderweitige Vorteile, vorliegend v.a. durch das Hervorheben der ebenfalls im Schutzziel genannten kulturgeschichtlich bedeutsamen Sagenhaftigkeit sowie der touristischen Bedeutung des Pilatus als Aussichtsberg und den mit dieser Attraktion verbundenen Impulsen für den Fremdenverkehr. Der Pilatus ist im übrigen seit Jahrzehnten dem Tourismus erschlossen
BGE 123 II 256 S. 266
und keineswegs mehr eine unberührte Naturlandschaft. Seit Jahrzehnten ist auf dem Pilatusgipfel auch bereits eine Beleuchtung in Form von fünf Lampen vorhanden, welche den Fussweg auf dem Pilatus-Kulm beleuchten und von Luzern aus gut sichtbar sind. Wird jedoch gesamthaft betrachtet der Zustand des BLN-Objekts unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert, liegt kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vor. Somit ist nicht erforderlich, dass gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung ins Feld geführt werden können (Art. 6 Abs. 2 NHG), sondern es genügen anderweitige Vorteile.
e) Die bereits von der Bewilligungsbehörde vorgenommene In-teressenabwägung ist aufgrund der obgenannten Argumente nicht grundsätzlich anders zu gewichten: Hingegen ist durch eine zusätzliche Beschränkung der Häufigkeit der Beleuchtung eine tägliche Beleuchtung zu verhindern. Dass die Beleuchtung nicht an jedem schönen Abend eingeschaltet und das unbeleuchtete Panorama weiterhin erlebbar sein soll, kann wie folgt gewährleistet werden: Zusätzlich zu den bereits verfügten Bedingungen und Auflagen wird angeordnet, dass während der Sommersaison nicht häufiger als an drei Abenden pro Woche beleuchtet werden darf, wobei sich nicht zwei Abende mit Beleuchtung folgen dürfen. Bei zwei aufeinander folgenden schönen Abenden bleibt somit einmal die unbeleuchtete Silhouette des Pilatus sichtbar. Im übrigen ist klar festzulegen, dass die Scheinwerfer nur im Anschluss an die (abgeschlossene) Dämmerung und nur in gestaffelter Reihenfolge (innerhalb von minimal fünf Minuten) eingeschaltet werden dürfen. Mit diesen Auflagen wird gewährleistet, dass das Naturschauspiel der Dämmerung, insbesondere der farblichen Veränderungen der Berggipfel während den Dämmerungsphasen nicht beeinträchtigt wird sowie dass es nicht zu einer störenden schockartigen Erhellung des Pilatusgipfels kommt, die Beleuchtung vielmehr "sanft" an die Dämmerung anschliesst.

7. Entgegen der Auffassung der ENHK, des BUWAL und des Bundesamtes für Raumplanung hat eine Bewilligungserteilung keine präjudizielle Wirkung für die grossflächige Beleuchtung anderer Berggipfel. Genügend Besonderheiten unterscheiden den Pilatus von anderen Bergen in ebenfalls touristisch erschlossenen Gebieten ganz erheblich. Dies ergibt sich vorab bereits aus dem Schutzzweck, der neben der schützenswerten Flora und der besonderen Felsformation des Pilatus ebenso dessen Sagenumwobenheit sowie dessen touristische Bedeutung nennt (E. 6a hievor). Als besonderes weiteres Merkmal ist die Nähe des Pilatus zur Stadt Luzern zu nennen.
BGE 123 II 256 S. 267
Schon diese Eigenheiten grenzen den Pilatus von anderen charakteristischen Bergen (z.B. Rochers de Naye, Corvatsch, etc.) ab. Wie der Gutachter Dr. André Meyer aufgezeigt hat, handelt es sich beim Pilatus um ein Naturobjekt mit ganz besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung innerhalb der "Tourismus-Landschaft" um den Vierwaldstättersee. Von dieser Epoche des Frühtourismus in der Region zeugen noch heute zahlreiche Bauten (Hotels, Quaianlagen, Dampfschiffe mit ihren Salons, Tal- und Bergstationen der nahen Ausflugsziele, Bergrestaurants auf der Rigi, dem Bürgenstock und dem Stanserhorn, etc.). In dieses Gesamtbild der kulturgeschichtlich relevanten touristischen Erschliessungen gehören auch die Merkpunkte, die dieser besonderen Tourismus-Landschaft auch bei Dunkelheit ihr Gepräge verleihen. Deren zeitweise Hervorhebung durch die Beleuchtung des Luzerner "Hausbergs" kann in dem Sinne als Fortsetzung einer langen historischen Tradition betrachtet werden. Die Situation des Pilatusgipfels unterscheidet sich schliesslich von vielen andern Berggipfeln auch durch die in die Zeit der Anfänge des Tourismus zurückgehende Zahnradbahn. Der Erteilung der Ausnahmebewilligung (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG) stehen somit - in Anbetracht der speziellen Situation des Pilatus sowie der genannten Auflagen und Bedingungen - keine überwiegenden Interessen entgegen.

contenuto

documento intero:
regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 3 4 5 6 7

referenza

DTF: 119 IB 222, 114 IB 81, 115 IB 472, 120 IB 379 altro...

Articolo: art. 24 cpv. 2 LPT, Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 RPG, Art. 22 cpv. 1 LPT, art. 6 LPN altro...

navigazione

Nuova ricerca