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Urteilskopf

125 III 337


58. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. August 1999 i.S. K. (Beschwerde)

Regeste

Art. 149 SchKG.
Die Ausstellung eines Verlustscheines, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde, ist nichtig.

Sachverhalt ab Seite 337

BGE 125 III 337 S. 337

A.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ist am 5. Juli 1999 auf eine Beschwerde der Frau K. nicht eingetreten. In der Begründung seines Entscheides stellte der Kantonsgerichtsausschuss unter anderem fest, dass die Ausstellung des Verlustscheines (am 7. Juni 1999; Betreibung Nr. 0.; Verlustschein Nr. 1.) nicht zu beanstanden sei.

B.- Diesen Entscheid hat K. mit einer am 1. August 1999 dem Postamt 7000 Chur 1 übergebenen Beschwerdeschrift innert der Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Auf die Aufforderung hin, alle die genannte Betreibung betreffenden Akten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zuzustellen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde der
BGE 125 III 337 S. 338
Kanzlei des Bundesgerichts am 10. August 1999 telefonisch mitgeteilt, dass weder das Betreibungsamt noch die kantonale Aufsichtsbehörde über weitere als die am 5. August 1999 dem Bundesgericht bereits zugestellten Akten verfügten.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) In der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde erklärt K., sie habe im kantonalen Verfahren «nicht gegen den Verlustschein Beschwerde eingereicht, sondern gegen die Betreibung und erneuten Rechtsvorschlag in der Betreibungssache eingereicht».
b) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sich beim Kantonsgerichtsausschuss nicht über den Verlustschein beschwert zu haben, ist zutreffend. Sie hat in ihrer der Vorinstanz eingereichten Beschwerde vom 24. Juni 1999 nur ihrer Befürchtung Ausdruck gegeben, dass ein Verlustschein ausgestellt werden könnte.
Hat aber die Schuldnerin im kantonalen Verfahren nicht Beschwerde gegen die Ausstellung des Verlustscheins geführt, so kann diesbezüglich auf ihre Beschwerde - die im Übrigen den Anforderungen, welche Art. 79 Abs. 1 OG an die Begründung einer Beschwerde stellt, nicht genügt - nicht eingetreten werden.

3. a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Stadtverwaltung B. das Betreibungsamt B. mit Schreiben vom 4. Juni 1999 um Ausstellung eines Verlustscheines ersucht hat mit der Begründung, es sei «praktisch kein Vermögen mehr vorhanden». Durch Ausstellung des Verlustscheines hat das Betreibungsamt am 7. Juni 1999 diesem Ersuchen entsprochen. Eine Pfändungsurkunde findet sich nicht bei den Akten.
b) Aus dieser Sach- und Aktenlage muss der Schluss gezogen werden, dass der Verlustschein (in welchem die volle Forderung der Stadtkasse zuzüglich Kosten als ungedeckt gebliebener Betrag bezeichnet wird) ohne Durchführung der Pfändung und Verwertung ausgestellt worden ist. Darin liegt eine Verletzung von Art. 149 SchKG dergestalt, dass die Ausstellung des Verlustscheins als nichtig zu betrachten ist (vgl. BGE 80 III 141 E. 1).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stellt die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung von Amtes wegen fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; HANS ULRICH WALDER, Beschwerdeverfahren, Abgrenzung kantonales Recht/Bundesrecht, Fristen, Nichtige Verfügungen, in ZSR 115/1996 I, S. 202, lit. c). Daran ist sie durch den Abschluss der Betreibung nicht gehindert (BGE 73 III 23 E. 3, BGE 72 III 42).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 80 III 141

Artikel: Art. 149 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 22 Abs. 1 SchKG